Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 19. Oktober 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Chlorothalonil (TCPN) 500 g/l

Formulierungstyp:

SC Suspensionskonzentrat

2. Handelsprodukte Bravo 500

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4623 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-043138-00/070 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

TAKTIK 500

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4707 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-043138-00/027 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agro Trade GMBH

Taktik

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4708 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-043138-00/063 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agro Trade GMBH

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Weinbau: allg.

1

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Falscher Mehltau der Rebe, Rotbrenner, Schwarzfleckenkrankheit der Rebe

Konzentration: 0.3 % Anwendung: Vor der Blüte.

(*)

SR 916.161

2010-2366

6937

Anwendungsgebiet

Gemüsebau: Aubergine, Tomaten Karotten Knollensellerie Spargel Speisepilze [Champignonkulturen] Zwiebeln Feldbau: Gerste Kartoffeln Weizen Zierpflanzen: Chrysantheme Chrysantheme Iris Nelken Nelken Zier- und Sportrasen

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Alternaria-Dürrfleckenkrankheit, Kraut- und Fruchtfäule, Septoria-Blattfleckenkrankheit der Tomate/Aubergine Alternaria-Möhrenschwärze

Konzentration: 0.3 % Wartefrist: 3 Woche(n)

Septoria-Blattfleckenkrankheit des Selleries Blattschwärze der Spargel Trockene Molle Falscher Mehltau der Zwiebel

Konzentration: 0.3 % Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.3 % Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.3 % Aufwandmenge: 4.5 ml/m2 Anwendung: Nach dem Decken giessen.

Konzentration: 0.3 % Wartefrist: 3 Woche(n)

Sprenkelnekrosen (PLS+RCC) Alternaria-Dürrfleckenkrankheit, Kraut- und Knollenfäule Spelzenbräune und Braunfleckigkeit (S. nodorum)

Aufwandmenge: 1.5 l/ha Aufwandmenge: 3 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Aufwandmenge: 3 l/ha

Blattfleckenkrankheiten der Chrysantheme Weissrost der Chrysantheme Tintenkrankheit der Iris Nelkenschwärze Rostpilze Krankheiten durch pathogene Bodenpilze

Konzentration: 0.15 %

(*)

1

2 3, 4, 5 6, 7

Konzentration: 0.2 % Konzentration: 0.15 % Konzentration: 0.15 % Konzentration: 0.2 % Konzentration: 0.2 %

(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = In 2 l Wasser. Dosierung gilt für schwarze Torferde.

2 = (PLS+RCC=Physiological Leaf Spots und Ramularia collo-cygni) Maximal 1 Behandlung BBCH 39-51 ab Erscheinen der ersten Symptome auf den letzten drei Blättern.

3 = Behandlungen im Abstand von 7­10 Tagen.

4 = Erste Behandlung wenn sich die Stauden in den Reihen berühren.

5 = Bei Frühkartoffeln 2 Wochen Wartefrist.

6 = In septoriagefährdeten Lagen und bei anfälligen Sorten.

7 = Maximal 1 Behandlung gegen Ende des Ährenschiebens bis zum Beginn der Blüte (BBCH 57-61).

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Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

19. Oktober 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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