Verfügung betreffend den Spielautomaten Sputnik Super Ball V 1.02 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 26. August 2010: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 27. Januar 2010 wird der Geldspielautomat Sputnik Super Ball V 1.02 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten Sputnik Super Ball V 1.02, ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 29 550 Franken werden Peter Schorno auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Nach Abzug des Vorschusses in der Höhe von 23 000 Franken verbleibt ein Saldo zugunsten der ESBK von 6 550 Franken. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

6.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

7.

Zustellung an: Peter Schorno, Hechtweg 5, 8808 Pfäffikon

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

21. September 2010

2010-2251

Eidgenössische Spielbankenkommission

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