Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 2. November 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Nicosulfuron 40 g/l

Formulierungstyp:

SC Suspensionskonzentrat

2. Handelsprodukte Realchemie Nicosulfuron

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4484 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024409-00/017 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie Nicosufuron

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4486 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024409-00/014 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

SL 950

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4675 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024409-00/036 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

Milagro

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4676 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024409-00/083 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

1

SR 916.161

7428

2010-2461

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Feldbau: Mais

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Teilwirkung: Gemeine Quecke, Schachtelhalme (Equisetaceae)

Aufwandmenge: 1­1.5 l/ha Anwendung: Früher Nachauflauf; 2­4- maximal 6-Blattstadium.

(*)

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Auf der Gebrauchsanweisung ist die Liste der Sorten aufzuführen, welche das Präparat vertragen.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

2. November 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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