Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Finnland vom 18. Juni 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Januar 20102, beschliesst: Art. 1 Das Protokoll vom 22. September 20093 zur Änderung des Abkommens vom 16. Dezember 19914 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der im Abkommen nach OECD-Standard vorgesehenen Amtshilfe. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes kann er die Umsetzung der Amtshilfe durch Verordnung regeln.

Art. 3 Der Bundesrat gibt der Regierung der Republik Finnland die Erklärung ab, dass die Schweiz keine Amtshilfe in Steuersachen leistet, wenn das Amtshilfegesuch auf illegal beschafften Daten beruht, und dass sie in einem solchen Fall Rechtshilfe verlangt.

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Er arbeitet auf eine entsprechende Erklärung der Regierung der Republik Finnland hin.

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SR 101 BBl 2010 1171 SR ...; BBl 2010 1183 SR 0.672.934.51

2009-3109

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Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Finnland. BB

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

Ständerat, 18. Juni 2010

Nationalrat, 18. Juni 2010

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 20105 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

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BBl 2010 4361

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