Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG) Zakareishvili Saba, geb. 7. Mai 1990, Georgien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021): 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert 40 Tagen ab Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt zu geben sowie innert derselben Frist eine rechtsgenügliche Beschwerde in einer Amtssprache des Bundes mit Begehren, Begründung und Unterschrift einzureichen.

2.

Läuft die Frist ungenutzt ab, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.

3.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten. Dieser Betrag ist innert obgenannter Frist zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der obgenannten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

26. Mai 2010

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

3306

2010-1246