Übersetzung1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft Abgeschlossen am 19. August 2009 In Kraft getreten am 19. August 2009

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika nachfolgend bezeichnet als «die Vertragsparteien», in Erwägung, dass die Vertragsparteien danach streben, die langjährige und enge Freundschaft zwischen ihren Völkern erneut zu bekräftigen und die zwischen den beiden Ländern bestehende partnerschaftliche Beziehung fortzuführen und zu bereichern; die Vertragsparteien eine gegenseitige Achtung für ihre Souveränität und demokratischen Traditionen sowie für die Rechtsstaatlichkeit teilen; die Vertragsparteien ebenfalls den Wunsch teilen, Streitigkeiten einvernehmlich und in Übereinstimmung mit dem Recht beider Staaten beizulegen; Artikel 26 des Abkommens vom 2. Oktober 19962 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (das «Doppelbesteuerungsabkommen»), das dieses begleitende und einen integrierenden Bestandteil davon bildende Protokoll (das «Protokoll») und das gegenseitige Abkommen vom 23. Januar 2003 betreffend die Handhabung von Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens (das «gegenseitige Abkommen») einen gegenseitig vereinbarten Mechanismus bieten, der den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gestattet, Auskünfte auszutauschen, die notwendig sind zur Verhütung von «Betrugsdelikten und dergleichen»; der Internal Revenue Service («IRS») am 21. Juli 2008 gestützt auf seine Befugnis gemäss 26 U.S.C. §7602(a) einen «John Doe Summons» (den «JDS») an die UBS AG erliess, um Auskünfte über Konten von Kunden zu erhalten; der IRS und die UBS AG am oder etwa am Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens ein separates Abkommen schlossen; und

AS 2009 5669 1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.672.933.61 2010-1100

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Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft. Abk. mit Amerika

die Vertragsparteien Übereinkünfte zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten betreffend Auskunftsersuchen festschreiben wollen; vereinbaren nun, gestützt auf Artikel 25 und 26 des Doppelbesteuerungsabkommens, was folgt: Art. 1

Amtshilfegesuch

1. Anhand der im Anhang zu diesem Abkommen dargelegten Kriterien wird die Schweizerische Eidgenossenschaft gestützt auf das geltende Doppelbesteuerungsabkommen ein Amtshilfegesuch der Vereinigten Staaten über US-Kunden der UBS AG bearbeiten (das «Amtshilfegesuch»). Aufgrund der im Anhang zu diesem Abkommen dargelegten Kriterien schätzen und erwarten die Vertragsparteien, dass die Anzahl der unter das Amtshilfegesuch fallenden laufenden oder saldierten Konten ungefähr 4450 beträgt.3 2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird eine spezielle Task Force einsetzen, um die Eidgenössische Steuerverwaltung («EStV») in die Lage zu versetzen, ihre Schlussverfügungen (gemäss Abschnitt 4a, Art. 20j der Verordnung des Bundesrates vom 15. Juni 19984) gestützt auf das Amtshilfegesuch gemäss folgendem Zeitplan beschleunigt zu erlassen: ­

die ersten 500 Verfügungen innert 90 Tagen nach Eingang des Amtshilfegesuchs; und

­

die verbleibenden Verfügungen auf stetiger Basis bis spätestens 360 Tage ab Eingang des Amtshilfegesuchs.

3. Die EStV wird die UBS AG unmittelbar nach dem Eingang des Amtshilfegesuchs darüber informieren, dass sie das Amtshilfegesuch erhalten hat, und wird das Amtshilfeverfahren gemäss diesem Artikel und den im Anhang dargelegten Kriterien mit höchster Priorität unterstützen. Sie verpflichtet sich, allfällige in diesem Zusammenhang auftretende Fragen gemäss dem in Artikel 5 dieses Abkommens geschilderten Vorgehen zu besprechen.

4. Zur Beschleunigung der Behandlung des Amtshilfegesuchs durch die EStV wird der IRS alle UBS-Kunden, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens oder danach in das freiwillige Offenlegungsprogramm eintreten, unverzüglich auffordern, der UBS AG eine Zustimmungserklärung zur Übermittlung ihrer Kontoinformationen an den IRS abzugeben.

