11.2.2

Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Serbien sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Serbien vom 13. Januar 2010

11.2.2.1

Übersicht

Das Freihandelsabkommen (FHA) EFTA­Serbien erweitert das Netz von Freihandelsabkommen, das die EFTA-Staaten seit den 1990er-Jahren aufbauen1. Für die Schweiz als exportabhängiges Land mit weltweit diversifizierten Absatzmärkten, welches überdies keiner grösseren Einheit wie der Europäischen Union (EU) angehört, stellt der Abschluss von FHA neben der Mitgliedschaft bei der Welthandelsorganisation (WTO) und den vertraglichen Beziehungen zur EU einen der drei Hauptpfeiler ihrer Politik der Marktöffnung und der Verbesserung der aussenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen dar. In Südosteuropa ist Serbien in Bezug auf Einund Ausfuhren nach Kroatien der zweitwichtigste Handelspartner der Schweiz.

Seit dem Fall der Mauer und dem Zerfall der Sowjetunion bemühen sich die EU und die EFTA-Staaten, die neu entstandenen oder unabhängig gewordenen Staaten Mittel- und Osteuropas in ihr System der Wirtschaftszusammenarbeit zu integrieren.

Diese Bemühungen führten in der ersten Hälfte der 1990er-Jahre zum Abschluss von Assoziierungsabkommen durch die EU und von Freihandelsabkommen durch die EFTA-Staaten mit zahlreichen europäischen Ländern, die unterdessen mehrheitlich der EU beigetreten sind. Aus naheliegenden Gründen war der Einbezug der Staaten Ex-Jugoslawiens erst seit Beginn dieses Jahrzehnts möglich; zuerst mit Slowenien (unterdessen EU-Mitglied), rasch gefolgt von Mazedonien (Freihandelsabkommen EFTA­Mazedonien in Kraft seit 2002; Assoziierungsabkommen EU­Mazedonien 2001) und Kroatien (Freihandelsabkommen EFTA­Kroatien in Kraft seit 2002; Assoziierungsabkommen EU­Kroatien 2001). Für die EFTA-Staaten hat die Fortsetzung dieses Prozesses am 17. Dezember 2009 in Genf zur Unterzeichnung des vorliegenden Freihandelsabkommens mit Serbien sowie am selben Tag zur Unterzeichnung eines ähnlichen Abkommens mit Albanien geführt. Die EU ihrerseits hat mit Serbien am 29. April 2008 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) unterzeichnet.

1

Im Moment haben die EFTA-Staaten 18 Freihandelsabkommen mit Partnern ausserhalb der EU abgeschlossen: Ägypten (SR 0.632.313.211), Chile (SR 0.632.312.141), Golfkooperationsrat (GCC: Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate; BBl 2009 7251), Israel (SR 0.632.314.491), Jordanien (SR 0.632.314.671), Kanada (SR 0.632.312.32), Kolumbien (BBl 2009 2391), Kroatien (SR 0.632.312.911), Libanon (SR 0.632.314.891), Marokko (SR 0.632.315.491), Mazedonien (SR 0.632.315.201.1), Mexiko (SR 0.632.315.631.1), PLO/Palästinensische Behörde (SR 0.632.316.251), Republik Korea (SR 0.632.312.811), Singapur (SR 0.632.316.891.1), Südafrikanische Zollunion (SACU: Botswana, Lesotho, Namibia, Südafrika, Swaziland) (SR 0.632.311.181), Tunesien (SR 0.632.317.581), Türkei (SR 0.632.317.613).

2009-2651

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Das Freihandelsabkommen EFTA­Serbien deckt den Industriesektor, die landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte sowie Fisch und andere Meeresprodukte ab. In Bezug auf unverarbeitete Landwirtschaftserzeugnisse haben die einzelnen EFTAStaaten mit Serbien bilaterale Abkommen abgeschlossen (s. Ziff. 11.2.2.5). Das Freihandelsabkommen ist teilweise asymmetrisch ausgestaltet und berücksichtigt damit die Unterschiede der Wirtschaftsentwicklung Serbiens und der EFTA-Staaten.

Während die EFTA-Staaten abgesehen von einigen üblichen Ausnahmen ihre Zölle und Abgaben mit dem Inkrafttreten des Abkommens vollständig abschaffen, wird Serbien für den schrittweisen Zollabbau eine Übergangsfrist bis Ende 2013 gewährt.

Der Zollabbaukalender Serbiens entspricht demjenigen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen Serbien und der EU. Für die EFTA-Staaten führt dies zu einem Aufholeffekt gegenüber ihrem Hauptkonkurrenten auf dem serbischen Markt, da Serbien seit dem 1. Februar 20092 sein Interimsabkommen mit der EU über Handel und Handelsfragen einseitig anwendet. Für die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse gewähren die EFTA-Staaten Serbien Konzessionen in Form einer Behandlung, die gleichwertig ist wie diejenige für Erzeugnisse mit EU-Ursprung, und erhalten Konzessionen auf allen Produkten, die für sie von Interesse sind. Die Zollkonzessionen der Schweiz entsprechen weitgehend einer Konsolidierung der bisher einseitig gewährten Präferenzen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems3 (APS). Das Freihandelsabkommen löst das schweizerische APS-Präferenzsystem gegenüber Serbien ab. Das Abkommen enthält ausserdem Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums, zum Wettbewerb und zur Handelserleichterung sowie Verhandlungsklauseln für die Dienstleistungen, die Investitionen und das öffentliche Beschaffungswesen.

Was die im Rahmen des bilateralen Abkommens über unverarbeitete Landwirtschaftserzeugnisse eingeräumten Zollkonzessionen betrifft, so entsprechen sie denjenigen, welche bereits anderen Freihandelspartnern oder im Rahmen des APS autonom gewährt worden sind. Der Zollschutz für Produkte, die für die Schweizer Landwirtschaft sensibel sind, bleibt aufrechterhalten.

Der Abschluss des Freihandelsabkommens mit Serbien wird den EFTA-Staaten erlauben, die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit
diesem Land zu verstärken und die gegenwärtigen Diskriminierungen auf dem serbischen Markt zu beseitigen, die sich durch die seit dem 1. Februar 2009 einseitige serbische Anwendung des Interimsabkommen über Handel- und Handelsfragen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Serbien ergeben.

