Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 2. November 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Kresoxim-methyl 50 %

Formulierungstyp:

WG Wasserdispergierbares Granulat

2. Handelsprodukte Stroby WG

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4660 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024331-60/013 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Beerenbau: Erdbeere

Echter Mehltau der Erdbeere

Konzentration: 0.03 % Aufwandmenge: 0.3 kg/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Konzentration: 0.03 % Aufwandmenge: 0.3 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

1, 2, 3

Konzentration: 0.03 % Aufwandmenge: 0.3 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

1, 3, 4

Konzentration: 0.0125 % Aufwandmenge: 0.2 kg/ha Anwendung: Bis spätestens

5, 6, 7

Echter Mehltau der Jostabeere, Rote Ribes-Arten Johannisbeere, Schwarze Johannisbeere, Stachelbeere Rote Johannisbeere, Mondscheinigkeit Schwarze Johannisbeere, Stachelbeere Obstbau: Kernobst

1

Echter Mehltau des Apfels/ der Birne, Schorf des Kernobstes

1, 3, 4

SR 916.161

2010-2478

7453

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Ende Juli.

Weinbau: allg.

Gemüsebau: Kürbisgewächse (Cucurbitaceae) Spargel

Echter Mehltau der Rebe, Rotbrenner, Schwarzfäule der Rebe Teilwirkung: Falscher Mehltau der Rebe

Konzentration: 0.015 % Anwendung: Vom 3-Blattstadium bis spätestens Mitte August.

3, 8

Echter Mehltau der Kürbisgewächse Blattschwärze der Spargel, Botrytis spp., Spargelrost

Konzentration: 0.03 % Wartefrist: 3 Tage Aufwandmenge: 0.5 kg/ha Anwendung: Nur nach der Ernte. Bei Befallsbeginn.

Konzentration: 0.05 %

3

Konzentration: 0.03 % Aufwandmenge: 0.3 kg/ha Konzentration: 0.03 % Aufwandmenge: 0.3 kg/ha

3

Tomaten

Echter Mehltau der Tomate

Zierpflanzen: Chrysantheme, Nelken Rosen

Rostpilze Echter Mehltau der Rosen, Sternrusstau der Rosen

3

3

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Die angegebene Konzentration bezieht sich auf eine Basiswassermenge von 1000 Liter pro Hektare.

2 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium Vollblüte bis Beginn Rotfärbung der Früchte, 4 Pflanzen pro m2.

3 = SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 3 Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus derselben Wirkstoffgruppe.

4 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium Fruchtansatz zu 50­90 % vorhanden, Heckenvolumen 7500 m3/ha.

5 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

6 = Nur in Tankmischung mit Captan 80 WDG (0.1 %, 1.6 kg/ha) oder Delan WG (0.03 %, 480 g/ha).

7 = SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 4 Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus derselben Wirkstoffgruppe.

8 = Auch für die Luftapplikation.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

2. November 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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