Spielbanken in der Stadt Zürich und der Region Neuenburg Einreichung von Konzessionsgesuchen.

Verfahrensmodalitäten und Anforderungen.

Am 24. März 2010 hat der Bundesrat beschlossen, für die Räume Stadt Zürich und Region Neuenburg Konzessionsvergabeverfahren für Spielbanken (eine Konzession A in Zürich und eine Konzession B in der Region Neuenburg) auszuschreiben. Es ist vorgesehen, dass die Konzessionen bis Ende Jahr 2023 dauern; sie können verlängert oder erneuert werden.

Die gesetzlichen Anforderungen an Spielbanken sind in den folgenden Erlassen geregelt, die auf der Internetseite www.esbk.admin.ch (Dokumentation), abrufbar sind: Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52); Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG; SR 935.521); Verordnung des EJPD vom 24. September 2004 über Überwachungssysteme und Glücksspiele (Glücksspielverordnung, GSV; SR 935.521.21); Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 12. Juni 2007 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV ESBK; SR 955.021).

Gesuchstellerinnen werden eingeladen, ihre Gesuch bis am 31. Dezember 2010 bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK zu Handen des Bundesrates einzureichen. Damit überprüft werden kann, ob sie die Anforderungen erfüllen, müssen sie detailliert vorstellen: Ihre Unternehmung, ihr Umfeld und ihre Inhaber.

Den vorgesehenen Betrieb der Spielbank (Geschäftsidee, Pläne, Spiele, Annexbetriebe; inklusive Businessplan). Ein Konzept über die Sicherheit, ein Sozialkonzept und ein Qualitätsmanagementsystem. Für die Standortkonzession sind zudem Angaben zu machen über die Immobilie. Weiter ist ein ausführlicher Bericht über den volkswirtschaftlichen Nutzen der geplanten Spielbank einzureichen. Gesuchstellerinnen für eine Konzession müssen in die Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht oder einer Genossenschaft nach schweizerischen Recht gekleidet sein. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Konzession. Gegen einen Konzessionsentscheid des Bundesrates gibt es kein Rechtsmittel.

Für die Einreichung eines Konzessionsgesuches ist die Dokumentation
«Gesuch für eine Spielbankenkonzession» mit Formularen und Beilagen zu verwenden. Die Dokumentation kann ab sofort bei der ESBK bestellt werden. Bei der Bestellung sind nebst der genauen handelsrechtlichen Bezeichnung der Interessentin eine zuständige Ansprechperson und eine E-Mail-Adresse zu benennen.

Die Prüfung von Konzessionsgesuchen und die Entscheide des Bundesrates sind kostenpflichtig. Die Gesuchsteller werden mit Versand der Dokumentation aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten.

Im Bericht der ESBK «Casinolandschaft Schweiz, Situation Ende Jahr 2009», ebenfalls auf der genanten Internetseite abrufbar, sind Erwägungen zur Lage und Art neuer Spielbanken sowie zu den wirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Erwartungen an solche (einschliesslich Auswirkungen auf bestehende Konkurrentinnen)

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aufgeführt. Diese haben den Bundesrat veranlasst, die Konzessionsvergabeverfahren auszuschreiben. Sie können Interessentinnen bei der Gestaltung ihrer Geschäftsidee hilfreich sein.

Der Bundesrat wird voraussichtlich im Sommer 2011 darüber entscheiden, welchen Gesuchstellerinnen eine Konzession in Aussicht gestellt wird. Sobald danach alle konkreten Anforderungen erfüllt sind, kann der Betrieb der Spielbank aufgenommen werden.

Adresse der Eidgenössischen Spielbankenkommission: Eidgenössische Spielbankenkommission Eigerplatz 1 3003 Bern Schweiz Tel. +41 31 323 12 04 Fax +41 31 323 12 06 www.esbk.admin.ch

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