Bundesgesetz über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration
Entwurf
(Änderung des BG über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich und des BG über die Ausländerinnen und Ausländer) vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 20091, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 20. Juni 20032 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) Art. 3 Abs. 2 Bst. j (neu) sowie Abs. 3 Bst. i (neu) Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländerbereich:
2
j.
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die Erleichterung der Verfahren im Ausländerbereich mittels elektronischen Zugriffs auf die Dossiers im Ausländerbereich des BFM.
Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Asylbereich: i.
die Erleichterung des Asylverfahrens mittels elektronischen Zugriffs auf die Dossiers der Asylsuchenden.
Art. 4 Abs. 1 Bst. d (neu) 1
Das Informationssystem enthält: d.
1 2
ein Subsystem mit den Dossiers der Verfahren im Ausländer- und Asylbereich in elektronischer Form.
BBl 2010 51 SR 142.51
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Bundesgesetz über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration
Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Bst. a Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
1
a.
den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe-, Arbeitsmarktund Bürgerrechtsbehörden für ihre Aufgaben im Ausländerbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;
Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
2
a.
den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe- und Arbeitsmarktbehörden für ihre Aufgaben im Asylbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation.
2. Bundesgesetz vom 16. Dezember 20053 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Art. 104 Abs. 2 Bst. a und b 2
Zu melden sind die folgenden Datenkategorien: a.
Personalien (Name, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit);
b.
Nummer, Ausstellerstaat und Art des mitgeführten Reisedokuments;
Art. 111 Abs. 5 Bst. d und e Das Bundesamt kann die von ihm nach Absatz 2 erfassten Daten folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:
5
d.
den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Entgegennahme von Gesuchen um Ausstellung von Reisepapieren;
e.
den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Erfassung des Gesichtsbilds und der Fingerabdrücke.
Art. 120a Abs. 3 3
In leichten Fällen kann von einer Busse abgesehen werden.
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SR 142.20
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II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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