Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 2. November 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Clopyralid 100 g/l

Formulierungstyp:

SL Wasserlösliches Konzentrat

2. Handelsprodukte Realchemie Clopyralid

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4335 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 033488-00/017 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie Clopyralid

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4336 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 033488-00/033 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie Clopyralid

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4337 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 033488-00/022 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Pirlid 100

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4607 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-033488-00/078 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Genetti GmbH/S.r.l.

STAR Clopyralid 100

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4627 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-033488-00/054 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

1

SR 916.161

7450

2010-2477

CLIOTECH

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4711 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-033488-00/066 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agro Trade GMBH

CLIOTECH

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4712 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-033488-00/084 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agro Trade GMBH

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Feldbau: Futterrübe, Zuckerrü- Ausfall - Sonnenblumen, Einjäh- Aufwandmenge: 1­1.2 l/ha 1, 2, 3 be rige Dicotyledonen (Unkräuter), Anwendung: Sonnenblumen Mehrjährige Dicotyledonen im Keimstadium bis 2 Blattstadium behandeln.

(Unkräuter) 1, 4, 5 Wiesen und Mehrjährige Disteln Konzentration: 0.3 % Weiden Anwendung: Mit Rückenspritze.

Nichtkulturland: Auf und an National- und Kantonsstrassen Böschungen und Grünstreifen entlang von Verkehrswegen (gem. ChemRRV) Böschungen und Grünstreifen entlang von Verkehrswegen (gem. ChemRRV)

Aufrechtes Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia)

Konzentration: 0.3 %

1, 6

Mehrjährige Disteln

Konzentration: 0.3 %

1, 7

Aufrechtes Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia)

Konzentration: 0.3 %

1, 7

Öko-Ausgleichsfläche gemäss DZV: Grünfläche Ackerkratzdistel Offene Ackerfläche Ackerkratzdistel

1, 4, 8 Konzentration: 0.3 % Anwendung: Mit Rückenspritze.

1, 8 Konzentration: 0.3 % Anwendung: Mit Rückenspritze.

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Zugabe eines durch die Firma zu bestimmenden Adjuvantes 0.5 % auf der Basis von Rapsöl.

2 = Maximal 1 Behandlung pro Jahr.

3 = Das Laub behandelter Rüben sowie behandelter Futterrüben darf nicht an Milchkühe verfüttert werden.

4 = Beweidung oder Schnitt (Grünfutter oder Konservierung) frühestens 3 Wochen nach der Behandlung. Ausnahme: Für nicht laktierende Tiere beträgt die Wartefrist 2 Wochen.

5 = Einzelpflanzenbehandlung.

6 = Gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, Anhang 2.5): Nur Einzelpflanzenbehandlung anderweitig nicht bekämpfbarer Problempflanzen auf und an National- und Kantonsstrassen.

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7 = Gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, Anhang 2.5): Nur Einzelpflanzenbehandlung anderweitig nicht bekämpfbarer Problempflanzen auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Geleiseanlagen.

8 = Nur Einzelpflanzenbehandlung gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV) zugelassen (keine Flächenbehandlung).

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

2. November 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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