2

3

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Der handelsrelevante Teil wird von der EU noch nicht angewendet. Die Ratifikation der zwei Abkommen durch die EU bleibt immer noch zusätzlichen Anstrengungen Serbiens mit dem Internationalen Strafgerichtshof für Ex-Jugoslawien (insbesondere die Verhaftung von Ratko Mladic) zusammenzuarbeiten untergeordnet. Dafür wendet die EU auf Einfuhren aus Serbien weiterhin die Präferenzen zugunsten von Entwicklungsländern (APS) an.

Zollpräferenzengesetz; SR 632.91

11.2.2.2

Wirtschaftslage Serbiens, Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Serbien

Bei der Wirtschaftstransition nach Ende des kommunistischen Systems gegen Ende der 1980er-Jahre war die Wirtschaftslage Serbiens günstig. Es wurde jedoch durch die von der UNO von 1992 bis 1995 verhängten Wirtschaftssanktionen sowie durch die Schäden an Infrastruktur und Industrie als Folge der bewaffneten NATOIntervention im Jahr 1999 im Kosovo-Konflikt schwer getroffen. Diese Schwierigkeiten wurden noch verstärkt durch den Verlust von Märkten aufgrund des Auseinanderfallens Ex-Jugoslawiens. Nach dem Fall des Regimes des früheren Präsidenten Slobodan Milosevic im Jahr 2000 hat sich jedoch die Wirtschaftslage Serbiens schrittweise verbessert, insbesondere dank einem anhaltendem Wachstum von nahezu 6 % pro Jahr und einem bedeutenden Zufluss von ausländischen Direktinvestitionen. Die ausländischen Direktinvestitionen, die hauptsächlich auf Privatisierungen (Banken, Mobiltelefonie usw.) zurückzuführen sind, haben sich seit 2004 beschleunigt und 2006 einen Höchststand von 6 Milliarden US-Dollar erreicht.

Obwohl der Stand der Direktinvestitionen hoch bleibt, hat er wegen der Verschlechterung der weltweiten Konjunktur 2007 einen gewissen Rückgang erfahren. Serbien, das manchmal aufgrund seiner guten Wirtschaftsergebnisse und in Anlehnung an die «Tiger» Ostasiens als «Tiger des Balkans» bezeichnet wird, rechnet in den kommenden Jahren weiter mit hohen Wirtschaftswachstumsraten. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) bleibt allerdings noch unter dem Stand von 1990. 2008 wurde es auf 50,6 Milliarden US-Dollar geschätzt, was etwas mehr als 7000 US Dollar pro Einwohner entspricht. Gegenwärtig trägt der Primärsektor 12 % zum BIP bei, der Sekundärsektor 24 % und der Tertiärsektor 64 %. Als Merkmal eines Mangels an Wettbewerbsfähigkeit der serbischen Wirtschaft bleibt das Aussenhandelsdefizit weiter hoch, ebenso die Arbeitslosenquote, die 2008 fast 20 % der aktiven Bevölkerung betraf und ebenfalls die allgemeine Wirtschaftsentwicklung des Landes belastet.

Seit dem demokratischen Wandel im Jahr 2000 strebt Serbien ­ ebenso durch den WTO-Beitritt, wie durch die Aushandlung von regionalen Freihandelsabkommen und durch sein Assoziierungsabkommen mit der EU ­ nach einer besseren Integration in die europäischen und weltweiten Wirtschaftsstrukturen.

Serbien ist ausserhalb der EU nach Kroatien der zweitwichtigste Handelspartner
der Schweiz in Südosteuropa. 2008 betrugen die Schweizer Ausfuhren nach Serbien 261 Millionen Franken (+13 % im Vergleich zum Vorjahr). Die am häufigsten exportierten Waren sind pharmazeutische Erzeugnisse (33 %), Maschinen (19 %), chemische Produkte (12 %), Präzisionsinstrumente (7 %) und Produkte der Uhrenindustrie (4 %). Die Importe der Schweiz aus Serbien betrugen 2008 rund 59 Millionen Franken (+42 % im Vergleich zum Vorjahr) und betrafen hauptsächlich den Metallbau (40 %), Landwirtschaftsprodukte (vor allem Früchte wie Himbeeren) (22 %), Maschinen (20 %) und Möbel (6 %).

Gemäss der serbischen Nationalbank4 betrug Ende 2008 der Gesamtbestand der schweizerischen Direktinvestitionen in Serbien ungefähr 300 Millionen US-Dollar.

Die rund 130 Schweizer Investoren in Serbien sind vor allem im Bau, in kommerziellen Dienstleistungen, Sicherheitsdienstleistungen, der Presse und den Versiche4

Der Rückgriff auf amtliche serbische Quellen ist Folge des Umstands, dass die Schweizerische Nationalbank (SNB) gegenwärtig keine Investitionszahlen für Serbien veröffentlicht.

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rungen aktiv. Umgekehrt sind die serbischen Investitionen in der Schweiz noch vernachlässigbar.

Serbien stellt in Südosteuropa auch insbesondere wegen seines Einsitzes in der schweizerischen Stimmrechtsgruppe in Institutionen der Weltbank, des Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung einen wichtigen Partner für die Schweiz dar.

11.2.2.3

Verhandlungsverlauf

Die EFTA-Staaten und die ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien5 haben am 12. Dezember 2000 eine Zusammenarbeitserklärung unterzeichnet; diese sah zur Prüfung der Möglichkeiten einer vertieften Wirtschaftszusammenarbeit zwischen den Parteien die Einsetzung eines Gemischten Ausschusses vor. Das erste Treffen des Gemischten Ausschusses fand 2001 statt. Bei dieser Gelegenheit haben die Parteien beschlossen, einen Unterausschuss einzusetzen und diesen mit der Durchführung exploratorischer Gespräche im Hinblick auf die mögliche Eröffnung von Freihandelsverhandlungen zu beauftragen. Nach Verzögerung dieser Gespräche, vor allem wegen der Auflösung der Staatenunion Serbien und Montenegro im Jahr 2006, konnte der Dialog mit Serbien im November 2007 anlässlich eines technischen Treffens wieder aufgenommen werden. Im Verlauf dieses Treffens bekräftigte Serbien seinen Wunsch nach rascher Aufnahme von Freihandelsverhandlungen mit den EFTA-Staaten und schlug vor, dass der 2001 eingesetzte Gemischte Unterausschuss (der 2002 zum ersten Mal getagt hat) zur Vorbereitung solcher Verhandlungen wieder zusammenkomme. Nach einem erneuten Treffen des Gemischten Unterausschusses am 18. Juni 2008 kam dieser zum Schluss, dass der Abschluss eines Freihandelsabkommens sowohl für die EFTA-Staaten als auch für Serbien sicher von Interesse wäre.

