Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Kolesnychenko Inna, geb. 4. Dezember 1974, Ukraine, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 70 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1959 (BV, SR 101) i.V.m. Artikel 52 Absatz 2 und 3 sowie 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021): 1.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, die Beschwerde innert 10 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in London) im Sinne der Erwägungen zu verbessern.

2.

Bei ungenutztem Fristablauf wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.

3.

Die Beschwerdeführerin wird ferner aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 800 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C-885/2010 innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt zugunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. 54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

4.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde ebenfalls unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

28. September 2010

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2010-2317

6051