Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 2. November 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Propamocarb-hydrochlorid 722 g/l

Formulierungstyp:

SL Wasserlösliches Konzentrat

2. Handelsprodukte PREVICUR

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4681 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-043066-00/008 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

O-CARB

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4735 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-004508-00/002 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agro Trade GMBH

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Gemüsebau: allg. [Aussaaten, Saaterde] allg.

[Jungpflanzen]

Keimlingskrankheiten [Pythium] Keimlingskrankheiten [Pythium]

Konzentration: 0.25 % 1 Aufwandmenge: 5­10 ml/m2 Konzentration: 0.15 % 2 Aufwandmenge: 7.5­15 ml/m2 Anwendung: Nach dem Pikieren.

Konzentration: 100 % 3

allg. [Samen]

1

Keimlingskrankheiten [Pythium]

(*)

SR 916.161

7472

2010-2490

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Kopfsalat, Lattich

Falscher Mehltau des Salats

Rettich

Falscher Mehltau der Kreuzblütengewächse

Konzentration: 0.1­0.2 % Aufwandmenge: 0.6­1.5 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Aufwandmenge: 1 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: 1. Behandlung bei Befallsbeginn.

4

Zierpflanzen: allg.

allg.

Blumenknollen, Blumenzwiebeln

Krankheiten durch pathogene Bodenpilze Falsche Mehltaupilze der Zierpflanzen Krankheiten durch pathogene Bodenpilze

Konzentration: 0.15­0.25 % Konzentration: 0.2 % Konzentration: 0.3 %

5

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Überbrausen.

2 = Giessen.

3 = Beizung unverdünnt.

4 = Maximal 2 Behandlungen pro Kultur.

5 = Beizung und/oder Bodenbehandlung.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

2. November 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch 7473