Militärische Plangenehmigung im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 7­21 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.51) vom 22. Juni 2010

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als Genehmigungsbehörde in Sachen Gesuch vom 17. April 2009 der armasuisse Immobilien, Baumanagement Mitte, 6011 Kriens betreffend Waffenplatz Andermatt ­ Übergangslösung Helikopterlandeplatz I stellt fest: 1.

Am 17. April 2009 reichte armasuisse Immobilien, Baumanagement Mitte, das Gesuch für den Bau eines provisorischen Helikopterlandeplatzes auf dem Areal der Kaserne Altkirch der Genehmigungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Plangenehmigungsverfahrens ein.

2.

Der ursprüngliche Helikopterlandeplatz in Andermatt musste zugunsten der geplanten Tourismusanlage per Anfang 2009 weichen. Das Tourismusprojekt ist aus wirtschaftlicher Sicht von grösster regionaler Bedeutung, weshalb das VBS auf den bisherigen Landeplatz verzichtete. Auf der Suche nach einem Ersatzstandort wurde entschieden, zunächst eine Übergangslösung zu realisieren. Diese soll bis Ende 2012, der Frist für die definitive Ersatzlösung, operationell sein.

Standort der Übergangslösung ist der südwestliche Teil des Kasernenareals Altkirch. Er wurde in gemeinsamer Absprache mit der Gemeinde, dem Kanton und dem Anlagebetreiber als Lösung mit den geringsten Auswirkungen für die Bevölkerung und den weiteren Betrieb an sich ausgewählt.

Die Übergangslösung, wie auch schon der ursprüngliche Landeplatz, dient sowohl militärischen, als auch zivilen Zwecken, wobei die zivile Nutzung ausschliesslich der REGA zusteht.

3.

In der Folge hat die Genehmigungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden durchgeführt und die öffentliche Auflage des Projekts vom 5. Mai bis 4. Juni 2009 veranlasst.

4.

Der Kanton Uri hat seine Stellungnahme mit Schreiben vom 6. Juli bzw.

6. Oktober übermittelt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reichte seinen Prüfbericht mit Schreiben vom 16. September 2009 ein. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) nahm mit Schreiben vom 15. Mai 2009 zum Vorhaben Stellung. Die Gemeinde Andermatt hat auf eine eigene Stellungnahme verzichtet.

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5.

Aufgrund unterschiedlicher Ansichten über die Auslegung der Lärmschutzverordnung und deren Anwendung auf den konkreten Fall, wurde eine Bereinigung zwischen dem BAFU einerseits und dem Kanton andererseits nötig. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 hat der Kanton mitgeteilt, dass er die Anträge des BAFU vollumfänglich unterstützt.

II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Der Helikopterlandeplatz auf dem Waffenplatz Andermatt ist eine Anlage, die hauptsächlich militärischen Zwecken dient (Art. 1 Abs. 2 Bst. b MPV). Somit ist das militärische Plangenehmigungsverfahren anwendbar und das Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für dessen Durchführung zuständig (Art. 2 MPV).

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung nach Art. 7 MPV hat die Genehmigungsbehörde festgestellt: a.

Das Vorhaben untersteht dem ordentlichen militärischen Plangenehmigungsverfahren.

b.

Nach Art. 1 i.V.m. Anhang 50.3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) unterliegt der Bau eines Militärflugplatzes einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um einen Helikopterlandeplatz handelt, der zivil mitbenutzt wird, muss diese Anlage nach ihrem Typ differenziert betrachtet und letztlich als einfaches Helikopterfeld gemäss Ziffer 14.3 des Anhangs UVPV eingestuft werden. Aufgrund dieses Anlagetyps ist grundsätzlich eine UVP-Pflicht gegeben.

Gemäss Ziffer 14.3 des Anhangs UVPV ist für ein einfaches Helikopterfeld eine UVP durchzuführen, wenn mehr als 1000 Flugbewegungen pro Jahr stattfinden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Anzahl Flugbewegungen beträgt höchstens 400 im Jahr. Für dieses Vorhaben ist demzufolge keine UVP nach Artikel 9 USG erforderlich.

c.

Das Vorhaben ist nicht sachplanrelevant im Sinne von Artikel 6 der militärischen Plangenehmigungsverordnung (MPV; SR 510.51), da es sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt auswirkt. Insbesondere bewirkt eine Übergangslösung keine dauerhafte räumliche Konzeptionsänderung des militärischen Helikopterlandeplatzes.

