Bundesgesetz über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration

Entwurf

(Änderung des BG über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich und des BG über die Ausländerinnen und Ausländer) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 20091, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 20. Juni 20032 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) Art. 3 Abs. 2 Bst. j (neu) sowie Abs. 3 Bst. i (neu) Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländerbereich:

2

j.

3

die Erleichterung der Verfahren im Ausländerbereich mittels elektronischen Zugriffs auf die Dossiers im Ausländerbereich des BFM.

Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Asylbereich: i.

die Erleichterung des Asylverfahrens mittels elektronischen Zugriffs auf die Dossiers der Asylsuchenden.

Art. 4 Abs. 1 Bst. d (neu) 1

Das Informationssystem enthält: d.

1 2

ein Subsystem mit den Dossiers der Verfahren im Ausländer- und Asylbereich in elektronischer Form.

BBl 2010 51 SR 142.51

2009-2168

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Bundesgesetz über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration

Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Bst. a Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

1

a.

den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe-, Arbeitsmarktund Bürgerrechtsbehörden für ihre Aufgaben im Ausländerbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;

Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

2

a.

den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe- und Arbeitsmarktbehörden für ihre Aufgaben im Asylbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation.

2. Bundesgesetz vom 16. Dezember 20053 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Art. 104 Abs. 2 Bst. a und b 2

Zu melden sind die folgenden Datenkategorien: a.

Personalien (Name, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit);

b.

Nummer, Ausstellerstaat und Art des mitgeführten Reisedokuments;

Art. 111 Abs. 5 Bst. d und e Das Bundesamt kann die von ihm nach Absatz 2 erfassten Daten folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:

5

d.

den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Entgegennahme von Gesuchen um Ausstellung von Reisepapieren;

e.

den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Erfassung des Gesichtsbilds und der Fingerabdrücke.

Art. 120a Abs. 3 3

In leichten Fällen kann von einer Busse abgesehen werden.

3

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SR 142.20

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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