Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf den Nationalstrasse A6, EP Stadttangente Bern, Teilprojekt C5 Wankdorfdreieck, Kanton Bern vom 2. November 2010

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, Absätze 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Baustellenbereich auf der Autobahn A6: ­

Fahrtrichtung Wankdorf­Thun vom km 0.450 bis km 2.330

60 km/h

­

Fahrtrichtung Thun­Wankdorf vom km 2.330 bis km 0.450

60 km/h

II Signalisierte Höchstbreite 2.0 m im ganzen Baustellenbereich, jeweils auf dem linken, äusseren Fahrstreifen der A6 III Die Verkehrsanordnungen gelten ab 15. November 2010 bis 25. Februar 2011.

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und 1 2

SR 741.01 SR 741.21

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2010-2760

die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

2. November 2010

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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