Das Freihandelsabkommen EFTA-Serbien (einschliesslich der bilateralen Landwirtschaftsabkommen der verschiedenen EFTA-Staaten mit Serbien) wurde zwischen April 2009 und Juli 2009, also in etwas weniger als drei Monaten, im Rahmen von zwei Verhandlungsrunden (28.­30. April 2009; 10.­20. Juni 2009) in Belgrad und der Durchführung eines Treffens auf Stufe der schweizerischen und serbischen Landwirtschaftsexperten am 2. und 3. Juli 2009 ebenfalls in Belgrad ausgehandelt.

Das Abkommen wurde am 17. Dezember 2009 in Genf von den zuständigen Ministern der EFTA-Staaten und Serbiens unterzeichnet.

11.2.2.4

Inhalt des Freihandelsabkommens

Das mit Serbien abgeschlossene Freihandelsabkommen entspricht weitgehend den Abkommen, die die EFTA-Staaten mit anderen zentral- und osteuropäischen Partnern (Mazedonien, Kroatien) und im Mittelmeerraum (Türkei, Israel, Palästinensische Behörde, Marokko, Jordanien, Tunesien, Libanon und Ägypten) sowie kürzlich mit Albanien (vgl. Ziff. 11.2.1 des AWB) abgeschlossen hat. Das Abkommen mit Serbien liberalisiert den Handel mit Industrieprodukten, Fisch und anderen 5

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Die Bundesrepublik Jugoslawien wurde 2003 zur Staatenunion Serbien und Montenegro.

Nach der Unabhängigkeitserklärung von Montenegro wurde sie 2006 aufgelöst und zu zwei individuellen unabhängigen Republiken.

Meeresprodukten sowie mit verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten. Es enthält zudem Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums, zum Wettbewerb und zur Handelserleichterung sowie Verhandlungsklauseln für Dienstleistungen, Investitionen und das öffentliche Beschaffungswesen.

Warenverkehr Der Geltungsbereich von Kapitel 2 (Warenverkehr) des Freihandelsabkommens umfasst die Industrieprodukte, Fisch und andere Meeresprodukte sowie landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte (Art. 6). Das Abkommen ist teilweise asymmetrisch ausgestaltet und berücksichtigt damit die Unterschiede in der Wirtschaftsentwicklung der Vertragsparteien.

Mit Ausnahme einiger üblicher sensiblen Tarifpositionen, die die Landwirtschaftspolitik betreffen (insbesondere Futtermittel, Anhang I), heben die EFTA-Staaten ab Inkrafttreten des Abkommens im Bereich der Industrieprodukte sowie bei Fisch und anderen Meeresprodukten sämtliche Zölle und Abgaben auf. Obwohl ab Inkrafttreten des Abkommens ein Grossteil dieser Produkte mit EFTA-Ursprung ebenfalls zollfreien Zugang zum serbischen Markt haben, kann Serbien für eine Anzahl Tariflinien von Übergangsfristen Gebrauch machen, die je nach Sensibilitätsgrad der Erzeugnisse zwei bis höchstens vier Jahre betragen (Anhang III, Tabellen A, B und C). Zu den für Serbien sensiblen Produkten gehören insbesondere gewisse kosmetische Produkte, Kartonwaren, Schuhe, Glasprodukte, solche aus gewissen Metallen sowie gewisse Fahrzeuge. In Bezug auf den Zollabbaukalender gewährt Serbien den EFTA-Staaten dieselbe Behandlung, die es der Europäischen Union (EU) zugesteht, und zwar ohne Verzögerung gegenüber dem für die EU geltenden Zollabbaukalender. So beginnt der serbische Zollabbau zugunsten der EFTA am 1. Februar 2009 und endet mit der völligen Aufhebung der Zölle am 1. Januar 2014 (Art. 8 und Anhang III). Dank dieser Parallelität mit der EU ergibt sich für die EFTA-Staaten ein Aufholeffekt gegenüber ihrem Hauptkonkurrenten auf dem serbischen Markt, da Serbien das im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) enthaltene Interimshandelsabkommen über Handel- und Handelsfragen EU-Serbien seit dem 1. Februar 2009 einseitig anwendet. Innert derselben Frist werden die Zölle auf Fisch und andere Meeresprodukte gegenüber den EFTAStaaten beseitigt (Anhang II). Davon ausgenommen ist lebender Karpfen,
für den Serbien aufgrund seiner hohen Sensibilität für dieses Erzeugnisses den Ausschluss verlangt hat.

In Bezug auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse (Protokoll A) gewährt jeder EFTA-Staat Serbien in einer Liste spezifischer Zugeständnisse dieselben Konzessionen, die es bisher der EU einräumt. Da die EU im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens imstande war, Serbien eine in diesem Bereich günstigere Behandlung zu gewähren als die EFTA-Staaten einräumen konnten, war Serbien nicht in der Lage, ihnen eine Behandlung analog zu jener zu gewähren, die es der EU gewährt hat. Die EFTA-Staaten konnten trotzdem ihre Interessen wahren. So gewährt Serbien den EFTA-Staaten Zugeständnisse (in Form von zusätzlichen Senkungen resp. Beseitigungen von Wertzöllen, die gegebenenfalls mit zusätzlichen Senkungen oder Beseitigungen von spezifischen oder saisonalen Zöllen kombiniert werden) auf allen Erzeugnisse, die für sie von besonderem Interesse sind und die in zwei Phasen Anwendung finden werden: ein Teil im Jahr 2009 und der andere Teil ab 1. Januar 2010. Auch in diesem Bereich profitieren die EFTA-Staaten von einem Aufholeffekt gegenüber der EU, da Serbien seine diesbe745

züglichen Zugeständnisse gegenüber der EU erst ab 2010 anwenden wird. Die Schweiz hat von Serbien Zugeständnisse erhalten insbesondere bei Joghurt, Kaffee und dessen Ersatzstoffen, Schokolade (weisse und andere Schokolade auf Kakaogrundlage), Nahrungsmittelzubereitungen, Müesli/Getreideflocken, Bäckereiwaren, Mayonnaise, Bonbons/Zuckerwaren, Fertigfondue sowie bei Getränken, insbesondere jenen auf Kaffeebasis.

