Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Gesundheit über die Bewilligung von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten nach Artikel 16c THG1 Nr. 1014 vom 26. August 2010

Das Bundesamt für Gesundheit, gestützt auf Artikel 16c THG, verfügt: 1. Bewilligung und Umschreibung des Lebensmittels (Art. 8 Abs. 1 Bst. a VIPaV2) Käse und Käsezubereitungen aus entrahmter Milch ohne weitere Zugabe von Fett, hergestellt nach französischem Recht, die in Frankreich rechtmässig in Verkehr sind, dürfen in die Schweiz eingeführt bzw. in der Schweiz hergestellt und in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie nicht den in der Schweiz geltenden technischen Vorschriften entsprechen.

2. Ausländische Rechtserlasse, deren Vorschriften das Lebensmittel zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 Bst. b VIPaV) Das Lebensmittel hat den einschlägigen technischen Vorschriften der Europäischen Union (EU) und Frankreichs zu entsprechen. Massgeblich ist insbesondere folgender Rechtsakt: Décret no 2007-628 du 27 avril 2007 «relatif aux fromages et spécialités fromagères»3 3. Herstellung in der Schweiz Bei Herstellung des Lebensmittels in der Schweiz müssen die schweizerischen Vorschriften über den Arbeitnehmer- und den Tierschutz eingehalten werden.

4. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 19684 (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen.

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Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51) Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (SR 946.513.8) J.O. du 29/04/2007 no 14 (pages 7628/7635 (NOR ECOC075331D) SR 172.021

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2010-2042

5. Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 50 VwVG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers (oder der Beschwerdeführerin) oder der Vertretung zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 52 VwVG).

31. August 2010

Bundesamt für Gesundheit

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