Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 19. Oktober 2010
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Sulcotrione 300 g/l
Formulierungstyp:
SC Suspensionskonzentrat
2. Handelsprodukte Realchemie Sulcotrione
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4535 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024226-00/019 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV
Realchemie Sulcotrione
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4536 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024226-00/017 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV
STAR Sulcotrion 300
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4691 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024226-00/013 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH
Mikado
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4692 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024226-00/014 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH
1
SR 916.161
2010-2458
6955
Mikado
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4693 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024226-00/021 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Feldbau: Chinaschilf Mais
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Dicotyledonen (Unkräuter) und Aufwandmenge: 1.52.5 l/ha Monocotyledonen (Ungräser) Dicotyledonen (Unkräuter) und Aufwandmenge: 1.5 - 2.5 l/ha Monocotyledonen (Ungräser) Anwendung: Frühjahr, Nachauflauf.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
19. Oktober 2010
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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