Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 19. Oktober 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Chlormequat (Chlorcholinchlorid) (CCC) 730 g/l

Formulierungstyp:

SL Wasserlösliches Konzentrat

2. Handelsprodukte SUPER CCC 720

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4705 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024046-00/019 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agro Trade GMBH

SUPER CCC 720

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4706 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024046-00/018 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agro Trade GMBH

Realchemie Chlorme- Schweizerische Zulassungsnummer: D-4797 quat Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 033428-00/017 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Feldbau: Hafer

Erhöhung der Standfestigkeit

Aufwandmenge: 1.4­2.3 l/ha Anwendung: Frühjahr, Nachauflauf (BBCH 31-32)

1

1

SR 916.161

6944

2010-2369

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Korn (Dinkel), Sommerweizen, Triticale, Winterweizen

Erhöhung der Standfestigkeit

Aufwandmenge: 0.3­1.4 l/ha Anwendung: Frühjahr, Nachauflauf (BBCH 30-31)

1

Hemmung des Längenwachstums (Stauchen)

Konzentration: 0.15­0.5 % Anwendung: Für Spritzapplikation.

Konzentration: 0.2­2 % Anwendung: Für Giessbehandlungen.

Zierpflanzen: allg.

allg.

Hemmung des Längenwachstums (Stauchen)

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Die Etikette muss folgenden Hinweis tragen: Ueber die kombinierte Anwendung mit Herbiziden (Tankmischung) geben die jeweiligen Packungsaufschriften der Unkrautbekämpfungsmittel Auskunft.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

19. Oktober 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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