Bundesbeschluss über die Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR)
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 66b Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 20102, beschliesst: Art. 1 Der Einsatz der Schweizer Armee zur Unterstützung der multinationalen Kosovo Force (KFOR) bis zum 31. Dezember 2014 wird genehmigt.
Art. 2 Der Bundesrat kann das schweizerische Kontingent kurzfristig mit maximal 80 Personen während höchstens zwölf Monaten in folgenden Bereichen verstärken: a.
Instandhaltung;
b.
Sicherung bei erhöhter Bedrohung;
c.
Abdeckung eines durch die Besetzung einer höheren Kommandofunktion bedingten höheren Bedarfs an Stabspersonal.
Art. 3 Der Einsatz kann jederzeit beendet werden. Die Beendigung erfolgt auf Beschluss des Bundesrates. Der Bundesrat informiert die Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte nach Artikel 152 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.
Art. 4 Jeweils per 31. Dezember legt das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuhanden der Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte einen Zwischenbericht über den Einsatz vor.
Art. 5 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 510.10 BBl 2010 8425 SR 171.10
2010-2264
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Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR)
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