Verfügung betreffend Ausnahme von der Sicherungspflicht mit einer Kinderrückhaltevorrichtung für Kinder ab sieben Jahren auf Plätzen mit Beckengurten vom 2. Februar 2010

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 97 Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19622, verfügt: I Auf Plätzen, welche lediglich mit einem Beckengurt ausgerüstet sind, muss abweichend von Artikel 3a Absatz 4 VRV (Fassung vom 1. April 2010)3 für Kinder ab sieben Jahren keine Kinderrückhaltevorrichtung verwendet werden.

Diese Verfügung ist befristet bis 31. Dezember 2012.

II Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung (Publikation) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hält.

2. Februar 2010

Abteilung Strassenverkehr: Stefan Huonder Bereichsleiter Verkehrsregeln

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SR 741.01 SR 741.11 AS vom 24. November 2009 Seite 5701

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