Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010
Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Dänemark vom 18. Juni 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 20092, beschliesst: Art. 1 1 Das Protokoll vom 21. August 20093 zur Änderung des Abkommens vom 23. November 19734 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.
2
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.
Art. 2 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der im Abkommen nach OECD-Standard vorgesehenen Amtshilfe. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes kann er die Umsetzung der Amtshilfe durch Verordnung regeln.
Art. 3 Der Bundesrat gibt der Regierung des Königreichs Dänemark die Erklärung ab, dass die Schweiz keine Amtshilfe in Steuersachen leistet, wenn das Amtshilfegesuch auf illegal beschafften Daten beruht, und dass sie in einem solchen Fall Rechtshilfe verlangt.
1
Er arbeitet auf eine entsprechende Erklärung der Regierung des Königreichs Dänemark hin.
2
1 2 3 4
SR 101 BBl 2010 89 SR ...; BBl 2010 103 SR 0.672.931.41
2009-2114
4345
Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Dänemark. BB
Art. 4 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.
Ständerat, 18. Juni 2010
Nationalrat, 18. Juni 2010
Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab
Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 20105 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010
5
BBl 2010 4345
4346