Die Ursprungsregeln des Abkommens (Art. 7 und Protokoll B) entsprechen denjenigen des Euro-Med-Ursprungsprotokolls. Das Verständigungsprotokoll bezüglich des Abkommens sieht die Möglichkeit des baldigen Beitritts Serbiens zu diesem Kumulationssystem vor. Die vollständige Pan-Euro-Med-Kumulation wird aber erst möglich sein, sobald auch die Europäische Union und alle anderen möglichen Freihandelspartner die entsprechenden Anpassungen vorgenommen haben. Gegenwärtig können der Ursprung von Halbfabrikaten mit Herkunft in den EFTA-Staaten und Serbien zur Ermittlung des Präferenzursprungs bei Einfuhr dieser Produkte in das Hoheitsgebiet eines Unterzeichnerstaates bilateral kumuliert werden. Im bilateralen Verkehr zwischen den EFTA-Staaten und Serbien werden nur die Ursprungsnachweise EUR.1 und Erklärung auf der Rechnung verwendet. Die Rückerstattung von Zöllen, die auf Einfuhren aus Drittländern erhoben wurden (drawback) und die eine Wettbewerbsverzerrung nach sich ziehen kann, ist mit Inkrafttreten des Abkommens verboten (Protokoll B, Art. 15).

Das Abkommen enthält ausserdem Bestimmungen zur Handelserleichterung (Art. 14 und Anhang IV). Die Vertragsparteien verpflichten sich insbesondere zur Beachtung internationaler Normen bei der Ausgestaltung von Zollverfahren sowie hinsichtlich der Vermeidung unnötiger administrativer Handelshemmnisse und zur Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden, beispielsweise durch erhöhte Transparenz und die Nutzung von Informationstechnologien. Eine Bestimmung bezüglich des Systems der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Anhang IV, Art. 7) sieht darüber hinaus die Möglichkeit für die Vertragsparteien vor, in diesem Bereich bilateral oder auf EFTA-Ebene Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung abzuschliessen. Das Abkommen legt auch fest, dass die Vertragsparteien bestrebt sind, Zollsysteme und -verfahren zu entwickeln, die ihren Ein- und Ausführern die Einreichung ihrer
Abfertigungsanträge ohne Rückgriff auf Spediteure ermöglichen (Anhang IV, Art. 8).

Das Freihandelsabkommen setzt einen Unterausschuss zu Ursprungsfragen, Zollverfahren und Handelserleichterung ein (Art. 15 und Anhang V), der beauftragt ist, den Informationsaustausch in diesem Bereich, die Untersuchung der diesbezüglichen Entwicklungen, die Koordination der Positionen und die Vorbereitung der sich daraus ergebenden technischen Anpassungen vorzunehmen.

Weiter enthält das Abkommen wie alle EFTA-Freihandelsabkommen Bestimmungen zum Verbot von Zöllen und anderen Abgaben bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren (Art. 8), zu den mengenmässigen Beschränkungen (Art. 10), über die Nichtdiskriminierung durch interne Steuern und Regelungen (Art. 11), zu staatlichen Handelsunternehmen (Art. 16) und verweist in Bezug auf die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen (Art. 12), die technischen Vorschriften (Art. 13), die Subventionen (Art. 17) und Antidumpingmassnahmen (Art. 18) auf die entsprechenden WTO-Bestimmungen (GATT 1994). In Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen ist vor der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens ein Konsultationsverfahren zwischen den betroffenen Vertragsparteien vorgesehen.

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Sollte das Freihandelsabkommen zu Marktstörungen führen, so ermöglichen eine allgemeine (Art. 20) und eine bilaterale Schutzklausel (Art. 21) die Ergreifung befristeter Schutzmassnahmen. Eine spezifische Klausel sieht vor, dass die Vertragsparteien spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die Notwendigkeit, diese Möglichkeit zur Anwendung einer solchen Massnahme beizubehalten, prüfen (Art. 21 Abs. 10). Das Abkommen enthält auch die üblichen Ausnahmebestimmungen (Art. 22), einschliesslich Ausnahmen aus Gründen der inneren und äusseren Sicherheit (Art. 23).

Geistiges Eigentum Die Abkommensbestimmungen über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (Kap. 3, Art. 24 und Anhang VI) verpflichten die Vertragsparteien, einen wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu gewährleisten und die Durchsetzung dieser Rechte sicherzustellen. Die Parteien ergreifen namentlich Massnahmen zur Verhinderung von Fälschung und Piraterie. Die Grundsätze von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung gelten gemäss den relevanten Bestimmungen des WTOAbkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum6 (TRIPS).

Ähnlich wie in anderen von der EFTA abgeschlossenen Freihandelsabkommen bestätigen die Parteien ihre Pflichten unter verschiedenen internationalen Immaterialgüterrechtsabkommen, deren Partei sie sind (Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums7, revidiert am 14. Juli 1967; Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst8, revidiert am 24. Juli 1971; Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen9). Weiter verpflichten sich die Parteien, soweit sie noch nicht beigetreten sind, die materiellen Bestimmungen des TRIPSAbkommens der WTO einzuhalten und bis spätestens 31. Dezember 2010 weiteren internationalen Harmonisierungs- und Schutzabkommen in diesem Bereich beizutreten oder diese zu ratifizieren: der Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens betreffend die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle10, dem WIPO-Urheberrechtsvertrag11 (Genf 1996), dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger12 (Genf 1996) sowie dem Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen13.

Gewisse materielle Bestimmungen in Anhang
VI entsprechen grundsätzlich den europäischen Normen und gewähren ein Schutzniveau, das in mehrfacher Hinsicht über dasjenige des TRIPS-Abkommens hinausgeht. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen zum Patentschutz (welche den Schutz von biotechnologischen Erfindungen ermöglichen) (Anhang VI, Art. 4), zum Designschutz (Verlängerung der Schutzdauer auf 25 Jahre) (Anhang VI, Art. 6) und zum Markenschutz (Verweis auf die WIPO-Empfehlungen zum Schutz notorisch bekannter Marken und zum Schutz von Marken im Internet) (Anhang VI, Art. 3). In Bezug auf den Schutz von vertraulichen Testergebnissen, die beim offiziellen Marktzulassungsverfahren einzureichen 6 7 8 9 10 11 12 13

SR 0.632.20, Anhang 1C SR 0.232.04 SR 0.231.15 Rom-Abkommen; SR 0.231.171 SR 0.232.121.4 SR 0.231.151 SR 0.231.171.1 UPOV-Übereinkommen, revidiert 1978 oder 1991; SR 0.232.162

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sind (Anhang VI, Art. 5), sieht das Abkommen eine Schutzdauer von mindestens acht Jahren für pharmazeutische Produkte und von mindestens zehn Jahren für agrochemische Produkte vor.