3

4

Bei diesen Konten wird die UBS die unter das Amtshilfegesuch fallenden Konteninhaber benachrichtigen. Diese Konten werden (i) Gegenstand einer Schlussverfügung der EStV im Amtshilfeverfahren sein, oder (ii) aufgrund einer von den Kontoinhabern der UBS oder der EStV zugestellten Zustimmungserklärung direkt an den IRS übermittelt, oder (iii) aus dem Amtshilfeverfahren fallen, nachdem die Kontoinhaber die EStV zur Einholung von Kopien der FBAR-Erklärungen des Steuerpflichtigen beim IRS für die relevanten Jahre ermächtigten, wie im Anhang unter Ziffern 2.A.b und 2.B.b beschrieben.

SR 672.933.61

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5. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist bereit, ergänzende, auf Artikel 26 des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens gestützte Amtshilfeersuchen des IRS mit Bezug auf den Fall UBS AG zu bearbeiten, wenn ein künftiges Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts die im Anhang zu diesem Abkommen dargelegten Kriterien ausweiten sollte.

Art. 2

Revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, das neue Protokoll, welches Artikel 26 (und gewisse andere Bestimmungen) des Doppelbesteuerungsabkommens ändert und am 18. Juni 2009 paraphiert wurde, so rasch als möglich, jedoch nicht später als bis zum 30. September 2009, zu unterzeichnen. Sie werden im Rahmen ihrer jeweiligen verfassungsmässigen Verfahren ihr Möglichstes tun, um das neue Protokoll unverzüglich zu ratifizieren.

Art. 3

Rückzug des John Doe Summons

1. Unmittelbar nach der Unterzeichnung dieses Abkommens werden die Vereinigten Staaten und die UBS AG gegenüber dem United States Court for the Southern District of Florida eine gemeinsame Eingabe für die Abschreibung der Vollstreckungsklage betreffend den JDS einreichen.

2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 5 dieses Abkommens werden die Vereinigten Staaten keine weitere Vollstreckung des JDS anstreben, während dieses Abkommen in Kraft ist.

3. Unter Vorbehalt der Einhaltung von Artikel 4 dieses Abkommens durch die UBS AG werden die Vereinigten Staaten den JDS bis spätestens 31. Dezember 2009 für diejenigen Konten unwiderruflich zurückziehen, die nicht vom Amtshilfegesuch erfasst sind.

4. Die Vereinigten Staaten werden den JDS mit Bezug auf die vom Amtshilfegesuch erfassten Konten am oder nach dem 1. Januar 2010 unwiderruflich zurückziehen, falls sie aus irgendeiner Quelle5 sämtliche relevanten am oder nach dem 18. Februar 2009 eingereichten Auskünfte über 10 000 laufende oder saldierte und nicht offengelegte Konten der UBS AG erhalten haben. Die Vereinigten Staaten werden die EStV über den Stand der Zahl solcher Offenlegungen regelmässig orientieren.

5

Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Begriff «aus irgendeiner Quelle» Kontoauskünfte, welche offengelegt werden (i) im Rahmen des Amtshilfegesuchs, (ii) im Rahmen des Voluntary Disclosure Program des IRS, (iii) aufgrund von der UBS oder der EStV zugestellten Zustimmungserklärungen zur Übermittlung von Kontoauskünften an den IRS oder (iv) im Rahmen des Deferred Prosecution Agreements zwischen der UBS AG und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Februar 2009. Ausserdem wird der IRS soweit möglich Kontoauskünfte einschliessen, welche durch nach der Unterzeichung dieses Abkommens erfolgte Meldungen über ausländische Bankkonten (FBAR-Deklarationen) offengelegt wurden, soweit solche Einreichungen gemäss Entscheid des IRS der Tatsache zuzuordnen sind, dass die Vertragsparteien dieses Abkommen schlossen.

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5. Unter Vorbehalt der Einhaltung von Artikel 4 dieses Abkommens durch die UBS AG und unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 5 dieses Abkommens werden die Vereinigten Staaten den JDS bis spätestens 370 Tage nach der Unterzeichnung dieses Abkommens für diejenigen Konten unwiderruflich zurückziehen, die vom Amtshilfegesuch erfasst sind.

