Entscheid zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der Organtransplantationen1

Das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), hat nach Einsichtnahme in den Antrag des HSM Fachorgans an seiner Sitzung vom 28. Mai 2010, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel 3 Absätze 3­5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), beschlossen: 1. Zuteilung a.

Nierentransplantationen werden den Universitätsspitälern Bern, Basel, Zürich, Lausanne und Genf sowie dem Kantonsspital St. Gallen zugewiesen.

b.

Lebertransplantationen werden den Universitätsspitälern Bern, Zürich und Genf zugewiesen.

c.

Lungentransplantationen werden den Universitätsspitälern Lausanne und Zürich zugewiesen.

d.

Pankreastransplantationen, dies beinhaltet kombinierte simultane Nierenund Pankreastransplantation, Pankreastransplantation nach erfolgter Nierentransplantation sowie Inselzelltransplantationen, werden den Universitätsspitälern Genf und Zürich zugewiesen.

e.

Herztransplantationen werden den Universitätsspitälern Bern, Lausanne und Zürich zugewiesen.

2. Auflagen Die vorgenannten Zentren haben bei der Erbringung der Leistung folgende Auflagen zu erfüllen:

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a.

Sie gewährleisten die Einhaltung der in Artikel 16, Anhang 2 Ziffer 1 und Anhang 6 Ziffer 1 und 2 der Transplantationsverordnung enthaltenen Anforderungen an die Qualitätssicherung, die erforderlichen fachlichen und die betrieblichen Voraussetzungen für die Transplantation von Organen.

b.

Sie erstatten jährlich den IVHSM Organen zuhanden des HSM Projektsekretariats Bericht über ihre Tätigkeit.

c.

Die Dokumentation muss namentlich beinhalten: ­ Art und Anzahl der Erst- und Retransplantationen sowie die Retransplantationsrate; Berichtigung: Diese Fassung ersetzt diejenige im Bundesblatt Nr. 24 vom 22. Juni 2010, BBl 2010 4199.

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­ ­ ­

­ d.

die Überlebensrate der Empfängerinnen und Empfänger nach einem, nach sechs und nach zwölf Monaten, danach jährlich; die Überlebensrate der Organe nach einem, nach sechs und nach zwölf Monaten, danach jährlich; Alle weiteren Daten, welche die Transplantationszentren im Rahmen von nationalen und internationalen Studien oder Registern erheben ­ im besonderen im Rahmen der Schweizerischen Kohortenstudie «Organtransplantationen» (SNF) ­, sowie die dazugehörigen Auswertungen; Die Rekrutierungsstatistiken für Organspender im betreffenden Universitäts- oder Zentrumsspital;

Die IVHSM Organe können: ­ Kriterien für die Aufzeichnung und Auswertung der Transplantationsergebnisse festlegen; ­ vorschreiben, dass die Transplantationszentren den IVHSM Organen weitere Daten zustellen müssen, wenn diese für die Beurteilung der Qualität der Transplantationen erforderlich sind.

3. Fristen Der Zuteilungsentscheid wird bis zum 31. Dezember 2013 befristet.

4. Überprüfung der Auflagen Das HSM Fachorgan wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung der Auflagen zu regeln.

5. Begründung Das HSM Beschlussorgan hat an seiner Sitzung vom 28. Mai 2010 die Organtransplantationen dem Bereich der hochspezialisierten Medizin zugewiesen.

Nach Prüfung der im Rahmen der Anhörungen im Dezember 2009 und im April 2010 vorgebrachten Argumente kommt das HSM Beschlussorgan zu folgenden Einschätzungen.

Im Bereich der Organtransplantationen hat in den letzten Jahren unter der Leitung der «Groupe des 15» und der Stiftung Swisstransplant ein erster Konzentrations- und Koordinationsprozess stattgefunden. Das HSM Beschlussorgan spricht sich für die vorläufige Beibehaltung dieses Status quo aus und folgt damit den Empfehlungen des HSM Fachorgans und seinen im Bericht vom 17. Februar 2010 dargelegten Begründungen ­ mit Ausnahme des Antrags bei den Herztransplantationen. Für den Bereich der Herztransplantationen wünscht das HSM Beschlussorgan eine längere Zeitperiode, über welche die Entwicklung der entscheidrelevanten Daten verfolgt werden kann. Erst auf dieser Grundlage soll die für diese Leistung beabsichtigte weitergehende Konzentration auf höchstens zwei Herztransplantationszentren beschlossen werden. Eine Re-Evaluation des gesamten Bereichs Organtransplantationen wird spätestens im Jahr 2013 erfolgen. Dies gibt dem HSM Fachorgan genügend Zeit, um die Situation in den Bereichen Nieren-, Leber-, Lungen-, Pankreas- und Herz-Transplantationen basierend auf den Resultaten der Schweizerischen Kohortenstudie vertieft analysieren zu können.

Im Übrigen verweist das HSM Beschlussorgan auf den Bericht «Organtransplantationen» vom 17. Februar 2010.

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6. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in Verbindung mit Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008).

7. Mitteilung und Publikation Der Beschluss einschliesslich dessen Begründung werden im Bundesblatt mit dem Hinweis, dass der Bericht «Organtransplantationen» vom 17. Februar 2010 von den Betroffenen beim HSM-Projektsekretariat der Gesundheitsdirektorenkonferenz, Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern 7, bezogen werden kann, publiziert.

Der Beschluss wird schriftlich per eingeschriebenen Brief den Universitätsspitälern Bern, Basel, Genf, Lausanne und Zürich, dem Luzerner Kantonsspital, den Kantonen BE, BS, GE, LU, VD, ZH und santésuisse mitgeteilt. Die weiteren in die Anhörung einbezogenen Partner werden schriftlich informiert.

22. Juni 2010

Für das HSM Beschlussorgan Die Präsidentin: Heidi Hanselmann

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