Anträge auf Abschluss von Ergänzungen der Programmvereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Umwelt BAFU und dem Kanton Graubünden (Art. 19 Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990, SuG, SR 616.1) Ergänzung der Programmvereinbarung vom 11. Juli 2008 zwischen dem BAFU und dem Kanton Graubünden Bereich:

Biodiversität im Wald (Art. 38 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald, WaG; SR 921.0)

Dauer:

01.01.2008­31.12.2011

Programmziele: 1. Fläche: Die natürliche Entwicklung des Waldes wird auf einer angemessenen Fläche zugelassen (in Naturwaldreservaten und Altholzinseln).

2. Vernetzung: Der Wald wird mit den Lebensräumen des Offenlandes vernetzt (v.a. durch die ökologische Aufwertung der Waldränder).

3. Arten: National prioritäre Arten werden gezielt gefördert.

4. Spezielles: Traditionelle Bewirtschaftungsformen des Waldes, die ökologisch und landschaftlich besonders wertvoll sind, werden auf angemessenen Flächen erhalten (Wytweiden, Niederund Mittelwald, Selven).

Neuer Gesamtbundesbeitrag: Fr. 4 420 250.­ Verpflichtungskredit Nr. V0145.00 Wald 2008­2011 des Bundes

Ergänzung der Programmvereinbarung vom 11. Juli 2008 zwischen dem BAFU und dem Kanton Graubünden Bereich:

Schutzwald (Art. 37 WaG)

Dauer:

1.1.2008­31.12.2011

Programmziele: 1. Schutzwaldbehandlung gemäss Konzeption NaiS.

2. Sicherstellung Infrastruktur für die Schutzwaldbehandlung inkl.

Brandschutz.

Neuer Gesamtbundesbeitrag: Fr. 52 308 000.­ Verpflichtungskredit Nr. V0145.00 Wald 2008­2011 des Bundes

2010-1576

4443

Ergänzung der Programmvereinbarung vom 11. Juli 2008 zwischen dem BAFU und dem Kanton Graubünden Bereich:

Waldwirtschaft (Art. 38a WaG)

Dauer:

1.1.2008­31.12.2011

Programmziele: 1. Optimale Bewirtschaftungseinheiten: Die Optimierung der Strukturen (eigentumsübergreifende Zusammenarbeit) in der Waldbewirtschaftung führt zu einer Effizienzsteigerung.

2. Holzlogistik: Die Optimierung der Aufgabenteilung (LogistikProzesse) in der Waldbewirtschaftung führt zu einer Effizienzsteigerung.

3. Forstliche Planungsgrundlagen: Führungsrelevante Entscheidungsgrundlagen für strategische Führungsaufgaben auf Ebene Kanton sind gegeben.

4, Jungwaldpflege ausserhalb Schutzwald: Die Jungwaldpflege ausserhalb Schutzwald ist im Sinne einer Investition in die Zukunft langfristig gewährleistet.

Neuer Gesamtbundesbeitrag: Fr. 3 180 000.­ Verpflichtungskredit Nr. V0145.00 Wald 2008­2011 des Bundes Rechtsmittel Wer durch einen Antrag auf Abschluss einer Programmvereinbarung besonders berührt ist oder ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung hat, kann nach Massgabe von Artikel 19 Absatz 3 SuG innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation beim Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Die vollständigen Unterlagen einschliesslich Anhänge können innerhalb derselben Frist und nach telefonischer Voranmeldung beim Bundesamt für Umwelt, Zentrale Koordinationsstelle NFA, Papiermühlestrasse 172, 3063 Ittigen, Telefon 031 324 78 54 sowie beim Departement für Finanzen und Gemeinden, Rosenweg 4, 7000 Chur, Telefon 081 257 32 13, Fax 081 257 21 90, info@dfg.gr.ch, eingesehen werden.

6. Juli 2010

4444

Bundesamt für Umwelt