Asylgesetz

Entwurf

(AsylG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20101, beschliesst: I Das Asylgesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert: Ingress Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 121 der Bundesverfassung3, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20104, beschliesst: Ersatz eines Ausdrucks Im gesamten Erlass wird der Ausdruck «Empfangsstelle» durch «Empfangs- und Verfahrenszentrum» ersetzt; die notwendigen grammatikalischen Anpassungen sind vorzunehmen.

Art. 3 Abs. 3 (neu) Keine Flüchtlinge sind Personen, die einzig wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

3

Art. 10 Abs. 2 Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des Bundesamtes Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können.

Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.

2

1 2 3 4

BBl 2010 4455 SR 142.31 SR 101 BBl 2010 4455

2008-1185

4529

Asylgesetz

Art. 12 Abs. 3 Aufgehoben Art. 16 Abs. 2 und 3 Verfügungen oder Zwischenverfügungen des Bundesamtes werden in der Regel in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.

2

Das Bundesamt kann von der Regel nach Absatz 2 ausnahmsweise abweichen, wenn:

3

a.

die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;

b.

dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist.

c.

die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.

Art. 17 Abs. 3bis (neu) und 4 Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das Bundesamt ein Altersgutachten veranlassen.

3bis

4

Der Bund sorgt für den Zugang zur Verfahrens- und Chancenberatung.

Art. 17b Aufgehoben Art. 19 Abs. 1, 1bis und 2 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einem Empfangs- und Verfahrenszentrum einzureichen.

1

1bis Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.

2

Aufgehoben

Art. 20 Aufgehoben

4530

Asylgesetz

Art. 22 Abs. 3 und 6 Das Bundesamt weist den Asylsuchenden gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreise einen Aufenthaltsort zu und sorgt für angemessene Unterkunft. Es übernimmt die Kosten für die Unterbringung. Für die Bereitstellung einer kostengünstigen Unterkunft sind die Flughafenbetreiber verantwortlich.

3

Das Bundesamt kann die asylsuchende Person anschliessend einem Kanton zuweisen. In den übrigen Fällen richtet sich das weitere Verfahren am Flughafen nach den Artikeln 23, 29, 36 und 37.

6

Art. 23 Abs. 1 Bewilligt das Bundesamt die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen.

1

Art. 26 Sachüberschrift und Abs. 2bis Empfangs- und Verfahrenszentren 2bis

Aufgehoben

Art. 27 Abs. 4 Einleitungssatz und Bst. c Den Kantonen nicht zugewiesen werden Personen, auf deren Asylgesuch in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum nicht eingetreten worden ist oder das dort abgelehnt wurde. Davon ausgenommen sind namentlich Personen:

4

c.

Aufgehoben

Art. 29 Abs. 3 Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.

3

Art. 29a (neu)

Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts

Der Bundesrat kann mit Drittstaaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts abschliessen.

Er kann insbesondere Vereinbarungen über den gegenseitigen Informationsaustausch zur Abklärung der Fluchtgründe einer asylsuchenden Person im Heimat- oder Herkunftsstaat, ihres Reiseweges und ihres Aufenthalts in einem Drittstaat abschliessen.

Art. 30 Aufgehoben

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Asylgesetz

Art. 31

Entscheidvorbereitung durch die Kantone

Das Departement kann im Einverständnis mit den Kantonen festlegen, dass öffentlich-rechtliche Angestellte der Kantone unter der Leitung des Bundesamtes Entscheide zuhanden des Bundesamtes vorbereiten.

Art. 31a (neu) 1

Entscheide des Bundesamtes

Das Bundesamt tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: a.

in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;

b.

in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,

c.

in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;

d.

in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;

e.

in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben.

Absatz 1 Buchstaben c­e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.

2

Das Bundesamt tritt auf Gesuche nicht ein, welche die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllen. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.

3

In den übrigen Fällen lehnt es das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 52­54 vorliegt.

4

Art. 32­35a Aufgehoben Art. 36

Verfahren vor Entscheiden

Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person: 1

2

a.

die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht;

b.

ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt;

c.

ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt.

In den übrigen Fällen findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.

