Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Flüge des PC-7 Teams im Raum Walensee (Wiedererwägung und Ergänzung) vom 18. Juni 2010

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Mit Verfügung vom 21. Mai 2010 wurde der Luftraum im Raum Walensee für die Periode vom 25.­28. Mai 2010, 9.­11. Juni 2010 und 14./15. Juli 2010 vorübergehend in ein Flugbeschränkungsgebiet (Restricted Area) mit faktischem Flugverbot umklassiert (publ. im BBl vom 8. Juni 2010). Aufgrund technischer Störungen an den Luftfahrzeugen konnten die Flüge vom 27./28. Mai sowie vom 9.­11. Juni 2010 nicht durchgeführt werden, weshalb das Flugbeschränkungsgebiet an diesen Daten nicht aktiviert wurde. Diese Flüge sollen nun am 12./13. Juli 2010 nachgeholt werden, weshalb das Flugbeschränkungsgebiet zusätzlich zu den in der Verfügung vom 21. Mai 2010 genannten Daten ebenfalls am 12./13. Juli 2010 zu errichten bzw. zu aktivieren ist.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest.

Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) Flugbeschränkungsund Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staats, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 55 Abastz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

Hätte die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wäre es unmöglich, die Flüge des PC-7 Teams geordnet und sicher durchzuführen. Deshalb entzieht das BAZL Beschwerden gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung.

2010-1612

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Inhalt der Verfügung:

1. Die Anordnungen in der Verfügung vom 21. Mai 2010 werden hiermit ergänzt und nach Wiedererwägung auf Montag, 12. Juli 2010 und Dienstag, 13. Juli 2010 ausgedehnt.

2. Allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Diese Verfügung ist der Luftwaffe, Skyguide und allen Angehörten, die eine Stellungnahme zur Verfügung vom 21. Mai 2010 einreichten, zu eröffnen sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache zu publizieren.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2010 richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet.

Im Weiteren kann sie schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerde ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben.

18. Juni 2010

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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