Generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat im Zirkularverfahren vom 22. Oktober 2010, gestützt auf Artikel 321bis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 3, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Krebsregister St. Gallen-Appenzell, betreffend Gesuch vom 23. August 2010 für eine Anpassung der generellen Bewilligung (Registerbewilligung) zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: Die Registerbewilligung des Krebsregister St. Gallen-Appenzell vom 27. Februar 1995 (publiziert im Bundesblatt vom 6. Juni 1995) wird wie folgt angepasst: 1. Bewilligungsnehmer a)

Dem Krebsregister St. Gallen-Appenzell wird unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine generelle Bewilligung gemäss Artikel 321bis StGB sowie Artikel 3 und 11 VOBG erteilt. Die Bewilligung ist an die Person der verantwortlichen Leiterin, Frau Dr. med. Silvia Ess, MPH, geknüpft und muss bei einem Wechsel der verantwortlichen Leitung des Krebsregisters für die neue Leitung bestätigt werden. Die Bewilligung umfasst das Recht, Daten zu sammeln über Personen, die an Krebs erkrankt sind und entweder in den Kantonen St. Gallen, Appenzell-Innerrhoden und Appenzell-Ausserrhoden Wohnsitz haben oder dort behandelt wurden.

Das Krebsregister ist berechtigt, Daten über Personen, die nicht zu seinem Einzugsgebiet gehören, an das zuständige Krebsregister weiterzuleiten, sofern dieses seinerseits ebenfalls über eine Bewilligung der Expertenkommission zur Entgegennahme nicht-anonymisierter Personendaten, die dem medizinischen Berufsgeheimnis unterliegen, verfügt.

Wird das Krebsregister nicht mehr weitergeführt, muss dies der Expertenkommission unverzüglich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Datensicherung und Datenvernichtung gemeldet werden.

b)

Unverändert.

c)

Unverändert.

Im Übrigen bleibt das Verfügungsdispositiv vom 27. Februar 1995 unverändert in Kraft.

2. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation beim Bundesverwaltungsgericht, 2010-2856

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Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

3. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird der Leiterin des Krebsregisters St. Gallen-Appenzell, Frau Dr. med. Silvia Ess, MPH, und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

16. November 2010

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Franz Werro

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