Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N13 im Kanton Graubünden vom 9. April 2010

Aus Gründen der Erneuerung des Belages im Bereich Chur Süd­Halbmil, Trimmis auf der N13, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn N13 zwischen dem Anschluss Chur Süd (Nr.17) bis ca. 1 km nach dem Anschluss Chur Nord (Nr.16) in Fahrtrichtung Zürich: ­

von km 110.500 bis km 115.700: 80 km/h

II Die Höchstbreite beträgt 3.50 m. In Fahrtrichtung Zürich wird während der Bauarbeiten eine Fahrspur reduziert. An den Wochenenden ist jedoch die Fahrbahn in Richtung Zürich zweispurig befahrbar.

III Die Verkehrsanordnungen werden gemäss den Signalisationsplänen und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten voraussichtlich vom 3. Mai 2010 bis 29. Oktober 2010.

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

2010-0935

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V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können bei der ASTRA Filiale Bellinzona, Via C. Pellandini 2, 6500 Bellinzona, eingesehen werden.

9. April 2010

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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