Im Patentbereich legt das Abkommen fest, dass die Vertragsparteien unter gewissen Bedingungen als Ausgleich für die Zeit zwischen Patenteintragung und Marktzulassung die Patentschutzdauer für pharmazeutische und agrochemische Produkte mit einem ergänzenden Schutzzertifikat um bis zu fünf Jahre verlängern. Serbien verpflichtet sich zudem, ein solches Zertifikat ab 1. Juli 2013 einzuführen.

Das Abkommen gewährt auch einen erhöhten Schutz geografischer Angaben und der geografischen Herkunftsangaben für Waren und Dienstleistungen (Anhang VI, Art. 7). Es verhindert insbesondere die Registrierung der Ländernamen der Vertragsparteien ­ einschliesslich der davon abgeleiteten Bezeichnungen wie «Swiss» ­ und ihrer Wappen, Fahnen und Embleme sowie deren missbräuchliche Verwendung als Marken oder Firmennamen.

Die Bestimmungen zu den Verfahren für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum (Anhang VI, Art. 9­12) widerspiegeln gewisse Errungenschaften der nationalen Gesetzgebung Serbiens und gehen über die Minimalstandards des TRIPS-Abkommens der WTO hinaus. Diese Bestimmungen bewegen sich gleichwohl im Rahmen der Bestimmungen anderer EFTA-Freihandelsabkommen. So sieht das Abkommen insbesondere vor, dass eine Vertragspartei verlangen kann, dass die Freigabe von ein- oder ausgeführten Waren, die möglicherweise gegen Immaterialgüterrechte verstossen (Urheberrecht, Marken, Patente, geografische Angaben, usw.), durch die Zollbehörden ausgesetzt wird.

Das Abkommen schreibt vor, dass die Vertragsparteien zur Prüfung der Bestimmungen über das geistige Eigentum Konsultationen eröffnen können, um das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, die aufgrund des gegenwärtigen Schutzumfangs verursacht werden, zu vermeiden oder zu beheben (Art. 24 Abs. 4).

Die Vertragsparteien werden ausserdem dafür sorgen, ihre Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums zu verstärken (Anhang VI, Art. 13).

Dienstleistungen, Investitionen, öffentliches Beschaffungswesen und Wettbewerb Im Bereich der Dienstleistungen (Kap. 4, Art. 26) ­ in dem die Vertragsparteien die Bedeutung der strikten Einhaltung
der Pflichten aus dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen14 (GATS) der WTO bekräftigen ­ und des öffentlichen Beschaffungswesens (Kap. 4, Art. 27) enthält das Abkommen Entwicklungs- und Verhandlungsklauseln, die insbesondere auf die Vermeidung allfälliger Diskriminierungen abzielen, die Serbien oder den EFTA-Staaten aus künftigen Präferenzabkommen eines Abkommenspartners mit einem Drittstaat erwachsen könnten.

In Bezug auf Investitionen (Kap. 4, Art. 25) enthält das Abkommen Bestimmungen mit allgemeinen Grundsätzen zu deren Schutz und Förderung sowie eine Entwicklungsklausel, welche die Prüfung der Möglichkeit vorsieht, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten den Geltungsbereich des Abkommens auf das Niederlassungsrecht von Investoren auszudehnen. Ausserdem bleibt das inhaltlich umfassendere Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien über die Förderung und den gegen14

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SR 0.632.20; Anhang 1B

seitigen Schutz von Investitionen15 anwendbar. Das Abkommen sieht auch den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen vor (5. Kap.; Art. 28­31); Massnahmen im Fall von Zahlungsbilanzschwierigkeiten bleiben vorbehalten (Art. 30).

Die Bestimmungen zum Wettbewerb (Art. 19) nennen die wettbewerbsverzerrenden Praktiken, die mit dem Abkommen unvereinbar sind. Die Vertragsparteien sorgen unter anderem dafür, dass sich auch öffentliche Unternehmen oder gewerbliche Unternehmen, die zur Ausübung öffentlicher Aufgaben insbesondere mit ausschliesslichen Rechten ausgestattet sind, an die allgemeinen Wettbewerbsregeln halten.

Institutionelle Bestimmungen, Streitbeilegung Die institutionellen Bestimmungen finden sich im Kapitel 6. Um die Verwaltung sowie die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens sicherzustellen, wird nach Artikel 32 ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Dieser setzt sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammen und entscheidet als paritätisches Organ durch Konsens. Er hat die Aufgabe, die Einhaltung der Abkommensverpflichtungen durch die Vertragsparteien zu überwachen, bei Problemen bei der Anwendung des Abkommens Konsultationen abzuhalten und die Erweiterung und Vertiefung des Abkommens zu prüfen.

Das Kapitel 7 des Abkommens behandelt die Streitbeilegung. Es sieht ein Streitbeilegungsverfahren vor, das auf Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses beruht (Art. 33). Kann ein Streitfall nicht innert 60 Tagen durch das Konsultationsverfahren beigelegt werden oder wurden in den vom Abkommen bestimmten Fristen (20 Tage ab Eingangszeitpunkt des Ersuchens) keine Konsultationen abgehalten oder hat die ersuchte Vertragspartei nicht innert 10 Tagen nach Eingang des Gesuchs geantwortet, so hat die beschwerdeführende Vertragspartei das Recht, ein Schiedsverfahren und die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Anspruch zu nehmen (Art. 34). Letzteres besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet innert 180 Tagen ab Zeitpunkt der Ernennung seines Präsidenten. Die Urteile des Schiedsgerichts sind endgültig und für die Streitparteien bindend. Die Streitparteien ergreifen zur Umsetzung des Urteils geeignete Massnahmen (Art. 35). Können sich die Parteien nicht auf eine Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs verständigen, müssen sie diese
Meinungsverschiedenheit demselben Schiedsgericht vorlegen, bevor die ersuchende Partei und die beklagte Partei Ausgleichsmassnahmen aushandeln oder die klagende Partei gleichwertige Vorteile aussetzen kann.