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Art. 37 Abs. 1­3 Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.

1

In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.

2

3

Aufgehoben

Art. 37a (neu)

Begründung

Nichteintretensentscheide sind summarisch zu begründen.

Art. 38 Aufgehoben Art. 39

Gewährung vorübergehenden Schutzes

Wird aufgrund der Befragung in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum oder der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende zu einer Gruppe Schutzbedürftiger nach Artikel 66 gehören, so wird ihnen vorübergehender Schutz gewährt.

Art. 40 und 41 Aufgehoben Art. 43 Abs. 2 und 3 Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren eingeleitet und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Verlängert das Bundesamt die Ausreisefrist im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, so kann weiterhin eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden. Während der Dauer eines Verfahrens nach Artikel 111c wird keine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt.

2

Das Departement kann in Absprache mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen. Dies gilt sinngemäss auch für Asylverfahren nach Artikel 111c.

3

Art. 44

Wegweisung und vorläufige Aufnahme

Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für

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Asylgesetz

die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AuG5 Anwendung.

Art. 52 Abs. 2 Aufgehoben Art. 64 Abs. 1 Bst. d 1

Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn: d.

die Weg- oder Ausweisung vollzogen worden ist.

Art. 65

Weg- oder Ausweisung

Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Artikel 66 AuG6 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 68 AuG. Artikel 5 bleibt vorbehalten.

Art. 68 Abs. 3 Aufgehoben Art. 76 Abs. 3 Ergeben sich aufgrund des rechtlichen Gehörs Hinweise auf eine Verfolgung, so findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.

3

Art. 78 Abs. 4 Soll der vorübergehende Schutz widerrufen werden, so findet in der Regel eine Anhörung nach Artikel 29 statt.

4

Art. 80 Abs. 1 Die Zuweisungskantone gewährleisten die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgabe ganz oder teilweise Dritten übertragen.

1

Art. 82 Abs. 2 Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Artikel 111c erhalten Personen nach Absatz 1 und Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird.

2

5 6

SR 142.20 SR 142.20

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Art. 88 Abs. 4 und 5 Die Pauschalen für Personen, die nach Artikel 82 nur Anspruch auf Nothilfe haben, sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe.

4

5

Aufgehoben

Art. 89a (neu)

Mitwirkungspflicht der Subventionsempfänger

Das Bundesamt kann die Kantone dazu verpflichten, die für die Finanzaufsicht, die Festsetzung und die Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes nach den Artikeln 88 und 91 Absatz 2bis des vorliegenden Gesetzes sowie 55 und 87 des AuG7 notwendigen Daten zu erheben und dem Bundesamt zur Verfügung zu stellen oder diese im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des Bundesamtes zu erfassen.

1

Kommt ein Kanton dieser Verpflichtung nicht nach, so kann das Bundesamt die finanziellen Abgeltungen an diesen Kanton kürzen oder aufgrund der vorhandenen Daten festlegen.

2

Art. 91 Abs. 4 Aufgehoben Art. 94

Bundesbeiträge für die Verfahrens- und Chancenberatung

Der Bund richtet Beiträge an Dritte für die Verfahrens- und Chancenberatung aus (Art. 17 Abs. 4).

1

Der Bundesrat legt die Höhe der pauschalen Beiträge und die Voraussetzungen für deren Ausrichtung fest.

2

Die Ausrichtung der Beiträge erfolgt im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Leistungsverträgen.

3

Art. 101 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 103

8. Kapitel: Rechtsschutz, Wiedererwägung und Mehrfachgesuche Art. 108 Abs. 1 und 2 Die Beschwerde ist innerhalb von fünfzehn Tagen, die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.

1

7

SR 142.20

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Die Beschwerdefrist beträgt bei Entscheiden nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 111b und bei Nichteintretensentscheiden fünf Arbeitstage.

2

Art. 109 Abs. 1, 2 und 4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und bei Nichteintretensentscheiden in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen.

1

2

Aufgehoben

In den übrigen Fällen entscheidet es über Beschwerden in der Regel innerhalb von 20 Tagen.

4

Art. 110 Abs. 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt zehn Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.