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B. Materielle Prüfung 1. Einsprachen und Anregungen Innerhalb der Auflagefrist vom 5. Mai bis 4. Juni 2009 sind gegen das Projekt keine Einsprachen oder Anregungen eingegangen.

2. Stellungnahme der Gemeinde Andermatt Die Gemeinde Andermatt teilte dem Kanton per 15. Juni 2009 mit, dass keine Einsprachen und Anregungen zum Projekt eingegangen sind und verzichtete auf eine Stellungnahme.

3. Stellungnahme des Kantons Uri Die Baudirektion des Kantons Uri hat am 6. Juli 2009 zum Projekt Stellung genommen und die Mitberichte diverser kantonaler Ämter übermittelt. Insgesamt wird das Vorhaben gutgeheissen.

Das Amt für Umweltschutz des Kantons Uri äusserte sich zum Projekt in Bezug auf den Gewässerschutz, den Lärmschutz und die Luftreinhaltung.

Zum Thema Lärmschutz hat sich das Amt für Umweltschutz des Kantons Uri über das Gutachten der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt EMPA geäussert. Die vorliegenden Ergebnisse sind grundsätzlich positiv beurteilt worden.

Einzig in der Auslegung der Anhänge 5 bzw. 8 der Lärmschutzverordnung zeigten sich Differenzen hinsichtlich der Ermittlungs- und Beurteilungsvorschriften von Lärmgrenzwerten. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 hält der Kanton fest, dass die Anwendung unterschiedlicher Auslegungsmethoden letztlich keinen Einfluss auf die Umsetzung des Vorhabens hat und verweist auf gesetzestechnische Unzulänglichkeiten. Das Amt für Umweltschutz stimmt dem Projekt zu und stellt folgende Anträge: ­

Alle Liegenschaften mit empfindlichen Räumen, bei denen die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, müssen mit Lärmschutzfenstern ausgerüstet werden.

­

Der Helikopterlandeplatz darf längstens bis Ende 2012 betrieben werden.

­

Die Anzahl von 400 Flugbewegungen darf pro Jahr nicht überschritten werden.

Das Amt für Kantonspolizei Uri stimmt dem Vorhaben zu.

4. Stellungnahme des BAFU a. Entwässerung In seiner Stellungnahme vom 16. September 2009 stellt das BAFU den Antrag, dass die Gewässerschutzmassnahmen gemäss Absprache mit dem Kanton Uri umzusetzen sind.

b. Lärm Grundsätzlich handle es sich um ein reines Helikopterlandefeld auf einem Waffenplatz, wofür es in der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) keine Belastungsgrenzwerte gibt und folglich eine Einzelfallbeurteilung gemäss Artikel 40 Absatz 3 LSV angebracht sei. Als Konsequenz davon zieht das BAFU zur Beurteilung die Bestimmung über zivile Helikopterflugfelder im Anhang 5 LSV analog heran.

Grund dafür sei der fehlende Unterschied in der Lärmcharakteristik zwischen militä4414

rischen und zivilen Helikoptern. Der Forderung des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) nach einer störungsgerechten Beurteilung würde dadurch entsprochen, obwohl Anhang 5 LSV nicht für Helikopterlandestellen auf Waffenplätzen konzipiert sei.

Die Einzelfallbeurteilung im Gutachten der EMPA erachtet das BAFU als zutreffend, wenn auch etwas zu vorsichtig.

Das BAFU stellt bezüglich Lärm folgende Anträge: ­

Die Lärmbelastung ist im Sinne einer Einzelfallbeurteilung nach den Kriterien von Anhang 5 Ziffer 23 und 5 LSV für reine Helikopterflugfelder zu ermitteln und zu beurteilen.

­

Der Betrieb des Helikopterlandeplatzes auf dem Waffenplatz Andermatt hat grundsätzlich die Planungswerte für Lmax einzuhalten.

­

Die Erteilung von Erleichterungen ist grundsätzlich möglich.

­

Können die Immissionsgrenzwerte bei lärmempfindlichen Räumen bestehender Gebäude nicht eingehalten werden, so sind als Ersatzmassnahme Schallschutzfenster vorzusehen.

­

Das BAFU unterstützt die Anträge des Kantons, mit Ausnahme der Punkte, wo eine explizit abweichende Haltung besteht.

5. Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde a. Gewässerschutz Gemäss Artikel 3 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Bei Lager und Umschlagplätzen müssen Flüssigkeitsverluste verhindert, sowie auslaufende Flüssigkeiten leicht erkannt und zurückgehalten werden (Art. 22 Abs. 2 GSchG). Auf dem Landeplatz werden die Helikopter durch ein mobiles Tankfahrzeug mit Treibstoff versorgt. Der Untergrund sowie die Entwässerung sind zum Schutz vor Verunreinigung baulich entsprechend zu gestalten. Das Gesuch sieht dafür einen Havarieschieber im Kontrollschacht 42 vor. Als weitere Massnahme besteht eine mobile Ölsperre beim Dürstelenbach. Der Zugang dazu ist jederzeit sicherzustellen. Im angrenzenden Container befinden sich ausserdem Utensilien für eine wirksame Ölabwehr. Der Betreiber ist verantwortlich dafür, dass sowohl die REGA als auch der militärische Nutzer das Alarmdispositiv kennen und im Schadensfall jederzeit Zugang zu den entsprechenden Gewässer- und Brandschutzmaterialien haben. Diese Sicherheitsmassnahmen werden zur Auflage erhoben.

Die baulichen Massnahmen zusammen mit dem erstellten Alarmdispositiv genügen aus Sicht der Genehmigungsbehörde den Sicherheitsanforderungen für solche Anlagen, zumal auch die kantonale Fachbehörde keine Einwände in diesem Punkt gegen das Projekt geltend macht.

Der Anlagebetreiber beachtet die relevanten Vorschriften für den Umgang mit Flugtreibstoffen.

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b. Lärm Nach Rücksprache mit dem Kanton, willigt dieser ein, die Lärmsituation für dieses Helikopterfeld auf einem Waffenplatz nicht nach Anhang 8 LSV, sondern, wie vom BAFU gefordert, nach Anhang 5 LSV zu beurteilen. Dies entspricht auch dem momentanen Entwurf eines Anhang 9 LSV, der kürzlich in der Anhörung war.

Aus dem Gutachten der EMPA geht hervor, dass die Planungswerte nach Ziffer 21 und 23 Anhang 5 LSV nicht überall eingehalten sind. Für Grenzwertüberschreitungen gewährt die Genehmigungsbehörde Erleichterungen. Wo aber Immissionsgrenzwerte nach dem Beurteilungspegel Lrk und dem mittleren Maximalpegel Lmax überschritten werden, hat die Gesuchstellerin den Einbau von Schallschutzfenstern zu ihren Lasten zu veranlassen.

Am Landeplatz selbst sind zweiseitig Schallschutzwände installiert. Diese sind zwar etwas zu niedrig (3 m), um den Turbinen- und Rotorenlärm eines SuperpumaHelikopters (4 m) gegen aussen abzudecken, sie erfüllen aber den Zweck für weitere Helikoptermodelle und tragen zur bodennahen Schallvernichtung bei. Die Messungen haben zudem ergeben, dass aufgrund der Lage des Landeplatzes auch ohne kompletten Schallschutzschirm zumindest im Standlauf keine übermässigen Immissionen auf die nächsten zivilen Gebäude wirken. In der Schwebephase hingegen sind seltene, grosse Belastungen zu erwarten.

Der Betreiber verzichtet auf ein Hot-Refueling. Damit beschränken sich die Standlaufzeiten der Triebwerke auf je drei Minuten vor dem Start bzw. nach der Landung.

Diese Laufzeit ist aus Gründen der Sicherheit nicht zu vermeiden.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Möglichkeiten baulicher und betrieblicher Massnahmen in verhältnismässigem Rahmen ausgeschöpft wurden, um am Landeplatz selbst die Lärmemissionen zu beschränken. Mangels Standortalternative im Raum Andermatt und dem gleichzeitigen öffentlichen Interesse eines Landeplatzes sind die Voraussetzungen für eine Erleichterung nach Artikel 25 Absatz 2 USG bzw. Artikel 7 Absatz 2 LSV gegeben, was die Überschreitung der Planungswerte für die Umgebung erlaubt.

Wo jedoch Immissionsgrenzwerte überschritten werden, sorgt der Betreiber der Anlage in Zusammenarbeit mit dem Kanton nach Artikel 25 Absatz 3 USG dafür, dass Schallschutzfenster an den betroffenen Gebäuden bis Ende 2010 eingebaut werden.

c. Boden Wer Bau- und Abbrucharbeiten
durchführt, darf gemäss Artikel 9 Absatz 1 der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA; SR 814.600) Sonderabfälle nicht mit den übrigen Abfällen vermischen und muss auf der Baustelle die übrigen Abfälle dem Gesetz entsprechend trennen.

