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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen Abgeschlossen am 27. Januar 2009 In Kraft getreten durch Notenaustausch am ...

Präambel Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Volksrepublik China, vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken, im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten, in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen, haben Folgendes vereinbart: Art. 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens: (1) umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten, und insbesondere: (a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen; (b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften; (c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert aufweist; (d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster oder Modelle, Handels- oder Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»; (e) öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche

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Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit China

anderen Rechte, die durch Gesetz oder durch Vertrag oder Entscheid der Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.

(2) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf: (a) natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden; (b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind, ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten; (c) juristische Gebilde, welche nach dem Recht eines Drittstaates gegründet sind, jedoch tatsächlich von natürlichen Personen gemäss Buchstaben a oben oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstaben b kontrolliert werden.

(3) bedeutet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, einschliesslich Gewinnen, Zinsen, Kapitalgewinnen, Dividenden, Lizenz- und anderen Gebühren.

(4) bedeutet der Begriff «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei, einschliesslich des Landgebiets, der Binnengewässer sowie, falls anwendbar, des Küstenmeers, ferner den über diesen liegenden Luftraum sowie die über das Küstenmeer hinausgehenden Meereszonen, einschliesslich des Meeresbodens und dessen Untergrund sowie der natürlichen Ressourcen, über welche die betreffende Vertragspartei gemäss Landesrecht und Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausübt.

Art. 2

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt worden sind. Es ist jedoch nicht anwendbar auf Streitigkeiten, die sich auf Ereignisse beziehen, welche vor dessen Inkrafttreten entstanden sind.

Art. 3

Förderung, Zulassung

(1) Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2) Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, alle erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition, einschliesslich der Genehmigungen für die Ausführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische oder administrative Unterstützung und der Bewilligungen, die erforderlich sind für das vom Investor ausgewählte Personal.

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Art. 4

Schutz, Behandlung

(1) Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei werden auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerechte und billige Behandlung gewährt, und sie geniessen vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen.

(2) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren (Inländerbehandlung) oder Investitionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates (Meistbegünstigungsbehandlung) angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(3) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren (Inländerbehandlung) oder Investoren irgendeines Drittstaates (Meistbegünstigungsbehandlung) angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(4) Gewährt eine Vertragspartei Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes, oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.

Art. 5

Transfers

(1) Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei, die auf ihrem Hoheitsgebiet investiert haben, den Transfer von Zahlungen, die mit solchen Investitionen zusammenhängen, insbesondere von: (a) Erträgen; (b) Zahlungen im Zusammenhang mit aufgenommenen Darlehen oder für andere, hinsichtlich der Investition eingegangene vertragliche Verpflichtungen; (c) Beträgen, welche der Deckung von Verwaltungskosten der Investition dienen; (d) Gebühren und anderen Zahlungen, die sich aus Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Abkommens ergeben; (e) Einkommen und anderen Vergütungen von Personal, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland rekrutiert wurde; (f) Anfangskapital und weiteren Beträgen für den Erhalt oder die Ausweitung der Investition; (g) Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.

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(2) Der vorerwähnte Transfer erfolgt unverzüglich, in einer frei konvertierbaren Währung und zum geltenden Wechselkurs, der am Tag des Transfers in derjenigen Vertragspartei anwendar ist, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.

Bei Fehlen eines Marktkurses entspricht der Wechselkurs dem Kreuzkurs, welcher sich aus den Umrechnungskursen ergibt, die der Internationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung für die Umrechnung der betroffenen Währungen in Sonderziehungsrechte zugrunde legen würde.