Art. 4

Verpflichtungen der UBS

1. Im separaten Abkommen mit dem IRS hat sich die UBS AG verpflichtet, der Verfügung der EStV zur Herausgabe der unter das Amtshilfegesuch fallenden Auskünfte gemäss folgendem Zeitplan nachzukommen: ­

innert 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der EStV über den Eingang des Amtshilfegesuchs wird die UBS AG der EStV die ersten 500 Fälle einreichen;

­

innert 180 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der EStV über den Eingang des Amtshilfegesuchs wird die UBS AG der EStV die verbleibenden Fälle einreichen, auf welche im Anhang in den Ziffern 2.A.b bzw. 2.B.b Bezug genommen wird; und

­

innert 270 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der EStV über den Eingang des Amtshilfegesuchs wird die UBS AG der EStV alle verbleibenden Fälle einreichen.

2. Im separaten Abkommen mit dem IRS hat sich die UBS AG verpflichtet, das freiwillige Offenlegungsprogramm des IRS weiterhin zu unterstützen.

3. Das Schweizerische Bundesamt für Justiz (BJ) wird mit Unterstützung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) die strikte Einhaltung der Verpflichtungen der UBS AG überwachen.

Art. 5

Überwachung, Konsultationen und andere Massnahmen

1. Die EStV, das BJ, der IRS und die UBS werden sich vierteljährlich treffen, um die Fortschritte des im vorliegenden Abkommen vereinbarten Prozesses zu überwachen. Dazu gehören eine Evaluation der maximalen Wirksamkeit der freiwilligen Offenlegung durch US-Kunden der UBS sowie andere Massnahmen, welche die Vertragsparteien vernünftigerweise treffen können, um den berechtigten Interessen des IRS bei der Durchsetzung des US-Steuerrechts nachzukommen.

2. Jede Vertragspartei kann zu jeder Zeit weitere Konsultationen über die Umsetzung, Interpretation, Anwendung oder Änderung dieses Abkommens verlangen.

Eine solche Konsultation (im Sinne von Gesprächen oder auf dem Korrespondenzweg) muss innert eines Zeitraums von 30 Tagen seit Empfang eines solchen Ersuchens stattfinden, sofern nicht anders vereinbart.

3. Erfüllt eine Vertragspartei die in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen nicht, so kann die andere Vertragspartei unverzügliche Konsultationen ver-

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langen, mit der Absicht, mit angemessenen Massnahmen die Erfüllung des Abkommens sicherzustellen.

4. Wenn 370 Tage nach der Unterzeichnung dieses Abkommens die tatsächlichen und noch zu erwartenden Resultate bedeutend abweichen von dem, was zu diesem Zeitpunkt berechtigterweise im Hinblick auf den Zweck dieses Abkommen erwartet werden kann, und wenn das Problem nicht gemeinsam gelöst werden kann entweder (1) durch Konsultationen gemäss Absatz 2 und 3 dieses Artikels oder (2) eine Vertragsänderung gemäss Artikel 9 dieses Abkommens, so kann jede Vertragspartei angemessene Ausgleichsmassnahmen zur Beseitigung des eingetretenen Ungleichgewichts zwischen den im Abkommen vereinbarten Rechten und Pflichten ergreifen.

Solche Massnahmen dürfen indessen nicht weitergehen, als notwendig ist, um die rechtliche Situation jeder Vertragspartei zu wahren, welche unmittelbar vor der Anwendung dieser Massnahmen bestand.

5. Allfällige Massnahmen gemäss diesem Artikel dürfen der UBS AG keine finanziellen oder neuen nichtfinanziellen Verpflichtungen auferlegen.

