A Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich

Entwurf

(FiLaG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 20101, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20032 über den Finanz- und Lastenausgleich wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 9a (neu)

3a. Abschnitt: Nachträgliche Berichtigung von Ausgleichszahlungen Art. 9a (neu) Der Bundesrat berichtigt fehlerhafte Ausgleichszahlungen im Bereich des Ressourcen- oder Lastenausgleichs nachträglich, wenn der Fehler:

1

a.

auf einer unrichtigen Erfassung, Übermittlung oder Verarbeitung der Daten beruht; und

b.

für mindestens einen der Kantone mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden ist.

Er nimmt die Fehlerkorrektur spätestens dann vor, wenn das vom Fehler betroffene Bemessungsjahr zum letzten Mal zur Berechnung der Ausgleichszahlungen verwendet wird.

2

Er legt jährlich die Grenzen der finanziellen Erheblichkeit nach Absatz 1 Buchstabe b fest. Er orientiert sich dabei am durchschnittlichen Pro-Kopf-Ressourcenpotenzial der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz.

3

Sind die Voraussetzungen für die Berichtigung erfüllt, so werden die Ausgleichszahlungen auf den nächstmöglichen Zeitpunkt angepasst. Nötigenfalls kann die Anpassung auf mehrere Jahre erstreckt werden.

4

1 2

BBl 2010 8615 SR 613.2

2010-1657

8659

Finanz- und Lastenausgleich. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

8660