1

Gliederungstitel vor Art. 111b (neu)

3. Abschnitt: Wiedererwägung und Mehrfachgesuche Art. 111b (neu)

Wiedererwägung

Das Wiedererwägungsgesuch ist dem Bundesamt innert 90 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 66­68 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19688 über das Verwaltungsverfahren.

1

Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.

2

Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders.

3

Art. 111c (neu)

Mehrfachgesuche

Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, erfolgt die Eingabe schriftlich und begründet. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1­3 finden Anwendung.

8

SR 172.021

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Art. 111d (neu)

Gebühren

Das Bundesamt erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.

1

Das Bundesamt befreit nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.

2

Das Bundesamt kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:

3

a.

wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder

b.

im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.

Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.

4

Art. 112 Aufgehoben Art. 112a (neu)

Hemmung der Verjährung

Während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens ist die Verjährung von finanziellen Ansprüchen des Bundes gegenüber Subventions- oder Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern gehemmt.

Art. 114 Aufgehoben Art. 115 Bst. d (neu) Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches9 vorliegt, wer: d.

9

in der Absicht, sich zu bereichern, zu einer Straftat im Sinne von Artikel 116 Buchstabe c Hilfe geleistet hat, insbesondere durch Planung oder Organisation.

SR 311.0

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Asylgesetz

Art. 116 Bst. c, d (neu) Mit Busse wird bestraft, sofern nicht ein Tatbestand nach Artikel 115 vorliegt, wer: c.

als asylsuchende Person einzig mit der Absicht, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Artikel 54 zu schaffen, öffentliche politische Tätigkeiten in der Schweiz entfaltet;

d.

zu einer Straftat im Sinne von Buchstabe c Hilfe geleistet hat, insbesondere durch Planung und Organisation.

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme der Absätze 2­4 das neue Recht.

1

Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... dieses Gesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008. Für die Artikel 43 Absatz 2 und 82 Absatz 2 gilt Absatz 1.

2

Für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ...

dieses Gesetzes gestellt wurden, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.

3

Die Flughafenbetreiber sind verantwortlich, innerhalb von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderungen, die Unterkünfte an den Flughäfen nach Artikel 22 Absatz 3 bereitzustellen.

4

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4538

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Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 200510 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Art. 55

Finanzielle Beiträge

Der Bund gewährt für die Integration finanzielle Beiträge nach den Absätzen 2 und 3. Diese Beiträge ergänzen die von den Kantonen für die Integration getätigten finanziellen Aufwendungen.

1

Die Beiträge für vorläufig aufgenommene Personen, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, für welche der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten nach Artikel 87 und nach den Artikeln 88 und 89 des AsylG11 vergütet, werden den Kantonen als Integrationspauschalen oder durch Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen gewährt. Sie können von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig gemacht und auf bestimmte Gruppen eingeschränkt werden.

2

Die übrigen Beiträge werden zur Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen sowie von Programmen und Projekten von nationaler Bedeutung gewährt, die der Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern, unabhängig von ihrem Status, dienen. Die Koordination und die Durchführung von Programmund Projekttätigkeiten kann Dritten übertragen werden.

3

Der Bundesrat legt die Höhe der vom Bund nach den Absätzen 2 und 3 geleisteten Beiträge fest.

4

Der Bundesrat bezeichnet die Förderungsbereiche und regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 2 und 3.

5

Art. 58

Kommission für Migrationsfragen

Der Bundesrat setzt eine aus Ausländerinnen und Ausländern sowie Schweizerinnen und Schweizern bestehende beratende Kommission ein.

1

Die Kommission befasst sich mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen, demografischen und rechtlichen Fragen, die sich aus der Einreise, dem Aufenthalt und der Rückkehr aller Ausländerinnen und Ausländern, einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich, ergeben.

2

10 11

SR 142.20 SR 142.31

4539

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Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie mit den in der Migration tätigen Nichtregierungsorganisationen zusammen. Dazu gehören namentlich die im Bereich der Integration tätigen kantonalen und kommunalen Ausländerkommissionen. Sie beteiligt sich am internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch.