Art. 6

Vertraulichkeit

Die ersten öffentlichen Verlautbarungen werden gleichzeitig am 19. August 2009, 15.30 Uhr, erfolgen. Um eine Beeinträchtigung der Interessen der Steuerbehörden in den Vereinigten Staaten und der Schweiz zu vermeiden, kommen die Vertragsparteien überein, den Anhang zu diesem Übereinkommen nicht vor Ablauf von 90 Tagen seit dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens öffentlich zu diskutieren oder zu veröffentlichen6. Indessen hindert nichts in diesem Abkommen die EStV daran, einem bestimmten Kontoinhaber die besonderen Umstände zu erläutern, welche einer abschliessenden Entscheidung zugrunde liegen. Solchen Personen wird unter Strafandrohung nach schweizerischem Recht untersagt, diese Umstände vor der Veröffentlichung des Anhangs Drittpersonen bekannt zu geben.

Art. 7

Rechte von Drittpersonen

Dieses Abkommen verschafft, unter Vorbehalt der darin bezüglich der UBS AG getroffenen Vereinbarungen, keiner Drittperson irgendwelche Rechte oder Vorteile.

Art. 8

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

Art. 9

Änderung

Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten gemäss Artikel 8 des vorliegenden Abkommens in Kraft.

6

Der Anhang wird der UBS AG unter denselben Geheimhaltungsverpflichtungen bekannt gegeben.

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Art. 10

Dauer und Beendigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis beide Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben.

Um dies zu bezeugen haben die von ihren jeweiligen Regierungen ordnungsgemäss dazu ermächtigten unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Unterzeichnet in Washington D.C. am 19. August 2009 im Doppel in Englisch.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:

Guillaume Scheurer Schweizerischer Geschäftsträger a.i.

Barry B. Shott United States Competent Authority Deputy Commissioner (International) Internal Revenue Service Large & Mid-Size Business

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Anhang

Kriterien zur Gewährung von Amtshilfe gemäss dem Amtshilfeersuchen 1.

Bekanntlich setzt ein Amtshilfeersuchen üblicherweise die klare Identifikation der betroffenen Person(en) voraus. Indessen brauchen die Namen der US-Kunden der UBS AG Schweiz (UBS) im vorliegenden Amtshilfeersuchen nicht erwähnt zu werden, dies im Hinblick auf (i) das ermittelte spezifische Fehlverhalten gewisser einzelner US-Steuerpflichtiger, welche «nonW-9-accounts» bei der UBS in ihrem Namen oder im Namen einer nicht operativ tätigen Offshore-Gesellschaft, an welcher sie wirtschaftlich berechtigt waren, innehielten, (ii) die Besonderheiten der in Ziffer 4 der Sachverhaltsdarstellung im Deferred Prosecution Agreement zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der UBS vom 18. Februar 2009 ( dem «DPA») beschriebenen Gruppe von natürlichen Personen und (iii) in Übereinstimmung mit den im Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2009 genannten Voraussetzungen.

Demnach und in Übereinstimmung mit Ziffer 4 der Darstellung der Tatsachen im DPA gilt die allgemeine Voraussetzung zur Identifikation der unter ein Amtshilfeersuchen fallenden Personen für folgende natürlichen Personen als erfüllt: A. Kunden der UBS mit Wohnsitz in den USA, welche «undisclosed (nonW-9) custody accounts» und «banking deposit accounts» von mehr als CHF 1 Million (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS direkt hielten und daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» dargelegt werden kann, oder B. US-Staatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an «offshore company accounts», die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» dargelegt werden kann.

2.

Die vereinbarten Kriterien zur Bestimmung von «Betrugsdelikten und dergleichen» für dieses auf das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen gestützte Ersuchen werden wie folgt definiert: A. Bei «undisclosed (non-W-9) custody accounts» und «banking deposit accounts» (wie in Ziffer 1.A dieses Anhangs beschrieben), bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass die Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in den USA Folgendes begingen: a. Als betrügerisches Verhalten vermutete Handlungen (wie in Ziffer 10, Absatz 2, erster Satz des Protokolls beschrieben), einschliesslich Handlungen, welche zu einer Verschleierung von 3021

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B.

