Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds grafische Branche vom 2. Dezember 2010

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds von VISCOM (Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation), von VWP (Verband Werbetechnik+Print) und von COPYPRINTSUISSE (Verband Schweizerischer Reprografiebetriebe) gemäss dem Reglement vom 9. September 20102 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

2. Dezember 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang Reglement über den Berufsbildungsfonds grafische Branche mit AVE

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 248 vom 21. Dezember 2010 veröffentlicht.

2009-2262

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Reglement über den Berufsbildungsfonds grafische Branche mit AVE

1

Allgemeines

Art. 1

Name

Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds grafische Branche» (nachstehend Fonds genannt) einen Berufsbildungsfonds im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).

Art. 2

Trägerschaft

Träger dieses Fonds sind: a.

VISCOM Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation;

b.

VWP Verband Werbetechnik+Print;

c.

COPYPRINTSUISSE Verband Schweizerischer Reprografiebetriebe.

Art. 3

Zweck

Der Fonds bezweckt die Förderung der beruflichen Grundbildung.

2

Geltungsbereich

Art. 4

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 5

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die folgende Leistungen erbringen:

1

3

a.

Konzeption, Gestaltung, Datenaufbereitung, Datenübernahme und Datenverarbeitung für Print- und Digitalmedien;

b.

Formenherstellung, Drucken, Vervielfältigen und Kopieren von Printprodukten auf verschiedene Bedruckstoffe, namentlich aber Papier, Kunststoffe und Metallträger;

c.

Schneiden, Zusammentragen, Heften, Binden, Veredeln von Printprodukten aller Art.

SR 412.10

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Reglement über den Berufsbildungsfonds grafische Branche mit AVE

2

Folgende Branchen und Bereiche fallen nicht unter den Berufsbildungsfonds: a.

die in der Zeitungsredaktion anfallenden Tätigkeiten im Bereich der technischen Redaktion von Tageszeitungen, die durch das technische Redaktionspersonal ausgeführt werden;

b.

das Flexodruckverfahren, inkl. flexodruckspezifische Vorstufentätigkeiten;

c.

die Konfektionierung von Verpackungen, inkl. verpackungsspezifische Vorstufentätigkeiten;

d.

die Herstellung von Wellkarton und Papier;

e.

Tätigkeiten gemäss den Bildungsverordnungen der Berufe Gestalter Werbetechnik EFZ, Verpackungstechnologe EFZ, Flexodrucker EFZ und Papiertechnologe EFZ;

f.

Verlage, Werbeagenturen und Grafikateliers mit Tätigkeiten, wie sie unter Absatz 1 Buchstabe a beschrieben sind.

Art. 6

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die Arbeitsverhältnisse mit Personen aufweisen, die über einen der folgenden anerkannten Abschlüsse der beruflichen Grundbildung verfügen: a.

Polygraf EFZ (inklusive Vorgängerberufe);

b.

gelernter Multimediagestalter;

c.

Drucktechnologe EFZ (inkl. Siebdruck und Reprografie);

d.

gelernter Siebdrucker;

e.

gelernter Reprograf;

f.

gelernter Buchbinder;

g.

gelernter Druckausrüster;

h.

Printmedienverarbeiter EFZ.

Art. 7

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, welche in den räumlichen, den betrieblichen und den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3

Leistungen

Art. 8 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung namentlich zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei:

1

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a.

Grundbildung: 1. Entwickeln und Anpassen von Berufsbildern (Erarbeiten und Bewirtschaften von Bildungsverordnungen, Bildungsplänen und Modelllehrgängen), 2. Erarbeiten von Qualifikationsunterlagen, 3. Finanzieren und Durchführen von überbetrieblichen Kursen, 4. Durchführen von Qualifikationsverfahren, Teilprüfungen und Zwischentests;

b.

Berufsentwicklung: 1. Erarbeiten von Angeboten für Quereinsteiger/innen und Nachqualifikationen für Berufsleute (ohne reglementierte berufliche Weiterbildung) und Personen ohne Abschlüsse, 2. fachbezogene Weiterbildung für Berufsbildner/innen und üK-Instruktor/innen, 3. wissenschaftliche Untersuchungen;

c.

Nachwuchswerbung und Nachwuchsförderung: 1. Entwickeln und Bewirtschaften von Eignungstests und Unterlagen für die Schnupperlehren, 2. Entwickeln und Umsetzen von PR-Massnahmen im gesamten Bereich der Berufsbildung, insbesondere auch das Finanzieren von Berufsmesseaktivitäten, Teilnahme an internationalen Berufswettbewerben wie World Skills, Euro Skills und branchenspezifischen nationalen und internationalen Vergleichen.