3

Die Kommission kann bei Grundsatzfragen der Integrationsförderung angehört werden. Sie ist berechtigt, für die Durchführung von Integrationsprojekten von nationaler Bedeutung beim Bundesamt finanzielle Beiträge zu beantragen.

4

5

Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.

Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, 2 und 5 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:

1

b.

in Haft nehmen, wenn: 1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, oder h vorliegen, 2. Aufgehoben 5. auf das Asylgesuch nicht eingetreten wurde, der Wegweisungsentscheid in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.

Art. 82 Einleitungssatz Der Bund beteiligt sich mit einer Tagespauschale an den Betriebskosten der Kantone für den Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung. Die Pauschale wird ausgerichtet für: Art. 83 Abs. 5 (neu) und 5bis (neu) Der Bundesrat kann Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten bezeichnen, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten, so wird vermutet, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung zumutbar ist.

5

5bis

Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.

Art. 85 Abs. 5 Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen.

5

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Art. 87 Abs. 1 Bst. a 1

Der Bund zahlt den Kantonen für: a.

jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG12.

Gliederungstitel vor Art. 95a

3. Abschnitt: Pflichten der Flughafenbetreiber Art. 95a (neu)

Bereitstellung von Unterkünften durch den Flughafenbetreiber

Der Flughafenbetreiber ist verpflichtet, für Ausländerinnen und Ausländer, denen die Ein- oder Weiterreise am Flughafen verweigert wurde, auf dem Flughafengelände geeignete und kostengünstige Unterkünfte bis zum Vollzug der Wegweisung oder bis zur Einreise bereitzustellen.

Art. 97 Abs. 3 (betrifft nur den französischen Text) und Abs. 3 Bst. e (neu) Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei:

3

e.

dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung

Art. 102 Sachüberschrift, Abs. 1bis (neu) und 2 Datenerhebung zur Identifikation und zur Altersbestimmung Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige ausländische Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so können die zuständigen Behörden ein Altersgutachten veranlassen.

1bis

Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und er regelt den Zugriff.

2

Art. 117 Abs. 3 (neu) 3

Wird die Tat fahrlässig begangen, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 121 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 und 3 (neu) Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten Verfälschte und gefälschte Reisedokumente und Identitätspapiere sowie echte Reisedokumente und Identitätspapiere, bei denen konkrete Hinweise für eine missbräuchliche Verwendung bestehen, können nach den Weisungen des Bundesamtes von Behörden und Amtsstellen eingezogen oder zur Weitergabe an die Berechtigte oder den Berechtigten sichergestellt werden.

1

12

SR 142.31

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Eine Einziehung oder eine Weitergabe nach Absatz 1 ist auch möglich, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass echte Reisedokumente und Identitätspapiere für Personen bestimmt sind, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten.

2

Als Identitätspapiere im Sinne von Absatz 1 gelten Identitätsausweise und weitere Dokumente, welche Hinweise auf die Identität einer ausländischen Person geben.

3

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme von Absatz 2 das neue Recht.

1

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... dieses Gesetzes hängigen Verfahren sind die Artikel 83 Absatz 5 und 5bis dieses Gesetzes nicht anwendbar.

2

Die Flughafenbetreiber sind verantwortlich, innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Gesetzesänderungen die Unterkünfte an den Flughäfen nach Artikel 95a bereitzustellen.

3

2. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juli 198213 (AVIG) Art. 97a Abs. 1 Bst. bter (neu) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG14 bekannt geben:

1

bter. den Ausländerbehörden, nach Art. 97 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200515 über die Ausländerinnen und Ausländer.

3. Bundesgesetz vom 20. Juni 200316 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) Art. 1 Abs. 2 Die Artikel 101, 102, 103, 104­107, 110 und 111a­111i des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200517 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), die Artikel 96­99, 102­102abis und 102b­102g des Asylgesetzes vom 26. Juni 199818 (AsylG) sowie die Artikel 49a und 49b des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 195219 (BüG) bleiben vorbehalten.

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13 14 15 16 17 18 19

SR 837.0 SR 830.1 SR 142.20 SR 142.51 SR 142.20 SR 142.31 SR 141.0

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