Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N5 Kanton Solothurn vom 14. April 2010

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Kantonsstrasse, Archstrasse Fahrtrichtung Arch, ab Höhe Kläranlage 50 km/h bis Einmündung Reiherstrasse.

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Kantonsstrasse, Archstrasse Fahrtrichtung Grenchen, ab Höhe Einmündung Reiherstrasse 50 km/h bis Höhe Kläranlage.

II Die Verkehrsanordnungen gelten ab Anfang Mai 2010 bis Ende Oktober 2010.

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absstz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

14. April 2010

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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SR 741.01 SR 741.21

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