Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 10759 Widersprechende Henkel AG & Co. KGaA, Henkelstrasse 67, DE-40589 Düsseldorf, IR-Marke Nr. 975 443 «B-Fun» gegen Widerspruchsgegnerin SOCIETE D'EXPLOITATION RADIO CHIC, 20 Rue Bayard, F-75008 Paris, IR-Marke Nr. 1003409 «I-FUN».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 12. April 2010 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Das Widerspruchsverfahren Nr. 10759 wird aufgrund des Schutzverzichtes der angefochtenen Marke für die Schweiz im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 16 als gegenstandslos abgeschrieben.

3.

Der Widersprechenden wird daher die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400Franken, zurückerstattet.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1400 Franken (inkl. halbe Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

12. April 2010

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2488

2010-0910