Verfügung betreffend abweichende Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N13 bei der Verzweigung Sarganserland vom 4. Juni 2010

Die Nationalstrassen N3 und N13 werden im Bereich der Verzweigung Sarganserland saniert, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 32 Absatz 3 SVG des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, aus Verkehrssicherheitsgründen verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf 100 km/h auf der Nationalstrasse N13, von km 136.699 bis km 136.792, Fahrtrichtung Chur/Zürich.

II Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur eingesehen werden.

4. Juni 2010

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

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