Der Rückbau der Übergangslösung umfasst auch den Abbruch von fest verankerten Anlagen. Diese sind der genannten Verordnung entsprechend, als Abfall zu trennen, wenn sie nicht wiederverwendet werden können. Allfälliges Aushubmaterial muss nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Belastung des Bodens (VBBo; SR 814.12) ebenfalls wenn möglich wiederverwendet werden. Anderenfalls wird es als Abfall behandelt.

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d. Sicherheit/Brandschutz Der Landeplatz wird kasernenseitig mit einem demontierbaren Kettenzaun abgegrenzt. Bei Brand oder Tankunfällen steht Notfallmaterial in unmittelbarer Nähe im Betriebscontainer bereit. Ganz allgemein gelten für den Brandschutz die militärischen Standards bezüglich der Brandsicherheit. Bei Unklarheiten ist der Generalstab, Sektion Sicherheit, Umwelt, Raumeinflüsse beizuziehen.

Die Flugsicherheit ist grundsätzlich Sache der Luftwaffe. Im Projekt sind dazu speziell ein Windsack, eine Platz- und Hindernisbeleuchtung und gelbe Flugfeldmarkierungen vorgesehen. Damit ist aus Sicht der Genehmigungsbehörde dem Sicherheitsbedürfnis Genüge getan.

C. Ergebnis Nach erfolgter Prüfung kann demnach festgehalten werden, dass das Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Plangenehmigung erfüllt sind.

III und verfügt demnach: 1. Plangenehmigung Das Vorhaben der armasuisse Immobilien, Projektmanagement Mitte, 6011 Kriens, vom 17. April 2009, in Sachen Waffenplatz Andermatt ­ Übergangslösung Helikopterlandeplatz mit den nachstehenden Unterlagen: ­

Projekt und Kostenvoranschlag vom 16. April 2009

­

Lärmgutachten der Eidg. Materialprüfungs- und Prüfungsanstalt, Abteilung Akustik/Lärmminderung vom 11. August 2009

­

Planbeilagen Situationsplan 1:200 Situation Entwässerung 1:500 Havarieschacht 1:20 Eigentümerplan 1:1000 Schalldämmkompensationsmassnahmen

Plan Nr. 405.112/3307_010 Plan Nr. 405.112/3307_013

vom 16. April 2009 vom 16. April 2009

Plan Nr. 405.112/3307_013 Plan Nr. 405.112/3307_011 Plan Nr. 405.112/3307_012

vom 16. April 2009 vom 16. April 2009 vom 16. April 2009

wird unter Auflagen genehmigt. Die Genehmigung ist befristet, bis die definitive Ersatzlösung in Betrieb ist.

2. Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG a.

Dem Betreiber werden Erleichterungen nach Artikel 25 Absatz 2 USG im Umfang gemäss dem Lärmbericht der EMPA erteilt.

b.

Gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 USG wird der Betreiber des Helikopterlandeplatzes verpflichtet, in Zusammenarbeit mit dem Kanton dafür zu sorgen, dass bis spätestens Ende des Jahres 2010 an allen umliegenden Gebäuden mit Grenzwertüberschreitungen Schallschutzfenster eingebaut werden.

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3. Auflagen a.

Die Gesuchstellerin hat der Genehmigungsbehörde den Bauabschluss anzuzeigen und gleichzeitig mitzuteilen, wie die hier verfügten Auflagen umgesetzt worden sind.

b.

Die Anzahl Flugbewegungen ist auf 400 pro Jahr begrenzt.

c.

Die An- und Abflugrouten sind so zu wählen, dass möglichst wenig Räume mit lärmempfindlicher Nutzung überflogen werden.

d.

Der Betreiber verzichtet auf Betankungsvorgänge bei laufendem Antrieb (Hot-Refueling).

e.

Die Standlaufzeiten und Schwebephasen sind zu minimieren.

f.

Personen, welche die Tankanlage bedienen, kennen das Alarmdispositiv und haben Zugang zu den Brand- und Gewässerschutzmaterialen im militärischen Zubehörcontainer.

g.

Für den Rückbau des provisorischen Helikopterlandeplatzes sind die Verordnung über technische Abfälle sowie die Verordnung über die Belastung des Bodens zu beachten.

h.

Der Abschluss des Rückbaus ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen und in einem Bericht zu dokumentieren.

4. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Eröffnung Die vorliegende Verfügung wird gemäss Artikel 30 MPV den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt und im Bundesblatt angezeigt.

6. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden (Art. 130 Abs. 1 MG).

22. Juni 2010

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: i.A. Chef Raum und Umwelt VBS Bruno Locher

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