Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich

Entwurf

(FiLaG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 3. September 20101 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. September 20102, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20033 über den Finanz- und Lastenausgleich wird wie folgt geändert: Art. 20 Bst. b Soweit der neue Finanzausgleich eine finanzielle Entlastung des Bundes vorsieht, gilt: b.

Vor dem Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichs vom Bund rechtskräftig zugesicherte Beitragsleistungen für Vorhaben, die erst nach dem Inkrafttreten in Angriff genommen werden, sind nur noch geschuldet, wenn die Schlussabrechnung für das realisierte Vorhaben innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten unterbreitet wird.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft, sofern die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

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BBl 2010 5985 BBl 2010 5993 SR 613.2

2010-2207

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Finanz- und Lastenausgleich. BG

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