Bundesgesetz über die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht vom 29. März 20101 der Finanzkommission des Nationalrates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Mai 20102, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 Art. 28 Abs. 1 und 1bis (neu) 1

Die Bundesversammlung wirkt mit: a.

bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit;

b.

bei der Festlegung der strategischen Ziele für verselbstständigte Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974.

1bis

1 2 3 4

Sie wirkt mit, indem sie:

a.

sich mit Berichten des Bundesrates über seine Tätigkeiten gemäss Absatz 1 informieren lässt oder solche Berichte zur Kenntnis nimmt;

b.

dem Bundesrat Aufträge erteilt: 1. eine Planung vorzunehmen oder die Schwerpunkte einer Planung zu ändern, oder 2. für die verselbstständigten Einheiten strategische Ziele festzulegen oder diese Ziele zu ändern;

c.

Grundsatz- oder Planungsbeschlüsse fasst.

BBl 2010 3377 BBl 2010 3413 SR 171.10 SR 172.010

2010-0913

3409

Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten. BG

Art. 148 Abs. 3bis (neu) 3bis Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung periodisch über die Erreichung der strategischen Ziele, die für die verselbstständigten Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975 festgelegt worden sind.

2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19976 Art. 8 Abs. 5 (neu) 5

Er legt die strategischen Ziele fest für die folgenden verselbstständigten Einheiten: a.

die Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die: 1. nicht der zentralen Bundesverwaltung angehören, 2. durch die Bundesgesetzgebung geschaffen worden sind oder vom Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht werden, und 3. mit Verwaltungsaufgaben betraut sind;

b.

den ETH-Bereich.

3. Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 19677 Art. 8 Abs. 1bis Aufgehoben Art. 14 Abs. 1bis (neu) 1bis Die Eidgenössiche Finanzkontrolle stellt den Prüfbericht und die Zusammenfassung betreffend die verselbstständigten Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978, für welche strategische Ziele festgelegt worden sind, auch dem Bundesrat zu.

5 6 7 8

SR 172.010 SR 172.010 SR 614.0 SR 172.010

3410

Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten. BG

4. Bundesgesetz vom 22. Juni 20079 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat Art. 6 Abs. 6 Bst. l 6

Der ENSI-Rat hat folgende Aufgaben: l.

Er erstellt den Tätigkeitsbericht mit Angaben zur Aufsicht, zum Stand der Qualitätssicherung, zur Erreichung der strategischen Ziele und zum Zustand der Kernanlagen sowie den Geschäftsbericht (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfungsbericht der Revisionsstelle) und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

5. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194810 Art. 40 Abs. 2sexies und 2septies (neu) 2sexies Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele der Gesellschaft fest.

2septies Der Verwaltungsrat sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele. Er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Zielerreichung zur Verfügung.

6. Bundesgesetz vom 10. Oktober 199711 über die Rüstungsunternehmen des Bundes Art. 3 Abs. 1bis (neu), 1ter (neu) und 2 1bis Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele der Beteiligungsgesellschaft fest.

Der Verwaltungsrat der Beteiligungsgesellschaft sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates bei den Rüstungsunternehmen. Er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Zielerreichung zur Verfügung.

1ter

2

Aufgehoben

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9 10 11

SR 732.2 SR 748.0 SR 934.21

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Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten. BG

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