Flughafen Zürich Gesuch um Plangenehmigung für den Ausbau der Parkierungsanlagen

Gesuchstellerin:

Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich

Gesuchsgegenstand:

Ausbau der Parkierungsanlagen am Flughafen in Abhängigkeit des Bedarfs durch folgende Vorhaben: ­ Parkhaus 6: Erweiterung Ost mit total 2817 Parkplätzen, davon 469 unterirdisch, geplante Ausführung: 2012­2014, Standort: Flughafenareal, östlicher Anbau an das Parkhaus 6, westlich des Speditionszentrums, Grundstücke Kat.-Nrn. 3139.13, 5880 und 5893, Gemeinde Kloten, Erschliessung: über Butzenbüelring; ­ Parkdeck P70: Verschiebung des bestehenden Parkdecks P40 vom Butzenbüel auf den Parkplatz P70 im Bereich Werkhof/Rohr mit 242 zusätzlichen Parkplätzen zu den dort bestehenden, geplante Ausführung: 2013, Standort: Flughafenareal, Rohrstrasse, auf dem bestehenden Parkplatz P70, Grundstück Kat.-Nr. 062/3139, Gemeinde Kloten, Erschliessung: via Flughofstrasse/neue Rohrstrasse, Gemeinden Rümlang und Kloten; ­ Parkhaus P64: Neubau im Gebiet der bestehenden Parkplätze P64/P65 mit 3041 zusätzlichen Parkplätzen zu den dort bestehenden, davon 1402 unterirdisch, geplante Ausführung: 2015­2017, Standort: Flughafenareal, Hangarstrasse, im Gebiet der bestehenden Parkplätze P64/65, Grundstück Kat.-Nr.

62/3139, Gemeinde Kloten, Erschliessung: via Birch- und Hangarstrasse, Gemeinden Opfikon und Kloten; ­ Parkplätze P9, P12-100 und P6: Definitive Weiternutzung der mit Plangenehmigung des UVEK vom 1. April 2009 für eine provisorische Nutzung während der laufenden Parkhaussanierungen genehmigten 1000 oberirdischen Parkplätze, davon 654 auf P9, 183 auf P12-100 und 163 auf P16, Standorte: Flughafenareal, Grundstücke Kat.-Nrn. 5813 (P9), 5775/5801 (P12-100) und 5805 (P16), alle Gemeinde Kloten, Erschliessung: wie bisher via Flughafen- und Bimenzältenstrasse.

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2010-2808

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37­37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Es wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Für die einzelnen Teilprojekte werden separate Plangenehmigungsverfahren durchgeführt.

Anhörung:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kanton Zürich sowie die Bundesstellen direkt an.

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen mit dem Bericht über die Umweltverträglichkeit können vom 18. November 2010 bis zum 17. Dezember 2010 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­ Amt für Verkehr, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, ­ weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.

Aussteckung:

Die Hochbauvorhaben werden gemäss den Angaben in den einzelnen Gesuchsdossiers im Gelände sichtbar gemacht.

Besondere Hinweise:

Am Flughafen ist in den nächsten 10 Jahren die Erstellung von rund 8600 Parkplätzen geplant (Planungsstand Oktober 2010), davon entfallen auf den Flughafen 7100 und 1500 auf das Projekt «The Circle at Zurich Airport», das als Nebenanlage im kantonalen/kommunalen Bewilligungsverfahren beurteilt wird.

Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) verlangt, die der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu ermitteln und zu bewerten. Daher beziehen sich die übergreifenden Berichte betreffend Umweltverträglichkeit und Verkehr (Verkehrsmodellberechnungen und Leistungsbeurteilungen) auf alle Teilprojekte, inkl. «The Circle»; die Berichte zu Verkehrsaufkommen und Parkplatznachweis liegen für den Flughafen und «The Circle» jeweils separat vor.

In den betroffenen Gemeinden werden die Plangenehmigungsgesuche und die in einer Projektmappe zusammengefassten übergreifenden Berichte aufgelegt.

Einsprachen:

Wer von den beschriebenen Vorhaben mehr als jedermann betroffen ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

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Hinweise: ­ Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf.

Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

­ Wer keine Einsprache erhebt, darf gegen eine allfällige Plangenehmigung nicht Beschwerde führen (Art. 37f Abs. 1 LFG).

16. November 2010

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Bundesamt für Zivilluftfahrt