Art. 6

Enteignung, Entschädigung

(1) Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskriminierend und eine Entschädigung ist vorgesehen. Diese Entschädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu entsprechen, als die enteignende Handlung stattfand oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Der Entschädigungsbetrag schliesst Zinsen zu einem üblichen Handelssatz ein, vom Zeitpunkt der Enteignung bis zu jenem der Zahlung gerechnet, wird in einer frei konvertierbaren Währung festgelegt, unverzüglich an den betreffenden Investor gezahlt und ist frei transferierbar. Der von der Enteignung betroffene Investor hat das Recht, gemäss dem Recht der enteignenden Vertragspartei seinen Fall und die Bewertung seiner Investition in Übereinstimmung mit den in diesem Absatz aufgestellten Grundsätzen umgehend durch eine richterliche oder eine andere unabhängige Behörde der betreffenden Vertragspartei überprüfen zu lassen.

(2) Enteignet eine Vertragspartei Vermögenswerte einer gemäss dem in irgendeinem Teil ihres Hoheitsgebiets geltenden Recht gegründeten oder konstituierten Gesellschaft, an welcher Investoren der anderen Vertragspartei Anteile besitzen, so gewährleistet sie, im erforderlichen Umfang und gemäss ihren Rechtsvorschriften, dass den betroffenen Investoren eine Entschädigung nach Absatz 1 dieses Artikels geleistet wird.

Art. 7

Entschädigung für Verluste

Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes, einer Rebellion, ziviler Unruhen oder eines anderen ähnlichen Ereignisses auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, wird seitens der letzteren Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Vergütung, Entschädigung oder einer sonstigen Regelung eine Behandlung gemäss Artikel 4 dieses Abkommens gewährt.

Art. 8

Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält alle Verpflichtungen ein, die sie spezifisch in Bezug auf Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

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Art. 9

Günstigere Bestimmungen

Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder Regeln des Völkerrechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Vorschriften oder Regeln, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.

Art. 10

Subrogationsprinzip

Hat eine Vertragspartei in Bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken geleistet, so anerkennt die letztere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips die Rechte der ersten Vertragspartei auf die Rechte des Investors, wenn aufgrund dieser Garantie eine Zahlung durch die erste Vertragspartei vorgenommen wurde.

Art. 11

Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden, unbeschadet Artikel 12 dieses Abkommens (Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.

(2) Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem schriftlichen Begehren, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitigkeit entweder den Gerichten beziehungsweise den Verwaltungsgerichten derjenigen Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder internationaler Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiten. Im letzteren Fall hat der Investor die Wahl zwischen: (a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches durch das am 18. März 19652 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffen wurde; oder (b) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) bestellt wird.

(3) Jede Vertragspartei erteilt hiermit ihre Zustimmung, Streitigkeiten über Investitionen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten.

(4) Ist eine Streitigkeit gemäss Absatz 2 einem zuständigen Gericht der betroffenen Vertragspartei unterbreitet worden, so kann sie nur dann der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit vorgelegt werden, wenn der Investor den Fall vor dem nationalen Gericht zurückgezogen hat.

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SR 0.975.2

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(5) Die am Streit beteiligte Vertragspartei macht in keinem Zeitpunkt während des Verfahrens seine Immunität geltend oder den Umstand, dass der Investor aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil des erlittenen Schadens erhalten hat.

(6) Keine Vertragspartei verfolgt eine der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiter, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.

(7) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend und wird unverzüglich gemäss dem Recht der betroffenen Vertragspartei vollzogen.

Art. 12

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden nach Möglichkeit auf diplomatischem Wege beigelegt.

(2) Können sich die beiden Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Streitigkeit nicht verständigen, so wird diese auf Begehren einer Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet.

Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestimmen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.

(3) Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht ernannt und ist sie der Einladung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Ernennung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(4) Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Begehren einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels erwähnten Fällen verhindert, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.

(6) Vorbehältlich der von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.

(7) Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

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Art. 13

Schlussbestimmungen

(1) Beide Regierungen teilen einander auf diplomatischem Weg mit, dass sie die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt haben. Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem die zweite Mitteilung eintrifft, und gilt für eine Dauer von zehn Jahren. Wird das Abkommen nicht durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert es sich unverändert um zwei Jahre, und so fort.

