Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG) Das Bundesamt für Migration verfügt 1.

Die am 31. Oktober 2005 erfolgte erleichterte Einbürgerung von Mahmud Sasi Khalifa Al Mqadam, geb. 1. April 1964, Bürger von Krummenau SG, wird gemäss Artikel 41 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG]) nichtig erklärt.

2.

Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Familienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht.

3.

In Anwendung der Verordnung über die Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz (GebV-BüG) wird eine Gebühr von 400 Franken erhoben.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen.

2. November 2010

7402

Bundesamt für Migration

2010-2707