Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen

Entwurf

(RuVG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. April 20102, beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand Art. 1 Dieses Gesetz regelt die Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von Vermögenswerten politisch exponierter Personen oder ihres Umfelds, wenn aufgrund des Versagens staatlicher Strukturen im ersuchenden Staat, in dem die politisch exponierte Person ihr öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat (Herkunftsstaat), ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu keinem Ergebnis führt.

2. Abschnitt: Sperrung Art. 2

Voraussetzungen

Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens nach diesem Gesetz die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1 2

a.

Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.

b.

Die Vermögenswerte unterliegen der Verfügungsmacht von: 1. Personen, die prominente öffentliche Funktionen im Ausland ausüben oder ausgeübt haben (politisch exponierte Personen), insbesondere Staats- oder Regierungschefinnen und -chefs, hohen Politikerinnen und Politikern, hohen Funktionären in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, Mitgliedern der obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung, oder

SR 101 BBl 2010 3309

2010-0418

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Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen. BG

2.

natürlichen oder juristischen Personen, die politisch exponierten Personen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen nahestehen (Umfeld).

c.

Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).

d.

Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.

Art. 3

Dauer

Die Vermögenswerte bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid über ihre Einziehung gesperrt.

1

Wird innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Sperrungsverfügung kein Einziehungsverfahren eingeleitet, so wird die Sperrung hinfällig.

2

Art. 4

Gütliche Einigung

Der Bundesrat kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) beauftragen, während der Sperrung eine gütliche Einigung zu suchen, die die vollständige oder teilweise Rückerstattung der gesperrten Vermögenswerte ermöglicht. Für diese Rückerstattung gelten die Artikel 8­10 sinngemäss.

1

2

Die gütliche Einigung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

3

Genehmigt der Bundesrat die gütliche Einigung, so hebt er die Sperrung auf.

3. Abschnitt: Einziehung Art. 5

Verfahren

Der Bundesrat kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragen, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung gesperrter Vermögenswerte zu erheben.

1

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Einziehung von Vermögenswerten, die:

2

a.

der Verfügungsmacht einer politisch exponierten Person oder ihres Umfelds unterliegen;

b.

unrechtmässig erworben wurden; und

c.

vom Bundesrat gestützt auf dieses Gesetz gesperrt wurden.

Es kann keine Verjährung der Strafverfolgung oder der Strafe geltend gemacht werden.

3

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Das Einziehungsverfahren wird bei einer Wiederaufnahme des internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber ausgesetzt.

4

Art. 6

Vermutung der Unrechtmässigkeit

Es gilt die Vermutung, dass Vermögenswerte unrechtmässig erworben wurden, wenn:

1

a.

das Vermögen der Person, deren Verfügungsmacht die Vermögenswerte unterliegen, im Zusammenhang mit der Ausübung des öffentlichen Amts durch die politisch exponierte Person ausserordentlich stark gestiegen ist; und

b.

der Korruptionsgrad des Herkunftsstaats oder der betreffenden politisch exponierten Person während deren Amtszeit anerkanntermassen hoch war.

Die Vermutung wird umgestossen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte rechtmässig erworben wurden.

2

Art. 7

Rechte Dritter

Nicht eingezogen werden können Vermögenswerte: a.

an denen eine schweizerische Behörde Rechte geltend macht;

b.

an denen eine Person ausserhalb des Umfelds der politisch exponierten Person gutgläubig dingliche Rechte 1. in der Schweiz erworben hat, oder 2. im Ausland erworben hat, sofern sie Gegenstand eines in der Schweiz anerkennungsfähigen Urteils sind.

4. Abschnitt: Rückerstattung Art. 8

Grundsatz

Ziel der Rückerstattung der eingezogenen Vermögenswerte ist es, die Lebensbedingungen der Bevölkerung im Herkunftsstaat zu verbessern.

Art. 9

Verfahren

Die eingezogenen Vermögenswerte werden über die Finanzierung von Programmen von öffentlichem Interesse rückerstattet.

1

Die Einzelheiten der Rückerstattung können in einem Abkommen zwischen der Schweiz und dem Herkunftsstaat geregelt werden.

2

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3

4

Ein solches Abkommen kann insbesondere regeln: a.

die Art der Programme von öffentlichem Interesse, die mit den rückerstatteten Vermögenswerten finanziert werden sollen;

b.

die Verwendung der rückerstatteten Vermögenswerte;

c.

die an der Rückerstattung beteiligten Partner;

d.

die Kontrolle und Überwachung der Verwendung der rückerstatteten Vermögenswerte.

Der Bundesrat ist für den Abschluss eines solchen Abkommens zuständig.

Kommt keine Einigung mit dem Herkunftsstaat zustande, so legt der Bundesrat die Rückerstattungsmodalitäten selber fest. Er kann insbesondere die eingezogenen Vermögenswerte über internationale oder nationale Institutionen rückerstatten und eine Überwachung durch das EDA vorsehen.

5

Art. 10

Verfahrenskosten

Zur Deckung der Kosten für die Sperrung und Rückerstattung kann ein Pauschalbetrag von höchstens 2,5 Prozent der eingezogenen Vermögenswerte zugunsten des Bundes oder der Kantone abgezogen werden.

1

2

Der Bundesrat legt den Pauschalbetrag im Einzelfall fest.

5. Abschnitt: Rechtsmittel und Zusammenarbeit der Behörden Art. 11

Beschwerde

Eine Sperrungsverfügung des Bundesrates kann mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

1

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren ist nicht anwendbar.

2

3

Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig.

Im Übrigen richten sich das Verfahren und die Rechtsmittel nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

4

Art. 12

Zusammenarbeit der Behörden

Das Bundesamt für Justiz informiert das EDA, wenn bei in der Schweiz gesperrten Vermögenswerten politisch exponierter Personen oder ihres Umfelds einem internationalen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen kein Erfolg beschieden ist.

1

Auf Ersuchen des EDA oder des EFD übermitteln die Behörden von Bund und Kantonen alle für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Angaben.

2

3

SR 172.021

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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 13

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 14

Übergangsbestimmungen

Vermögenswerte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund einer Verfügung des Bundesrates nach Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung gesperrt sind, weil einem internationalen Rechtshilfeverfahren in Strafsachen kein Erfolg beschieden war, bleiben bis zum rechtskräftigen Einziehungsentscheid nach diesem Gesetz gesperrt.

1

Die Sperre ist hinfällig, sofern innert Jahresfrist nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kein Einziehungsverfahren eingeleitet wird.

2

Art. 15

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Art. 13)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20054 Art. 33 Bst. b Ziff. 3 (neu) Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: b.

des Bundesrates betreffend: 3. die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom ...5 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen;

Art. 35 Bst. d (neu) Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz: d.

Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten nach dem Bundesgesetz vom ...6 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen.

Art. 44 Abs. 3 (neu) Die Gerichtsgebühren und die Parteientschädigung richten sich nach den Artikeln 63­65 VwVG7.

3

4 5 6 7

SR 173.32 SR ...; BBl 2010 3359 SR ...; BBl 2010 3359 SR 172.021

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2. Bundesgesetz vom 11. April 18898 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 44 Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom ...9 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.

8 9

SR 281.1 SR ...; BBl 2010 3359

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