09.429 Parlamentarische Initiative Aufhebung der Kommission für öffentliche Bauten Bericht des Büros des Nationalrates vom 26. August 2010

Sehr geehrte Damen und Herren, Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Geschäftsreglements des Nationalrates. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Büro beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.

26. August 2010

Im Namen des Büros Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss

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Bericht 1

Entstehungsgeschichte

Der Ständerat hat am 20. März 2008 seine Kommission für öffentliche Bauten (KöB) auf deren Wunsch hin mit 39 zu einer Stimme per 1. April 2008 abgeschafft.

Die entsprechenden Geschäfte werden seither der Finanzkommission zugewiesen, wo sie von einer Subkommission vorberaten werden.

Um dem Beispiel des Ständerates zu folgen, reichte Herr Nationalrat Rutschmann im November 2008 in der Kommission für öffentliche Bauten des Nationalrates (KöB-NR) einen Antrag zur Ausarbeitung einer Kommissionsinitiative zur Auflösung der Kommission ein. Die KöB-NR beschloss am 20. April 2009 nach eingehender Diskussion mit 6 zu 5 Stimmen und einer Enthaltung, diesem Antrag keine Folge zu geben. Sie erachtete hingegen eine Erhöhung ihres Stellenwertes als unerlässlich und beschloss, ihre Mitberichtstätigkeit bei Geschäften im Bereich Bauten zu verstärken. Mit Schreiben vom 29. April 2009 beantragte sie dem Büro, ihr in Zukunft jeweils alle Botschaften des Bundesrates betreffend Darlehen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) und betreffend militärische Bauten zum Mitbericht zuzuteilen. Dies mit dem Ziel, dass die federführende Kommission ihre Arbeiten mit der KöB koordiniert und ihre Beratungen erst nach Vorliegen der Stellungnahme der KöB durchführt.

Herr Nationalrat Rutschmann hielt in der Folge an seinem Anliegen fest und reichte am 30. April 2009 eine parlamentarische Initiative ein, welche die Auflösung der KöB verlangt. Im Rahmen der Vorprüfung hörte das Büro des Nationalrates am 23. November 2009 den Initiaten sowie den damaligen Präsidenten der KöB-NR, Herr Nationalrat Urs Hany, an und beschloss anschliessend mit 7 zu 4 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit des Büros beantragte, der Initiative Folge zu geben. Parallel dazu entschied das Büro, dem Begehren der KöB nachzukommen und ihr alle Botschaften des Bundesrates betreffend FIPOI und militärische Bauten zum Mitbereicht zuzuteilen.

Am 9. März 2010 beschloss der Nationalrat mit 105 zu 67 Stimmen, der Initiative von Herrn Nationalrat Rutschmann Folge zu geben und beauftragte das Büro somit, einen Entwurf für eine Änderung des Geschäftsreglementes des Nationalrats auszuarbeiten.

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Gründe für die Auflösung der Kommission für öffentliche Bauten

Durch Beschluss des Büros des Nationalrates vom 8. November 1991 wurde der Kommission für öffentliche Bauten der Sachbereich Bundesbauten zugewiesen, die Federführung für die militärischen Bauten jedoch der Sicherheitspolitischen Kommission (SiK) übertragen. Der Zuständigkeitsbereich der KöB wurde in der Folge zweimal beschnitten: ­

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Seit 1996 werden die Vorlagen im Zusammenhang mit der Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) durch die Aussenpolitische Kommission (APK) vorberaten.

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Seit Mitte 2004 werden die Bauten des ETH-Bereichs dem Parlament neu als Teil des Voranschlags und nicht mehr in einer separaten Botschaft vorgelegt, womit statt der KöB die Finanzkommission (FK) für die Vorberatung zuständig wurde.

Im Aufgabenbereich der KöB verbleibt somit rund die Hälfte der zivilen Bundesbauten. Aufgrund ihres beschränkten Aufgabenbereichs ist die Arbeitslast der KöB entsprechend tief. Während der ganzen 47. Legislaturperiode wurden der Kommission lediglich fünf Bundesratsgeschäfte (vier Vorlagen im Zusammenhang mit dem zivilen Bauprogramm und eine Verordnung, welche zur neuen Zuständigkeit der FK im Bereich der ETH-Bauten führte) und eine parlamentarische Initiative zugewiesen. Für die Zukunft ist keine massgebliche Änderung der Situation zu erwarten.