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8

Vermögenswerten und einer zu niedrigen Deklaration von Einkommen führten, basierend auf einem «Lügengebäude»7 oder dem Einreichen unrichtiger oder falscher Unterlagen. Wo solches Verhalten nachgewiesen worden ist, werden Inhaber von Konten mit Vermögenswerten von weniger als CHF 1 Million (mit Ausnahme von Konten mit Vermögenswerten von weniger als CHF 250 000.­) während des relevanten Zeitraums auch zur Gruppe der unter dieses Ersuchen fallenden US-Personen gezählt; oder b. Fortgesetzte und schwere Steuerdelikte, bei welchen die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäss schweizerischem Recht und Verwaltungspraxis (wie in Ziffer 10, Absatz 2, dritter Satz des Protokolls beschrieben) Auskünfte beschaffen kann, was gestützt auf die rechtliche Auslegung der Vertragsparteien Fälle einschliesst, in welchen (i) der in den USA domizilierte Steuerpflichtige die Einreichung eines Formulars W-98 während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unterliess und (ii) das UBSKonto in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als CHF 100 000.­ erzielte. Für den Zweck dieser Analyse werden die Einkünfte definiert als Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne (welche zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amtshilfeersuchens als 50 % der während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten Bruttoverkaufserlöse berechnet werden).

Bei «offshore company accounts» (wie in Ziffer 1.B dieses Anhangs beschrieben), bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass die wirtschaftlich berechtigten Amerikaner Folgendes begingen: a. Als betrügerisches Verhalten vermutete Handlungen (wie in Ziffer 10, Absatz 2, erster Satz des Protokolls beschrieben), einschliess-

Solche «Lügengebäude» können gestützt auf die Bankunterlagen vorliegen, wenn wirtschaftlich Berechtigte (i) falsche Urkunden verwendeten; (ii) sich eines Handlungsmusters bedienten, welches in den «hypothetischen Fallstudien» im Anhang zum gegenseitigen Abkommen betreffend die Handhabung von Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens beschrieben ist (z.B. durch Einschaltung ihnen nahestehender juristischer oder natürlicher Personen als Durchlauf oder Strohmänner zur Repatriierung oder anderweitigen Überweisung von Vermögenswerten in den Offshore-Konten); oder (iii) Telefonkarten einsetzten, um die Quelle des Handels zu tarnen. Diese Beispiele sind nicht abschliessend. Je nach den massgeblichen Tatsachen und Umständen kann die EStV auch weitere Tätigkeiten als «Lügengebäude» qualifizieren.

Bei «banking deposit accounts» läge gestützt auf die rechtliche Auslegung der Vertragsparteien ein begründeter Verdacht für solche Steuerdelikte vor, wenn die US-Personen es trotz Aufforderung der EStV zu beweisen unterliessen, dass sie ihre steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf ihre Interessen an solchen Konten erfüllten (d.h. durch Ermächtigung der EStV, beim IRS Kopien der FBAR-Erklärungen des Steuerpflichtigen für die relevanten Jahre einzuholen).

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b.

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lich Handlungen, welche zu einer Verschleierung von Vermögenswerten und einer zu niedrigen Deklaration von Einkommen führten, basierend auf einem «Lügengebäude»9 oder dem Einreichen unrichtiger oder falscher Unterlagen, mit Ausnahme von US wirtschaftlich Berechtigten von Konten von Offshore-Gesellschaften, welche während des relevanten Zeitraums Vermögenswerte von weniger als CHF 250 000.­ innehielten; oder Fortgesetzte und schwere Steuerdelikte, bei welchen die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäss schweizerischem Recht und Verwaltungspraxis (wie in Ziffer 10, Absatz 2, dritter Satz des Protokolls beschrieben) Auskünfte beschaffen kann, was gestützt auf die rechtliche Auslegung der Vertragsparteien Fälle einschliesst, in welchen es die US-Person trotz Aufforderung der EStV zu beweisen unterliess, dass die Person ihre steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf ihre Interessen an solchen Offshore-Gesellschaften erfüllte (d.h. durch Ermächtigung der EStV, beim IRS Kopien der FBAR-Erklärungen des Steuerpflichtigen für die relevanten Jahre einzuholen). Bei Fehlen einer solchen Bestätigung wird die Eidgenössische Steuerverwaltung Auskunft erteilen, sofern (i) das Konto der Offshore-Gesellschaft während eines längeren Zeitraums bestand (d.h. mindestens 3 Jahre, einschliesslich eines vom Ersuchen umfassten Jahres) und (ii) es in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte

