Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG) Aeschbacher-Toyoda, Michiyo, geb. am 8. Januar 1950, 754-11 Futamata, Hiraokacho, JP-Kakogawashi Hyogoken 675-0111, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 9. Februar 2010 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 11. Mai 2010 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl.

Art. 42 BGG).

26. Mai 2010

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

3304

2010-1226