B Geschäftsreglement des Nationalrates

Entwurf

(GRN) (Für die Behandlung von Disziplinarmassnahmen und von Gesuchen um die Aufhebung der Immunität zuständige Ratsorgane) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 19. August 20101 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Oktober 20102, beschliesst: I Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 20033 wird wie folgt geändert: Art. 10 Ziff. 13 Es bestehen folgende ständige Kommissionen: 13. Immunitäts- und Disziplinarkommission (IDK).

Art. 13a (neu)

Immunitäts- und Disziplinarkommission

Die Immunitäts- und Disziplinarkommission setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen.

1

2 Für jedes Kommissionsmitglied wird eine ständige Stellvertreterin oder ein ständiger Stellvertreter gewählt.

Minderheit I (Joder, Bugnon, Fehr Hans, Geissbühler, Rutschmann, Scherer Marcel, Wobmann) 1

1 2 3

... aus 25 Mitgliedern ...

BBl 2010 7345 BBl 2010 7385 SR 171.13

2010-2049

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Geschäftsreglement des Nationalrates

Minderheit II (Gross, Heim, Humbel Näf, Kiener Nellen, Meyer Thérèse, Schmidt Roberto, Tschümperlin) 3 Die Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen dem Rat seit mindestens vier Jahren angehören.

Art. 21 Abs. 3 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 33cter (neu)

f. Disziplinarmassnahmen Art. 33cter (neu) Die Immunitäts- und Disziplinarkommission ist zuständig für Disziplinarmassnahmen nach Artikel 13a ParlG.

1

2

Über Einsprachen des betroffenen Ratsmitglieds entscheidet das Büro.

Gliederungstitel vor Art. 33cquater (neu)

g. Relative Immunität Art. 33cquater (neu) Die Immunitäts- und Disziplinarkommission ist zuständig für die Behandlung von Gesuchen um Aufhebung der Immunität einer Magistratsperson.

Minderheit (Stöckli, Heim, Leuenberger-Genève, Roth-Bernasconi, Schenker Silvia, Tschümperlin, Zisyadis) Die Immunitäts- und Disziplinarkommission ist zuständig für die Behandlung von Gesuchen um Aufhebung der Immunität eines Ratsmitgliedes oder einer Magistratsperson und von ähnlichen Gesuchen.

II Diese Änderung tritt zusammen mit der Änderung vom ... des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 in Kraft.

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