Artikel 36 schreibt vor, dass das Streitbeilegungsverfahren für gewisse Abkommensbestimmungen nicht anwendbar ist, für die jedoch auf den Streitbeilegungsmechanismus der WTO zurückgegriffen werden kann.

Präambel, Eingangs- und Schlussbestimmungen Die Präambel und die Bestimmungen über die Zielsetzung des Abkommens (Art. 1) im 1. Kapitel halten die allgemeinen Zielsetzungen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Freihandelsabkommens fest. Die Parteien unterstreichen und bekräftigen ihren Willen, den Warenverkehr zu liberalisieren, einen günstigen Rahmen für die Entwicklung der Investitionen sowie für die Aus15

SR 0.975.268.2

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dehnung und Liberalisierung des Dienstleistungshandels zu errichten, günstige Wettbewerbsbedingungen für eine Steigerung des Handels zu schaffen und die Rechte an geistigem Eigentum zu schützen. Die Vertragsparteien unterstreichen und bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundrechten und -pflichten von Demokratie und Menschenrechten, der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, den Rechten der Arbeiter, dem Völkerrecht ­ insbesondere der Charta der Vereinten Nationen16, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ­ sowie zum Schutz der Umwelt und zur nachhaltigen Entwicklung.

Kapitel 8 (Schlussbestimmungen) sieht eine allgemeine Entwicklungsklausel vor, dass die Vertragsparteien das Abkommen im Lichte der Entwicklungen in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen und insbesondere in der WTO überprüfen und dabei gemeinsam Möglichkeiten zur Vertiefung und Ausweitung der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen prüfen und gegebenenfalls Verhandlungen eröffnen können (Art. 39). Es obliegt insbesondere dem Gemischten Ausschuss, regelmässig eine solche Überprüfung vorzunehmen.

Weitere Artikel betreffen den territorialen Anwendungsbereich (Art. 3) und die Anwendung des Abkommens durch die regionalen und lokalen Behörden (Art. 4).

Das Abkommen hat keine Wirkung auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten (Art. 2). Die Transparenzbestimmung (Art. 5) regelt die Informationspflichten der Vertragsparteien. Diese müssen ihre Gesetze, Vorschriften und Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite veröffentlichen oder öffentlich zugänglich machen. Dies gilt auch für internationale Abkommen, die einen Einfluss auf die Umsetzung des Freihandelsabkommens haben können. Ausserdem verpflichten sich die Vertragsparteien, rasch auf die ihnen gestellten Fragen zu reagieren und einander relevante Informationen zur Verfügung zu stellen.

Weiter enthält das Abkommen Bestimmungen über die Einhaltung von Verpflichtungen (Art. 37), die Anhänge, Protokolle und Appendizes (Art. 38), Änderungen des Abkommens (Art. 40), die Beziehung zu anderen präferenziellen Abkommen (Art. 41) und über die Aufnahme neuer Parteien (Art. 42). Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifikation an die anderen
Vertragsparteien vom Abkommen zurücktreten (Art. 43). Das Abkommen enthält auch eine Klausel zum Inkrafttreten (Art. 44) und setzt die Regierung Norwegens als Depositar ein (Art. 45).

Wie in den anderen Freihandelsabkommen der EFTA werden Änderungen des Abkommens den Vertragsparteien zur Ratifikation vorgelegt (Art. 40); ausgenommen sind Änderungen der Anhänge und Protokolle, die in der Kompetenz des Gemischten Ausschusses liegen (Art. 32 Abs. 7). Solche Beschlüsse des Gemischten Ausschusses fallen in der Schweiz beispielsweise gemäss Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes17 üblicherweise in die Genehmigungskompetenz des Bundesrates. Über solche Änderungen informiert der Bundesrat die Bundesversammlung im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die von ihm abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Ziel dieser Kompetenzdelegation an den Gemischten Ausschuss ist es, das Verfahren für technische Anpassungen zu vereinfachen und so die Verwaltung des Abkommens zu erleichtern. Die Anhänge und Protokolle der von den EFTA-Staaten abgeschlossenen Freihandels16 17

750

SR 0.120 SR 172.010

abkommen werden regelmässig aktualisiert, insbesondere um Entwicklungen im internationalen Handelssystem (z.B. WTO, Weltzollrat oder im Rahmen anderer Freihandelsabkommen von EFTA-Staaten oder ihrer Partner) Rechnung zu tragen.

Bei den technischen Anhängen und Protokollen (einschliesslich ihrer Appendizes) des vorliegenden Abkommens, die von der Kompetenzdelegation erfasst werden, handelt es sich um Anhang I (Ausgenommene Produkte), Anhang II (Fisch und andere Meeresprodukte), Anhang III (Zollabbau), Anhang IV (Handelserleichterung), Anhang V (Mandat des Unterausschusses zu Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung), Anhang VI (Schutz des geistigen Eigentums), Anhang VII (Übergangsregeln betreffend gewisse Artikel des Freihandelsabkommens), Protokoll A (Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte) und Protokoll B (Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen).

11.2.2.5

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Serbien

Gleichzeitig mit dem Freihandelsabkommen haben die EFTA-Staaten mit Serbien je ein bilaterales Abkommen über landwirtschaftliche Basisprodukte abgeschlossen.

Die bilateralen Landwirtschaftsabkommen sind mit dem Freihandelsabkommen verbunden und können keine eigenständige Rechtswirkung erlangen (Art. 6 Abs. 2 des Freihandelsabkommens, Art. 8 des Landwirtschaftsabkommens).

In Bezug auf die Schutzmassnahmen bei Marktstörungen, Antidumping und Streitbeilegungsverfahren verweist das Landwirtschaftsabkommen im nichttarifären Bereich auf die relevanten Regeln der WTO (Art. 6) beziehungsweise auf diejenigen des Freihandelsabkommens (Art. 7). Die Ursprungsregeln sind in Protokoll B des Freihandelsabkommens geregelt.