(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die in den Artikeln 1­12 enthaltenen Bestimmungen während weiteren zehn Jahren auf Investitionen angewandt, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung getätigt wurden.

(3) Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Volksrepublik China und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft3, welches am 12. November 1986 in Beijing unterzeichnet wurde.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig dazu ermächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Bern am 27. Januar 2009, im Doppel je in Französisch, Chinesisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Volksrepublik China:

Doris Leuthard

Chen Deming

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SR 0.975.224.9; AS 1987 589

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Protokoll zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichner zusätzlich die folgenden Bestimmungen vereinbart, welche integraler Bestandteil des Abkommens sind.

Zu Art. 4 Abs. 2 und 3 Bezüglich der Volksrepublik China ist die Inländerbehandlung nicht anwendbar auf: (a) alle nicht konformen Massnahmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf ihrem Hoheitsgebiet bestehen; (b) die Weiterführung einer nicht konformen Massnahme gemäss Buchstabe a; (c) die Änderung einer nicht konformen Massnahme gemäss Buchstabe a, soweit die Nichtkonformität mit der Verpflichtung der Inländerbehandlung, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht vergrössert wird.

Es wird darauf hingewirkt, die nicht konformen Massnahmen fortschreitend aufzuheben.

Für die Zwecke dieser Bestimmung bedeutet «Massnahme» jede von der Regierung der Volksrepublik China getroffene Massnahme mit allgemeiner Anwendbarkeit, sei es in Form eines Gesetzes, einer anderen Regel oder Vorschrift, eines Verfahrens, eines Entscheids oder einer Verwaltungshandlung.

Zu Art. 5 (a) Hinsichtlich der Volksrepublik China: ­ Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b ist anwendbar, sofern ein Darlehensvertrag bei der zuständigen Devisenkontrollbehörde registriert wurde.

­ Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g ist anwendbar unter der Voraussetzung, dass der Transfer die einschlägigen Formalitäten der anwendbaren chinesischen Gesetze und übrigen Rechtsvorschriften über die Devisenkontrolle erfüllt.

Soweit die erwähnten Formalitäten gemäss den betreffenden Bestimmungen des chinesischen Rechts nicht mehr erforderlich sind, findet Artikel 5 ohne Einschränkungen Anwendung.

(b) Ein Transfer gilt als «unverzüglich» durchgeführt im Sinne von Artikel 5 Absatz 2, wenn er innert einer zur Erfüllung der Transferformalitäten üblichen Frist erfolgt ist. Besagte Frist beginnt mit der Einreichung des entsprechenden Gesuches an die zuständige Devisenkontrollbehörde mit vollständiger und ordnungsgemässer Dokumentation und Informationen und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten.

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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit China

Zu Art. 11 Abs. 2 (a) Ist die Volksrepublik China als Vertragspartei an einer Streitigkeit beteiligt, so kann sie vom betroffenen Investor verlangen, dass er das innerstaatliche verwaltungsrechtliche Überprüfungsverfahren erschöpft, wie es in den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Volksrepublik China vorgesehen ist, bevor er die Streitigkeit den Schiedsverfahren gemäss Artikel 11 Absatz 2 unterbreitet. Dieses Überprüfungsverfahren darf nicht länger als drei Monate dauern.

(b) Hat ein Investor im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c eine Streitigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 unter einem Abkommen bezüglich Investitionen mit einem Drittstaat unterbreitet, so besteht Einvernehmen darüber, dass dieser Investor kein Recht mehr hat, die gleiche Streitigkeit gemäss Artikel 11 Absatz 2 dieses Abkommens zu unterbreiten.

Zu Art. 11 Abs. 3 Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Zustimmung einer Vertragspartei gemäss dem erwähnten Absatz zur Unterbreitung einer Investitionsstreitigkeit an die internationale Schiedsgerichtsbarkeit allen anderen Staatsverträgen dieser Vertragspartei hinsichtlich Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vorgeht.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Volksrepublik China:

Doris Leuthard

Chen Deming

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