Folgende Leistungen sind nicht Bestandteil der vom Fonds finanzierten Massnahmen:

2

a.

Grundbildung: ordentliche Beiträge für die Ausbildung von Lernenden wie Reisekosten für den Besuch der Berufsfachschulen, den Besuch der überbetrieblichen Kurse, Unterrichtsmaterialkosten und administrative Kosten für Qualifikationsverfahren;

b.

Nachwuchswerbung und Nachwuchsförderung: von einzelnen Betrieben durchgeführte Tage der offenen Tür sowie die Beschickung von lokalen Gewerbeausstellungen.

4

Finanzierung

Art. 9

Beitragspflicht

Die dem Fonds unterstellten Betriebe und Betriebsteile leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge an den Fonds.

1

2

Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig.

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Reglement über den Berufsbildungsfonds grafische Branche mit AVE

Art. 10

Berechnungsgrundlage

Grundlage der Berechnung der Beiträge ist der jeweilige Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 5 und dessen Gesamtzahl der Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 6.

1

Der Beitrag wird aufgrund der Selbstdeklaration des Betriebs berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird er durch die Geschäftsstelle des Fonds gemäss Artikel15 Absatz 2 Buchstabe a nach Ermessen eingeschätzt.

2

Art. 11

Beiträge

Die Betriebe entrichten pro Mitarbeiter/in gemäss Artikel 6 einen Beitrag in der Höhe von CHF 200.­. Teilzeitstellen werden in Vollzeitstellen umgerechnet.

1

2

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

Der Beitrag gemäss Absatz 1 gilt als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2010.

3

Die Trägerschaft überprüft die Beiträge jährlich und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

4

5

Für Lernende sind keine Beiträge zu entrichten.

Art. 12

Befreiung von der Beitragspflicht

Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 4 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20034 (BBV).

1

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Geschäftsstelle des Fonds ein begründetes Gesuch einreichen.

2

Art. 13

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 8 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.

5

Organisation, Revision und Aufsicht

Art. 14

Zentralvorstände der Trägerverbände VISCOM, VWP und COPYPRINTSUISSE

Die Zentralvorstände der Trägerverbände VISCOM, VWP und COPYPRINTSUISSE sind das Aufsichtsorgan des Fonds und führen diesen strategisch.

1

Der Trägerschaft stehen alle Befugnisse zu, die mit der Geschäftsführung des Fonds zusammenhängen.

2

4

SR 412.101

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3

Das Aufsichtsorgan besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Trägerschaft.

4

Den Sozialpartnern steht ein Sitz mit Beobachterstatus zu.

Das Aufsichtsorgan wählt die Leiterin oder den Leiter der Geschäftsstelle des Fonds.

5

6

Es erstellt ein Geschäfts- und ein Finanzreglement.

Art. 15

Geschäftsstelle

1

Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.

2

Sie entscheidet über: a.

die Unterstellung eines Betriebes unter den Fonds;

b.

die Gewährung von Beitragsreduktionen und Beitragsbefreiungen gemäss Artikel 12.

Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge für Leistungen gemäss Artikel 8, die Administration und die Buchführung.

3

Art. 16

Rechnungsführung

Die Geschäftsstelle führt den Fonds als selbstständigen Mandanten mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung und Bilanz.

1

2

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 17

Revisionsstelle

Für die Prüfung der Jahresrechnung wird eine anerkannte Treuhandgesellschaft beauftragt.

Art. 18

Aufsicht

Der allgemeinverbindlich erklärte Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT).

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem BBT zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

6

Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung

Art. 19

Genehmigung

Das vorliegende Reglement tritt nach Genehmigung durch den Zentralvorstand VISCOM, des Zentralvorstandes des VWP und des Zentralvorstandes von COPYPRINTSUISSE in Kraft.

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Art. 20

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 21

Auflösung

Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so lösen die Trägerverbände mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde den Fonds auf.

1

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird paritätisch aufgeteilt und in den Trägerverbänden zweckgebunden für die Berufsbildung eingesetzt.

2

9. September 2010

VISCOM Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation: Peter Edelmann Präsident

Thomas Gsponer Direktor

VWP Verband Werbetechnik + Print: Florian Tanner Präsident

Ruedi Meier Vize-Präsident

COPYPRINTSUISSE: Hugo Becker Präsident

Daniel Eggimann Sekretär

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