Übersetzung1

Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (und des zugehörigen Zusatzprotokolls), unterzeichnet am 9. September 1966 in Paris, in der geänderten Fassung der am 3. Dezember 1969 und am 22. Juli 1997 in Paris unterzeichneten Zusatzabkommen

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik, vom Wunsch geleitet, das Abkommen vom 9. September 19662 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch die Zusatzabkommen vom 3. Dezember 1969 und 22. Juli 1997 geänderten Fassung (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet) abzuändern.

haben Folgendes vereinbart: Art. 1 1. Der Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 b) ii) des Abkommens wird wie folgt geändert: «2. b) ii)

Die Befreiung von der Quellensteuer gemäss i) ist nicht anwendbar, wenn die ausgeschütteten Dividenden einer juristischen Person zufliessen, die unmittelbar oder mittelbar von Personen beherrscht wird, die nicht in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind, es sei denn, diese juristische Person lege dar, dass die Beteiligungsrechte nicht hauptsächlich auf die in den Bestimmungen von i) gebotenen Vorteile abzielen.»

2. In Artikel 11 des Abkommens wird der folgende neue Absatz 2 b) iii) eingefügt: «2. b) iii) Wird jedoch die Befreiung von der Quellensteuer gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, beansprucht, so sind die Bestimmungen von (ii) nur anwendbar, wenn die juristische Person unmittelbar oder mittelbar von Personen beherrscht wird, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind.»

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Übersetzung des französischen Originaltextes.

SR 0.672.934.91

2009-2388

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Doppelbesteuerung. Zusatzabk. zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich

Art. 2 Der Wortlaut von Artikel 14 des Abkommens wird wie folgt geändert: «Art. 14 1. Leitet eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt und in irgendwelcher Form mindestens zur Hälfte an Personen oder Rechtsträger weiter, die nicht im anderen Vertragsstaat ansässig sind, so werden diese Einkünfte von den Abkommensvorteilen ausgeschlossen.

2. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Person, welche die Abkommensvorteile beansprucht, den Nachweis erbringt, dass die betreffenden Geschäftsvorfälle nicht hauptsächlich auf die von diesem Abkommen gebotenen Vorteile abzielen. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Einkünfte: i)

von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an eine Person oder einen Rechtsträger weitergeleitet werden, die oder der ihr nicht nahesteht, oder

ii)

abkommensrechtlich gleich oder günstiger behandelt worden wären, wenn der Empfänger der weitergeleiteten Einkünfte diese direkt erhalten hätte.

3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Vorteile nach Artikel 11 Absatz 2 b) i) beansprucht werden.» Art. 3 Der Wortlaut von Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens wird wie folgt geändert: «3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes, eines Luftfahrzeugs oder einer Eisenbahn im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.» Art. 4 1. Der einzige Absatz von Artikel 20 des Abkommens wird zu Absatz 1.

2. In Artikel 20 des Abkommens wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt: «2. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 sind die Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, insoweit steuerbar, als sie im anderen Vertragsstaat nach dessen innerstaatlichem Recht vollumfänglich oder teilweise steuerfrei sind.»

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Doppelbesteuerung. Zusatzabk. zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich

Art. 5 1. Der einzige Absatz von Artikel 21 des Abkommens wird zu Absatz 1.

2. In Artikel 21 des Abkommens wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt: «2. Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und weitere ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 17, 18, 19 und 20 anwendbar.» Art. 6 In Artikel 27 des Abkommens wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt: «5. Hat ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen aufgrund von Absatz 1 der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten einen Fall unterbreitet, der Artikel 9 dieses Abkommens oder die Begründung einer Betriebstätte gemäss Artikel 5 dieses Abkommens im anderen Vertragsstaat oder die Verteilung der Gewinne zwischen diesem Unternehmen und seiner im anderen Vertragsstaat unterhaltenen Betriebstätte betrifft, und gelangen die zuständigen Behörden innerhalb einer Frist von drei Jahren seit dem Zeitpunkt, in der der Fall nach Absatz 2 der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreitet worden ist, nicht zu einem Einvernehmen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung, so kann jede ungelöste Frage im Zusammenhang mit diesem Fall einem Schiedsgericht unterbreitet werden, sofern dies vom Unternehmen verlangt wird. Die ungelösten Fragen dürfen jedoch nicht dem Schiedsgericht unterbreitet werden, wenn irgendeine unmittelbar davon betroffene Person noch von den im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen und darüber einen gerichtlichen Entscheid erlangen kann oder wenn ein solcher Entscheid bereits gefällt wurde. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertragsstaaten bindend und ist ungeachtet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten geltenden Fristen umzusetzen. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Durchführung dieses Absatzes.» Art. 7 Der Wortlaut von Artikel 28 des Abkommens wird wie folgt geändert: «Art. 28 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder
Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

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Doppelbesteuerung. Zusatzabk. zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.»

