Bundesbeschluss Entwurf zur Erhöhung der Mittel zur Finanzierung der öffentlichen Entwicklungshilfe zugunsten der DEZA vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 sowie auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 20103, beschliesst: Art. 1 Für die Erhöhung der öffentlichen Entwicklungshilfe auf 0,5 Prozent des Bruttonationaleinkommens bis 2015 wird zugunsten der DEZA eine Aufstockung des mit dem Bundesbeschluss vom 8. Dezember 20084 über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern gesprochenen Rahmenkredits im Umfang von 570 Millionen Franken für die Jahre 2011 und 2012 bewilligt.

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Die Verpflichtungsperiode endet am 31. Dezember 2012, gleichzeitig mit den Laufzeiten des zurzeit gültigen Rahmenkredits.

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Die zusätzlichen Mittel zur Erhöhung auf 0,5 Prozent für die Jahre 2013­2015 werden in den neuen, mit der Legislaturperiode synchronisierten Botschaften 2013­2016 beantragt.

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Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.

Art. 2 Die zusätzlichen Mittel nach Artikel 1 werden folgendermassen verpflichtet: a.

298 Millionen CHF für die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit;

b.

272 Millionen CHF für die multilaterale Entwicklungszusammenarbeit.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 974.0 BBl 2010 6751 BBl 2009 443

2010-1750

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Erhöhung der Mittel zur Finanzierung der öffentlichen Entwicklungshilfe. BB

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