A Bundesgesetz über das Konsolidierungsprogramm 2012-2013

Entwurf

(KOPG 12/13) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 1. September 20101, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes Art. 4

Sparaufträge

Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan vom 19. August 2009 die folgenden Einsparungen vor: 1

2012

2013

in Millionen Franken

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

1 2

Teuerungskorrektur Zivile Bauten und Logistik Verschiedene Massnahmen im EDA Verteidigung Verschiedene Massnahmen im VBS Bildung Forschung Ergänzungsleistungen AHV/IV Invalidenversicherung Krankenversicherung Familienergänzende Kinderbetreuung Verschiedene Massnahmen im EDI

442,4 15,0 7,1 83,0 3,2 30,8 32,4 12,0 114,0 34,0 2,4 4,1

448,0 15,0 10,1 103,0 3,8 30,8 32,4 12,0 119,0 36,0 12,5 4,1

BBl 2010 7059 SR 611.010

2010-1046

7227

Konsolidierungsprogramm 2012-2013. BG

2012

2013

in Millionen Franken

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

Migration Verschiedene Massnahmen im EJPD Nationalstrassenbau Regionaler Personenverkehr Güterverkehr Umweltschutz Landwirtschaft: Grundlagenverbesserung und Sozialmassnahmen sowie Nationalgestüt Landwirtschaft: Marktstützung und Direktzahlungen Verschiedene Massnahmen im EVD Personal Informatik Übriger Eigenbereich der Bundesverwaltung

6,4 2,2 - 23,0 15,0 15,0

6,4 2,2 20,0 24,0 15,0 15,0

25,7 53,8 0,1 74,8 50,5 37,2

26,7 61,2 10,1 91,5 51,9 35,0

2 Der Bundesrat kann bei der Budgetierung von einzelnen Sparmassnahmen abweichen, wenn dadurch das jährliche Sparziel insgesamt nicht unterschritten wird.

Der Ausgabenplafond für die Armee in den Jahren 2012­2015 beträgt 17,593 Milliarden Franken.

3

Der Bundesrat kann zwischen den einzelnen Einsparungen nach Absatz 1 Ziffer 4 Verschiebungen vornehmen, wenn dadurch der Ausgabenplafond nach Absatz 3 nicht überschritten wird.

4

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festlegung der Aufwand- und Investitionskredite im Voranschlag und seinen Nachträgen bleibt vorbehalten.

5

Art. 4a Aufgehoben

2. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20093 Art. 30 Abs. 2 Bst. a und b Bei der Festlegung des Verkehrsangebotes und der Abgeltung wird in erster Linie die Nachfrage berücksichtigt. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen:

2

3

a.

bei ausreichender Nachfrage eine angemessene Grunderschliessung;

b.

Anliegen der Regionalpolitik;

SR 745.1

7228

Konsolidierungsprogramm 2012-2013. BG

3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 20004 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 15 Abs. 2 Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen beteiligt, so erteilt der Dienst den Überwachungsauftrag derjenigen Anbieterin, die für die Verwaltung der Nummer zuständig ist oder die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann. Alle beteiligten Anbieterinnen sind verpflichtet, ihre Daten der beauftragten Anbieterin zu liefern.

2

Art. 16 Abs. 1-3 Die Kosten der für eine Überwachung notwendigen Einrichtungen und die Kosten der einzelnen Überwachung gehen zulasten der Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten.

1

Erwachsen einer Anbieterin von Fernmeldediensten bei einer bestimmten Überwachung ohne eigenes Verschulden unzumutbar hohe Kosten, so richtet ihr der Dienst eine angemessene Entschädigung aus.

2

3

Der Bundesrat setzt die Gebühren für die Dienstleistungen des Dienstes fest.

4. Postgesetz vom 30. April 19975 Art. 15 Abs. 2-6 Aufgehoben

5. Bundesgesetz vom 24. März 20066 über Radio und Fernsehen Art. 28 Abs. 1 Der Bundesrat vereinbart mit der SRG periodisch den Umfang der Zusammenarbeit mit internationalen Fernsehveranstaltern und die entsprechenden Kosten.

1

6. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19837 Art. 49 Abs. 3 Aufgehoben 4 5 6 7

SR 780.1 SR 783.0 SR 784.40 SR 814.01

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Konsolidierungsprogramm 2012-2013. BG

7. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19898 Art. 25 Abs. 1 und 2 1

Aufgehoben

Das Bundesamt für Migration (BFM)9 koordiniert und unterstützt die Bemühungen der Arbeitsämter bei der Vermittlung schweizerischer Rückwanderer aus dem Ausland.

2

8. Bundesgesetz vom 25. Juni 197610 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum Art. 6

Bürgschaften

Ab Inkrafttreten der Änderungen vom ...11 werden keine neuen Bürgschaften gewährt.

1

Für laufende Bürgschaften übernimmt die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen in der Schweiz 10 Prozent des Verlustes, jedoch höchstens 50 000 Franken, den übrigen Verlust trägt der Bund.

2

Art. 7 Ab Inkrafttreten der Änderungen vom ...12 werden keine neuen Zinskostenbeiträge gewährt.

Art. 9 Aufgehoben Art. 10 Abs. 1 und 2 Aufgehoben Art. 12a

Aufhebung dieses Gesetzes

Nach Ablauf der letzten Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ...13 dieses Gesetzes gewährt wurden, kann der Bundesrat dieses Gesetz aufheben.

8 9

10 11 12 13

SR 823.11 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

SR 901.2 Bundesgesetz vom ... über das Konsolidierungsprogramm 2012­2013, AS ...

Bundesgesetz vom ... über das Konsolidierungsprogramm 2012­2013, AS ...

Bundesgesetz vom ... über das Konsolidierungsprogramm 2012­2013, AS ...

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Konsolidierungsprogramm 2012-2013. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Ziffer I/5 tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Erlasse.

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