Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz über dem Artillerieschiessplatz Bière ­ Anpassung des Gefahrengebietes LS-D19 vom 8. April 2010

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Der Luftraum über dem Artillerieschiessplatz Bière wird vorübergehend in ein Flugbeschränkungsgebiet (Restricted Area) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb des Flugbeschränkungsgebiets sind während den fraglichen Zeiten im für die Veranstaltung der Patrouille Suisse vorgesehenen Luftraum Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen untersagt. Die lateralen Abmessungen des Flugbeschränkungsgebiets sind identisch mit dem Gefahrengebiet LS-D19

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Hätte die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wäre es unmöglich, die militärische Übung geordnet und sicher durchzuführen. Deshalb entzieht das BAZL Beschwerden gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung.

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Inhalt der Verfügung:

Die Luftraumstruktur der Schweiz 2010 wird temporär angepasst, indem der Luftraum über dem Artillerieschiessplatz Bière wie folgt umklassiert wird: 1. Das Gefahrengebiet LS-D19 (Bière) wird in der Zeit vom 15.­18. Juni 2010 sowie vom 21.­23. Juni 2010 während den ordentlichen Militärflugbetriebszeiten, montags­freitags, jeweils täglich von 07:30­12:05 und 13:15­17:05 Lokalzeit, zwischen 3500 ft AMSL und 6600 ft AMSL in ein Flugbeschränkungsgebiet (LS-R19) umklassiert. Die lateralen Abmessungen des Flugbeschränkungsgebiets sind identisch mit dem Gefahrengebiet LS-D19.

2. Innerhalb des Flugbeschränkungsgebietes sind Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen untersagt.

3. Die entsprechenden Eintragungen im Luftfahrthandbuch (AIP) werden mittels Supplement zum VFR-Manual vorübergehend und zeitlich beschränkt gemäss Ziffer 1 angepasst und sind Bestandteil der vorliegenden Verfügung.

4. Allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Adressatenkreis:

Die vorliegende temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2010 richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Eine Kopie geht zur Kenntnis an die Luftwaffe sowie an Skyguide. Im Weiteren kann sie schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

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Die Beschwerde ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben.

8. Juni 2010

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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