Solche «Lügengebäude» können vorliegen, wenn aus den Bankunterlagen hervorgeht, dass die wirtschaftlich Berechtigten in dauernder Weise die Verwaltung und Anlage der im Konto der Offshore-Gesellschaft gehaltenen Vermögenswerte ganz oder teilweise leiteten und kontrollierten oder sonst wie die Formalitäten oder den Inhalt des angeblichen Gesellschaftseigentums missachteten (d.h. die Offshore-Gesellschaft funktionierte als Strohmann, Scheingesellschaft oder Alter Ego des wirtschaftlich berechtigten Amerikaners), indem die wirtschaftlich Berechtigten (i) im Widerspruch zu den in der Kontodokumentation gemachten Ausführungen oder den dem IRS oder der Bank eingereichten Steuerformularen An-lageentscheide fällten; (ii) Telefonkarten oder spezielle Mobiltelefone verwendeten, um die Quelle des Handels zu tarnen; (iii) Lastschrift- oder Kreditkarten einsetzten, um auf täuschende Weise Kapital zu repatriieren oder auf andere Weise Kapital zu überweisen zur Zahlung persönlicher Auslagen oder zur Veranlassung von Routinezahlungen von Kreditkartenrechnungen für persönliche Auslagen unter Verwendung von Vermögenswerten des Kontos der Offshore-Gesellschaft; (iv) elektronische Geldüberweisungen oder andere Zahlungen vom Konto der Offshore-Gesellschaft auf Konten in den Vereinigten Staaten oder anderswo veranlassten, welche vom wirtschaftlich berechtigten Amerikaner oder einer nahestehenden Person gehalten oder kontrolliert wurden, um die wahre Herkunft der diese elektronischen Geldüberweisungen veranlassenden Person zu tarnen; (v) nahestehende juristische oder natürliche Personen als Durchlauf oder Strohmänner zur Repatriierung oder anderweitigen Überweisung von Vermögenswerten im Konto der Offshore-Gesellschaft einschalteten; oder (vi) dem wirtschaftlich berechtigten Amerikaner oder einer nahestehenden Person «Darlehen» gewährten, welche direkt aus den Vermögenswerten im Konto der Offshore-Gesellschaft stammten, dadurch gesichert waren oder damit bezahlt wurden. Diese Beispiele sind nicht abschliessend. Je nach den massgeblichen Tatsachen und Umständen kann die EStV auch weitere Tätigkeiten als «Lügengebäude» qualifizieren.

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von mehr als CHF 100 000.­ erzielte. Für den Zweck dieser Analyse werden die Einkünfte definiert als Bruttoeinkommen (Zins und Dividenden) und Kapitalgewinne (welche zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amtshilfeersuchens als 50 % der während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten Brutto-verkaufserlöse berechnet werden).

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Erklärungen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika haben bei der Unterzeichnung des Abkommens über das Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG vom 19. August 2009 in Washington DC folgende Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Bestandteile des Abkommens bilden:

Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt, dass sie bereit ist, ergänzende Amtshilfegesuche des IRS gestützt auf Artikel 26 des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens zu prüfen und zu bearbeiten, sofern sich diese auf ein Handlungsmuster und Umstände stützen, welche denjenigen im Falle der UBS AG entsprechen.

Erklärung der Vereinigten Staaten von Amerika Die Vereinigten Staaten von Amerika erklären, dass sie beim Entscheid, welche Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 5 Absatz 4 angemessen sind, die Gesamtheit der Umstände in Betracht ziehen und die Erfüllung der Verpflichtungen und die Zusammenarbeit der UBS AG mit den Bestimmungen dieses Abkommens voll anerkennen werden.

Unterzeichnet in Washington D.C. am 19. August 2009 im Doppel in Englisch.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:

Guillaume Scheurer Schweizerischer Geschäftsträger a.i.

Barry B. Shott United States Competent Authority Deputy Commissioner (International) Internal Revenue Service Large & Mid-Size Business

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