Die von der Schweiz eingeräumten Zugeständnisse (Anhang 2 zum bilateralen Landwirtschaftsabkommen) bestehen aus der Senkung oder Beseitigung von Einfuhrzöllen ­ soweit anwendbar im Rahmen der WTO-Zollkontingente sowie saisonaler Einschränkungen ­ für ausgewählte landwirtschaftliche Produkte, für die Serbien ein besonderes Interesse geltend gemacht hat, insbesondere aus zollfreiem Zugang für die wichtigsten serbischen Käsespezialitäten, zuckerzusatzfreie gefrorene Himbeeren für die industrielle Weiterverarbeitung, Sauerkirschen- und Himbeersaft, Süsswein sowie aus einer Zollsenkung für in Essig eingelegte Paprikaschoten. Ausser der einen oder anderen Konzession auf gewissen dieser ausdrücklich erwähnten Produkte, hat die Schweiz keine Konzessionen gewährt, die nicht schon anderen Freihandelspartnern eingeräumt oder im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems18 (APS) bisher autonom zugestanden worden sind. Somit bleibt der Zollschutz für die Produkte erhalten, die für die schweizerische Landwirtschaft sensibel sind. Die in diesem Abkommen gewährten Konzessionen ersetzen die im Rahmen des APS autonom gewährten Konzessionen.

18

Zollpräferenzengesetz; SR 632.91

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Im Gegenzug gewährt Serbien (Anhang 1 zum bilateralen Landwirtschaftsabkommen) einen zollfreien Zugang für Emmentaler, Gruyère und Sbrinz sowie ein jährliches Zollfreikontingent von 150 Tonnen für die anderen schweizerischen Käse.

Zudem räumt Serbien Zollsenkungen auf die Einfuhr einer Reihe von Erzeugnissen ein, insbesondere von Trockenfleisch, Frucht- und Gemüsezubereitungen, Wurstwaren und Fruchtsäften.

11.2.2.6

Inkrafttreten

Artikel 44 Absatz 2 des Freihandelsabkommens legt fest, dass es am 1. April 2010 für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, welche mindestens zwei Monate vor diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde beim Depositar hinterlegt oder die vorläufige Anwendung notifiziert haben, vorausgesetzt dass dies für Serbien der Fall ist. Ansonsten erfolgt das Inkrafttreten zwischen Serbien und einem EFTA-Staat am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde beim Depositar oder der Notifikation der vorläufigen Anwendung durch Serbien und diesen Staat. Gemäss Artikel 44 Absatz 6 des Freihandelsabkommen und Artikel 8 des Landwirtschaftsabkommens tritt letzteres zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das Freihandelsabkommen.

Um die Diskriminierung, die die schweizerischen Ausfuhren aufgrund der einseitigen Anwendung des Interimshandelsabkommens mit der EU durch Serbien auf dem serbischen Markt im Vergleich zu den Ausfuhren aus der EU erleiden, so rasch als möglich zu beenden, beabsichtigt der Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198219 über aussenwirtschaftliche Massnahmen und auf Artikel 44 Absatz 5 des Freihandelsabkommen, das Freihandelsabkommen und das bilaterale Landwirtschaftsabkommen ab dem Zeitpunkt vorläufig anzuwenden, ab dem für Serbien die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Abkommen erfüllt sind.

11.2.2.7

Wirtschaftliche, finanzielle und personelle Auswirkungen

Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden Die finanziellen Auswirkungen der Abkommen mit Serbien werden für die Schweiz gering sein. Sie bestehen aus dem zu erwartenden Ausfall von Zöllen auf Wareneinfuhren aus Serbien. 2008 betrug der Zollertrag aus den Einfuhren aus Serbien rund 600 000 Franken (davon 466 000 Franken auf Landwirtschaftsprodukten). Da ein Grossteil der Einfuhren aus Serbien aufgrund des Allgemeinen Präferenzsystems20 (APS) bereits zollbefreit ist, wird nur ein kleiner Teil dieser Zollerträge entfallen.

Die finanziellen Auswirkungen bleiben also begrenzt und sind in Beziehung zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten für die Schweizer Exporteure auf dem serbischen Markt zu setzen.

19 20

752

SR 946.201 Zollpräferenzengesetz; SR 632.91

Personelle Auswirkungen beim Bund können sich aus der steigenden Gesamtzahl umzusetzender und weiter zu entwickelnder Freihandelsabkommen ergeben. Für den Zeitraum 2010 bis 2014 wurden entsprechende Ressourcen bewilligt. Für diesen Zeitraum haben die vorliegenden Abkommen keine weitere personelle Aufstockung zur Folge. Der Ressourcenbedarf für die Aushandlung neuer und die Umsetzung und Weiterentwicklung aller bestehenden Freihandelsabkommen nach 2014 wird vom EVD im Jahre 2013 neu beurteilt. Die personellen Auswirkungen im EFD für die Aushandlung, den Vollzug und den Unterhalt neuer Freihandelsabkommen bis 2014 sind noch zu prüfen. Für die Kantone und Gemeinden haben die Abkommen mit Serbien keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

Volkswirtschaftliche Auswirkungen Durch den Abbau der Industrie- und eines Teils der Landwirtschaftszölle im Handel zwischen Serbien und der Schweiz wirken sich die Abkommen positiv auf die schweizerische und auf die serbische Volkswirtschaft aus. Auf beiden Seiten vergrössern sie die Absatzmärkte und das Angebot für Industrie- und teilweise auch Landwirtschaftsprodukte. Da die Konzessionen der Schweiz im Bereich der Landwirtschaft weitestgehend schon anderen Freihandelspartnern oder im Rahmen des APS zugestanden worden sind und (soweit vorhanden) im Rahmen der WTOZollkontingente oder bilateral gewährt werden, sind keine nennenswerten Auswirkungen auf die schweizerische Landwirtschaft oder Landwirtschaftsproduktion zu erwarten. Zudem stärken die Abkommen generell die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit der Rahmenbedingungen für unsere Wirtschaftsbeziehungen mit Serbien.

11.2.2.8

Verhältnis zur Legislaturplanung

Das Freihandelsabkommen mit Serbien und das bilaterale Landwirtschaftabkommen fallen unter die Massnahme «Ausbau des Netzes von Freihandelsabkommen mit Partnern ausserhalb der EU», die in der Botschaft vom 23. Januar 200821 über die Legislaturplanung 2007­2011 und im Bundesbeschluss vom 18. September 200822 über die Legislaturplanung 2007­2011 angekündigt sind.

