Wiedererwägung der Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 19. Oktober 20101 vom 7. Dezember 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren und die Verordnung vom 18. Mai 20053 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV), verfügt: Die Auflage und Bemerkung Nummer 4 der im Bundesblatt vom 19. Oktober 2010 publizierten Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel1 (Wirkstoff: Prosulfocarb 800 g/l, Formilierungstyp: EC Emulsionskonzentrat) wird durch folgende Auflage und Bemerkung ersetzt: (*) Auflagen und Bemerkungen 4 = In Tankmischung mit Sencor SC (0.5 kg/ha).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

7. Dezember 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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BBl 2010 6953 SR 172.021 SR 916.161

2010-3246

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