Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 10709 Widersprechende Ruf Gruppe AG, Industriestrasse 16, CH-6300 Zug, CH-Marke Nr. 510 395 «FinSoft» (fig.) gegen Widerspruchsgegnerin Finsoft Limited, 16­18 Hatton Garden, GB-London EC1N 8AT, IR-Marke Nr. 1 002 660 «Finsoft».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 14. September 2010 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 10709 wird gutgeheissen.

3.

Der internationalen Registrierung Nr. 1 002 660 «Finsoft» wird der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert (Déclaration de refus définitif total ­ règle 18ter3)).

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (einschliesslich Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

14. September 2010

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

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2010-2285