Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2011

Strassenverkehrsgesetz (SVG) Änderung vom 17. Dezember 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 22. April 20101 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Mai 20102, beschliesst: I Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19583 wird wie folgt geändert: Art. 95 Fahren ohne Berechtigung

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

1

a.

ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;

b.

ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;

c.

ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;

d.

ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;

e.

ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.

Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.

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BBl 2010 3917 BBl 2010 3927 SR 741.01

2010-1079

8977

Strassenverkehrsgesetz

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4

Mit Busse wird bestraft, wer: a.

die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;

b.

bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;

c.

ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.

Mit Busse wird bestraft, wer: a.

ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;

b.

ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. Dezember 2010

Ständerat, 17. Dezember 2010

Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 20104 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2011

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BBl 2010 8977

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