Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 9. November 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Fluquinconazole 167 g/l Prochloraz 34 g/l

Formulierungstyp:

FS Mehrphasenkonzentrat zur Saatgutbehandlung oder Suspensionsbeize

2. Handelsprodukte Realchemie Prochloraz & Fluquinconazol

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4512 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 004586-00/007 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Feldbau: Roggen, Triticale Sommergerste, Wintergerste

Sommerweizen, Winterweizen Sommerweizen, Winterweizen

1

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Samen- und bodenbürtiger Schneeschimmel Flugbrand der Gerste, Gedeckter Brand der Gerste, Samen- und bodenbürtiger Schneeschimmel, Streifenkrankheit der Gerste Flugbrand des Weizens, Samenbürtige Septoria bei Getreide (S. nodorum), Stinkbrand [Steinbrand] Samen- und bodenbürtiger Schneeschimmel, Zwergbrand

Aufwandmenge: 450 ml/100 kg Saatgut Aufwandmenge: 450 ml/100 kg Saatgut

1, 2 1, 2

Aufwandmenge: 450 ml/100 kg Saatgut

1, 2

Aufwandmenge: 450 ml/100 kg Saatgut

1, 2

SR 916.161

7612

2010-2512

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Wirkung und Pflanzenverträglichkeit können nur bei einer geeigneten Behandlungsqualität (Mittelverteilung auf dem Saatgut) und der Verwendung von geeigneten Beizmaschinen gewährleistet werden.

2 = Die Etiketten von Säcken mit behandeltem Saatgut sind mit folgenden Angaben zu versehen: Gebeiztes Saatgut. Nicht einnehmen ­ giftig! Überreste dürfen (auch gewaschen) nicht als Futter oder Lebensmittel verwendet werden.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

9. November 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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