Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sammelfrist bis 27. Oktober 2011

Eidgenössische Volksinitiative «Schutz vor Rasern» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 29. März 2010 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Schutz vor Rasern», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt:

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1.

Die am 29. März 2010 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Schutz vor Rasern» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Amstutz Adrian, Nationalrat, Feldenstrasse 4, 3655 Sigriswil 2. Enz Alex, Stauffacherstrasse 10, 6020 Emmenbrücke

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2010-0940

2639

Eidgenössische Volksinitiative

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Galladé Chantal, Nationalrätin, 8400 Winterthur Humbel Ruth, Nationalrat, Bollstrasse 34, 5413 Birmenstorf Jositsch Daniel, Nationalrat, Strafrechtsprofessor Universität Zürich, 8400 Winterthur Malama Peter, Nationalrat, Oscar Frey Strasse 14, 4059 Basel Matter Felix, Schönau, 8825 Hütten Maury Pasquier Liliane, Conseillère aux Etats, Rue d'Ermenonville 1, 1203 Genève Müller Philipp, Nationalrat, Haldenstrasse 4, 5734 Reinach Narducci Rebecca, Luegetenweg 6, 5610 Wohlen Perrin Yvan, Conseiller national, Les Bolles-du-Temple 37, 2117 La Côte-aux-Fées Recordon Luc, Conseiller aux Etats, Lussex 1, 1008 Jouxtens-Mézery Riedtmann Franziska, Rifeldweg 13, 4322 Mumpf Schneider-Mako Maritta, Am Wasser 63, 8049 Zürich Segmüller Pius, Nationalrat, Adligenswilerstrasse 109, 6006 Luzern Stalder Annemarie, Eidmattstrasse 9, 8032 Zürich Teuscher Franziska, Nationalrätin, Neubrückstrasse 114, 3012 Bern Vogel-Etienne Ueli, Lettenacker 5A, 8908 Hedingen

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Schutz vor Rasern» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: RoadCross Schweiz, Zweierstrasse 22, 8004 Zürich, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 27. April 2010.

13. April 2010

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Schutz vor Rasern» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 123c

Schutz vor Raserinnen und Rasern

Wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen, wird als Raserin oder Raser mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft.

In jedem Fall gilt als besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Überschreitung um mindestens 40 km/h bei 30 km/h zulässiger Höchstgeschwindigkeit, um mindestens 50 km/h innerorts, um mindestens 60 km/h ausserorts und um mindestens 80 km/h auf Autobahnen.

1

Verursacht die Raserin oder der Raser den Tod oder die schwere Körperverletzung anderer Menschen, so wird sie oder er entsprechend höher bestraft.

2

Fahrzeuge von Raserinnen und Rasern werden eingezogen. Der Erlös aus der Verwertung des Fahrzeugs fällt an den Staat und dient insbesondere der Unterstützung von Verkehrsopfern. Vorbehalten bleiben schutzwürdige Interessen Dritter.

3

4

Die Führerausweise von Raserinnen und Rasern werden entzogen: a.

bei Ersttaten: für mindestens 2 Jahre;

b.

bei Wiederholungstaten: für immer; das Gesetz kann vorsehen, dass der Ausweis ausnahmsweise wieder erteilt werden kann, jedoch frühestens nach 10 Jahren.

Wurde einer Raserin oder einem Raser der Führerausweis entzogen, so kann der Ausweis erst nach positiver verkehrspsychologischer Beurteilung wieder erteilt werden. Das Gesetz kann für die Wiedererteilung weitere Voraussetzungen vorsehen oder bestimmen, dass die Wiedererteilung mit Auflagen verbunden wird.

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Besteht der dringende Verdacht, dass ein Raserdelikt begangen wurde, so wird der Führerausweis vorsorglich bis zum rechtskräftigen Entscheid entzogen.

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SR 101

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