Es ist nicht sinnvoll, eine Kommission weiterzuführen, die in der Regel als einziges Ratsgeschäft mit Entscheidkompetenz das zivile Bauprogramm vorberät. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass für den Bereich Bauten heute ­ wie oben dargelegt ­ vier verschiedene Kommissionen zuständig sind. Diese Aufsplitterung der Kompetenzen führt zu Koordinationsproblemen und Doppelspurigkeiten. Sie verunmöglicht eine Gesamtschau über den Bereich Bauten des Bundes oder die Überprüfung einheitlicher Baustandards. Besonders unbefriedigend ist dies für das Gebiet der zivilen Bundesbauten, welches auf zwei Kommissionen (KöB und FK) aufgeteilt ist. Die wenigen Geschäfte der KöB sollen daher der Finanzkommission übertragen werden, die ­ wie die bisherigen Erfahrungen der FK-S seit der Auflösung der Kommission für öffentliche Bauten des Ständerats belegen ­ durchaus imstande ist, eine sachgerechte Prüfung der Immobilienbotschaft vorzunehmen. So beschränkt sich die mit der Vorberatung der Immoblienbotschaft beauftragte Subkommission der FK-S keineswegs auf rein finanzpolitische Aspekte, sondern berücksichtigt ebenso bauspezifische Fragen und führt Besichtigungen vor Ort durch. Eine eingehende Prüfung von konkreten Bauvorhaben ist bereits heute nur bei den Bauprojekten von mehr als 10 Millionen Franken möglich. Sämtliche Bauprojekte von weniger als 10 Millionen Franken werden aus dem in jeder Immobilienbotschaft enthaltenen Rahmenkredit finanziert. Bei der Beurteilung des Rahmenkredits geht es weniger um die Abklärung bautechnischer Fragen, sondern letztlich um die Frage, ob diese Beträge durch den Bund finanzierbar sind. Für die Beurteilung dieser Frage ist die Finanzkommission sogar besser geeignet als die KöB. Betreffend die Mitberichte der KöB zu Baufragen zeigt zudem die Erfahrung,
dass diesen wenig Bedeutung zugemessen wurde.

Im Sinne einer effizienten Organisation der parlamentarischen Arbeit und einer Angleichung der Kommissionsstrukturen der beiden Räte soll daher die Kommission für öffentliche Bauten aufgelöst werden.

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Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 10 Ziffer 12 Gemäss Artikel 42 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG; SR 171.10) setzt jeder Rat aus seiner Mitte die vom Gesetz und den Geschäftsreglementen vorgesehenen ständigen Kommissionen ein. Für den Nationalrat bestehen heute gemäss Artikel 10 seines Geschäftsregelementes vom 3. Oktober 2003 (GRN; SR 171.13) zwölf ständige Kommissionen, darunter die Kommis5979

sion für öffentliche Bauten. Die Erwähnung der Kommission für öffentliche Bauten in Ziffer 12 wird aufgehoben.

Art. 15 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 von Artikel 15 nehmen auf Artikel 10 GRN Bezug (Verteilung der Sitze). Aufgrund der Streichung von Ziffer 12 in Artikel 10 kann jeweils auf die präzisierende und die KöB auschliessende Angabe «Ziffern 1­11» verzichtet werden.

Ziffer II (Inkrafttreten) Die Änderung des Geschäftsreglments soll auf den Beginn der nächsten Legislatur am 5. Dezember 2011 in Kraft treten. Die KöB hat in den letzten Monaten einige Themen aufgegriffen, zu denen sie die Diskussion noch nicht abschliessen konnte.

Es ist ihr ein Anliegen, ihre Arbeiten geordnet abzuschliessen. Die gegenwärtigen Mitglieder der KöB wurden zudem für die gesamte Legislaturperiode bestimmt.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Auflösung der KöB hat keine bedeutenden finanziellen und personellen Auswirkungen. Die Sitzungsentschädigung für die Mitglieder der KöB (total 27 625 Franken für 5 Sitzungen im Jahr 2009) entfallen. Im Gegenzug wird die zuständige Subkommission bei der neu für die Vorberatung des zivilen Bauprogramms verantwortlichen Finanzkommission (bei einer analogen Organisation wie im Ständerat) voraussichtlich einen zusätzlichen Sitzungstag benötigen. Das bisherige Sekretariat der Kommissionen für öffentliche Bauten des Nationalrates wird aufgehoben, für das Sekretariat der neu zuständigen Finanzkommission entsteht indes eine geringe Zusatzbelastung.

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Rechtliche Grundlagen

Die vorgeschlagene Änderung stützt sich auf Artikel 36 ParlG.

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