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Doppelbesteuerung. Zusatzabk. zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich

Art. 8 Das Abkommen erhält einen neuen Artikel 28bis mit folgendem Wortlaut: «Art. 28bis 1. Die Vertragsstaaten gewähren einander Unterstützung bei der Zustellung von amtlichen Schriftstücken und Dokumenten betreffend die Eintreibung der unter das Abkommen fallenden Steuern sowie der folgenden weiteren Steuern: a)

für Frankreich: ­ der Mehrwertsteuer; ­ der Handänderungsabgaben; ­ der Steuer auf dem Verkehrswert von Liegenschaften im Besitz juristischer Personen; ­ der Gewerbesteuer; ­ der Wohnsteuer; ­ der Liegenschaftssteuern;

b)

für die Schweiz: ­ der Mehrwertsteuer; ­ der Handänderungsabgaben; ­ der Liegenschaftssteuern; ­ der Erbschafts- und Schenkungssteuern.

2. Ein Vertragsstaat kann einer Person, die sich im anderen Vertragsstaat aufhält, den Inhalt eines Dokuments unmittelbar auf dem Postweg eröffnen. Die Eröffnungen werden als eingeschriebener Brief mit Empfangsbestätigung zugestellt. Der Inhalt des zugestellten Dokuments gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in dem es dem Empfänger vorgelegt wird.

3. In dringlichen Fällen oder wenn das Vorgehen nach Absatz 2 erfolglos blieb, stellt der ersuchte Staat auf Begehren des ersuchenden Staates die zu eröffnenden amtlichen Schriftstücke und Dokumente nach den Formvorschriften seines innerstaatlichen Rechts für die Eröffnung von Unterlagen gleicher oder ähnlicher Art zu.

Ist die Schweiz der ersuchte Staat, so kann die betreffende Zustellung auch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgenommen werden.

4. Die Eröffnung von Zahlungsaufforderungen, die in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des ersuchenden Staates verfasst sind, gilt als rechtsgültig dem Schuldner zugestellt.

5. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels.» Art. 9 1. Das Zusatzprotokoll zum Abkommen wird durch folgende Ziffer V ergänzt: «Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 1 des Abkommens können Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen die Abkommensvorteile nach den Artikeln 11 1559

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Absatz 2 a), 12 und 13 beanspruchen, sofern am Ende des vorangehenden Steuerjahrs mehr als 50 Prozent ihrer Begünstigen, Mitglieder oder Beteiligten in einem der Vertragsstaaten ansässige natürliche Personen sind. Der Ausdruck «Pensionskasse» oder «Vorsorgeeinrichtung» bezeichnet jede Person, die: a)

nach dem Gesetz eines Vertragsstaats als eine solche Einrichtung errichtet und anerkannt ist;

b)

eine Tätigkeit hauptsächlich ausübt, um zugunsten dieser Personen Ruhegehälter, Rentenleistungen oder ähnliche Vergütungen zu verwalten oder auszurichten oder Erträge zu erzielen; und

c)

in diesem Vertragsstaat hinsichtlich der Erträge aus den Tätigkeiten nach b) von der Steuer befreit ist.»

2. Die Ziffern V, VI, VII, VIII und IX des Zusatzprotokolls zum Abkommen werden in die Ziffern VI, VII, VIII, IX und X umnummeriert.

Art. 10 Das Zusatzprotokoll zum Abkommen wird durch die folgende Ziffer XI ergänzt: «Im Falle des Austauschs von Informationen nach Artikel 28 des Abkommens stellt die zuständige Behörde des ersuchenden Staates ein Begehren erst dann, wenn alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Information ausgeschöpft sind.

Der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen soll einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten «fishing expeditions» durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist.

Bei einem Informationsbegehren haben die ersuchenden Behörden den Behörden des ersuchten Staates folgende Informationen zu liefern: a)

Namen und Adresse der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person und sofern verfügbar weitere Angaben, welche die Identifikation erleichtern (wie Geburtsdatum oder Zivilstand);

b)

die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;

c)

die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

d)

den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

e)

sofern bekannt Namen und Adresse der mutmasslichen Inhaber der verlangten Informationen.

Die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen bleiben vorbehalten, ohne dass diese Bestimmungen dazu dienen, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

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Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 28 dieses Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf einer spontanen oder automatischen Basis auszutauschen.» Art. 11 1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat, dass die nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlichen Verfahren für die Inkraftsetzung dieses Zusatzabkommens erfüllt sind; dieses tritt am Tag des Eingangs der letzten dieser Notifikationen in Kraft.

2. Die Bestimmungen des Zusatzabkommens finden hinsichtlich der Einkommenssteuer, entsprechend dem jeweiligen Sachverhalt, Anwendung auf die betreffenden Einkünfte der Kalender- oder Geschäftsjahre, die dem Kalenderjahr folgen, in dem das Zusatzabkommen in Kraft getreten ist.

3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 findet das Zusatzabkommen auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Geschäftsjahre Anwendung, die ab dem 1. Januar nach der Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens beginnen.

4. Artikel 28bis findet Anwendung auf alle Forderungen, die bei Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens nach dem Recht des ersuchenden Staates noch nicht verjährt sind.

5. Das Zusatzabkommen bleibt so lange in Kraft wie das Abkommen.

6. Ab dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens wird auf das Abkommen als «geändertes Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (zusammen ein Protokoll)» Bezug genommen.

Geschehen zu Bern, am 27. August 2009, im Doppel in französischer Sprache.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Republik Frankreich:

Hans Rudolf Merz

Christine Lagarde

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