11.2.2.9

Rechtliche Aspekte

Bezug zur WTO und zum europäischen Recht Die Schweiz und die anderen EFTA-Staaten gehören der Welthandelsorganisation (WTO) an, während sich Serbien in einem fortgeschritten Stadium des Beitrittsprozesses befindet. Die Schweiz wie auch die anderen EFTA-Mitglieder und Serbien sind der Auffassung, dass die vorliegenden Abkommen im Einklang mit den aus den WTO-Abkommen resultierenden Verpflichtungen stehen. Die Abkommen unterliegen der Überprüfung durch die zuständigen WTO-Organe und können Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens in der WTO sein.

21 22

BBl 2008 782 817 BBl 2008 8544

753

Zudem präzisiert Anhang VII zum Freihandelsabkommen die materiellen Bestimmungen der WTO-Abkommen, auf die das FHA verweist und die sich Serbien während der Zeit vor seinem WTO-Beitritt einzuhalten verpflichtet, falls es bei Unterzeichnung resp. Inkrafttreten des Freihandelsabkommens noch nicht WTOMitglied ist. Der Anhang sieht insbesondere vor, dass Serbien gegenüber den EFTAStaaten keine Antidumpingmassnahmen anwendet und dass die Bestimmungen und Übereinkommen der WTO über die technischen Vorschriften (TBT), im gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Bereich (SPS) sowie bezüglich Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sinngemäss gelten.

Der Abschluss von Freihandelsabkommen mit Drittstaaten steht weder mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen noch mit den Zielen der europäischen Integrationspolitik der Schweiz in Widerspruch. Es werden namentlich keine Rechte und Pflichten im Verhältnis zur Europäischen Union berührt. Die Bestimmungen des vorliegenden Freihandelsabkommens sind weitgehend vergleichbar mit den entsprechenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) EU-Serbien, das im April 2008 unterzeichnet wurde und dessen handelspolitischer Teil seit dem 1. Februar 2009 von Serbien (aber noch nicht von der EU) einseitig angewendet wird.

Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein Das Fürstentum Liechtenstein ist als EFTA-Mitglied Unterzeichnerstaat des Freihandelsabkommens mit Serbien. Aufgrund des Vertrags vom 29. März 192323 zwischen der Schweiz und Liechtenstein wendet die Schweiz die im Freihandelsabkommen enthaltenen Bestimmungen über den Warenverkehr auch für Liechtenstein an. Aufgrund des Zollvertrags gilt das bilaterale Landwirtschaftsabkommen mit Serbien ebenfalls für das Fürstentum Liechtenstein (Art. 1 Abs. 2 des Landwirtschaftsabkommens).

Veröffentlichung der Anhänge zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Serbien Die Anhänge zum Freihandelsabkommen umfassen insgesamt gegen 300 Seiten. Es handelt sich zur Hauptsache um Bestimmungen technischer Natur. Nach den Artikeln 5 Absatz 1, 13 Absatz 3 und 14 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (PublG)24 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Publikationsverordnung vom 17. November 200425 kann die Veröffentlichung solcher Texte auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle
beschränkt werden. Die Anhänge können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern26 bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar27. Übersetzungen des Protokolls B des Freihandelsabkommens über die Ursprungsregeln und Zollverfahren werden ausserdem von der Eidgenössischen Zollverwaltung elektronisch publiziert28.

23 24 25 26 27 28

754

Zollvertrag; SR 0.631.112.514 SR 170.512 SR 170.512.1 http://www.bundespublikationen.admin.ch/de.html?

http://www.efta.int/content/free-trade/fta-countries http://www.ezv.admin.ch/index.html?lang=de

Verfassungsmässigkeit Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung29 (BV) sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen dem fakultativen Staatsvertragsreferendum völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen sowie solche, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

Das Freihandelsabkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jederzeit gekündigt werden (Art. 43 des Freihandelsabkommens). Die Kündigung des Freihandelsabkommens bewirkt die automatische Beendigung des Landwirtschaftsabkommens (Art. 8 des Landwirtschaftsabkommens). Es liegt kein Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Für die Umsetzung der Abkommen sind keine Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich.

Die vorliegenden Abkommen enthalten rechtsetzende Bestimmungen (Zollkonzessionen, Gleichbehandlungsgebote). Zur Frage, ob es sich dabei um wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV handelt (vgl. auch Art. 22 Abs. 4 des Parlamentsgesetzes (ParlG)30), die das fakultative Referendum nach sich ziehen würden, ist einerseits festzuhalten, dass die Abkommensbestimmungen im Rahmen der Verordnungskompetenzen, die das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 198631 dem Bundesrat für Zollkonzessionen einräumt, umgesetzt werden können. Anderseits sind die Bestimmungen nicht als grundlegend einzustufen. Sie ersetzen kein innerstaatliches Recht und treffen keine Grundsatzentscheide für die nationale Gesetzgebung. Die Verpflichtungen dieser Abkommen bewegen sich im Rahmen anderer von der Schweiz abgeschlossener internationaler Abkommen. Inhaltlich sind sie vergleichbar ausgestaltet wie andere im EFTARahmen abgeschlossene Drittlandabkommen, und sie sind von ähnlichem rechtlichem, wirtschaftlichem und politischem Gewicht.

Anlässlich der Beratungen zur Motion 04.3203 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 22. April 2004 sowie den seither verabschiedeten Botschaften zu Freihandelsabkommen mit Drittstaaten ausserhalb der Europäischen Union
haben beide Räte die Haltung des Bundesrates unterstützt, wonach internationale Abkommen, die diesen Kriterien entsprechen, nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen.

Aus Art. 3 Abs. 1 und 2 des Vernehmlassungsgesetzes32 (VlG) ergibt sich, dass bei einem internationalen Abkommen, das nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist und keine wesentlichen Interessen der Kantone betrifft, grundsätzlich kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird, ausser wenn es sich um ein Vorhaben von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer und kultureller Tragweite handelt oder wenn dieses in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen wird. Die vorliegenden Abkommen entsprechen bezüglich Inhalt sowie finanzieller, politischer oder wirtschaftlicher Bedeutung im Wesentlichen den früher abgeschlossenen FHA und Agrarabkommen. Es handelt 29 30 31 32

SR 101 SR 171.10 SR 632.10 SR 172.061

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sich somit um kein Vorhaben von besonderer Tragweite im Sinne des VlG, und die Kantone wurden gemäss Artikel 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK)33 sowohl bei der Vorbereitung des Verhandlungsmandats als auch, soweit erforderlich, während den Verhandlungen beigezogen. Da die Abkommen auch nicht in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden, konnte auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet werden.

33

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SR 138.1